nach §29 (1) hat der Verlader eine Kontrolle nach 7.5.1.2 ADR zu machen. Dort wird von Ausrüstung gesprochen, was die RSEB dann noch spezifiziert:
"Die „Sichtprüfung der Ausrüstung“ beschränkt sich auf die bei der Be- und Entladung verwendete Ausrüstung. Dazu gehören auch die Bestandteile der Ausrüstungen nach Abschnitt 8.1.4 und 8.1.5 ADR, die im Rahmen der schriftlichen Weisungen bei der Be- und Entladung ggf. einzusetzen sind. Auch in diesem Fall bedeutet „Sichtprüfung“ nur die Feststellung offensichtlicher Mängel."
Abschnitt 8.1.4 = Feuerlöscher
Nun zu meiner Frage: Muss ich wirklich auch die Angabe des Datums der nächsten Prüfung auf den Feuerlöscher prüfen? Oder könnte man das als nicht-offensichtlich ansehen oder durch eine andere Argumentation darauf verzichten? Schließlich wird ja in der GGVSEB nicht direkt (wie bei Fahrer und Beförderer) darauf verwiesen... Gibts da Erfahrungen mit OWi-Verfahren?
Danke und Grüße,
Spedi
Re: Kontrollumfang vor der Verladung durch Verlader
[Re: Spedi]
#3139828.08.202111:50
Hallo, einmal beinhaltet Sichtprüfung für mich, was man ohne weiteres erkennen kann. Also auch den dafür gedachten Aufkleber auf dem Löscher. Oder ob die ADR-Karte gültig ist, oder die Schriftlichen Weisungen aktuell. Offensichtlicher geht m.E. nur, falls Reifen unbrauchbar sind oder fehlen. Sodann halte ich es für den Sicherheitsgedanken nicht für förderlich, nach Argumenten zu suchen, warum etwas (das ohne Probleme in Sekunden erledigt werden kann) verzichtbar ist. Gerade in kleinen Details zeigt sich Aufmerksamkeit, und wirkt längerfristig auf alle in der Kette. Nur meine bescheidene Auslegung. Gruß und Gesundheit M.A.T.
Re: Kontrollumfang vor der Verladung durch Verlader
[Re: Spedi]
#3140028.08.202118:05
Hallo Spedi, in der GGVSEB §29 Abschnitt (1) richtet sich nicht umsonst an den Fahrzeugfüher und Verlader, da das Verladen nun mal vom Fahrzeugführer selbst oder vom Verlader duchrgeführt werden kann, aber Vorsicht da gibt es noch einen Hinweis in der GGVSEB §2 Ziffer 3 letzter Satz!!
Antwort auf
Dort wird von Ausrüstung gesprochen, was die RSEB dann noch spezifiziert:
Das kann ich nicht nachvollziehen, siehe mal in die PDF-Datei, welche ich angehangen haben.
Unter dem Link hatten wir schon mal einen ähnlichen Fall, wo es um die Menge des Feuerlöschers ging.
Und wenn der Feuerlöscher abgelaufen ist, dann ist er ebend nicht da, und kann als Fehlen von Ausrüstungsgegenständen nach Unterabschnitt 8.1.4.1 geahndet werden.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Kontrollumfang vor der Verladung durch Verlader
[Re: Spedi]
#3141330.08.202115:56
Hier noch das (schon etwas ältere Urteil) aus Bremen:
Zitat: "In Anbetracht dieser Fülle von ungeklärten Fragen ist dem betroffenen empfohlen worden, zukünftig bei entsprechenden Gefahrguttransporten die Feuerlöscher genauestens zu überprüfen, um nicht noch einmal in den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit zu geraten."
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Re: Kontrollumfang vor der Verladung durch Verlader
[Re: DJSMP]
#3141730.08.202118:37
Hallo DJSMP, das Urteil vom AG Bremen vom 18.05.2011 ist mir schon bekannt. Aber die Zeit geht nun mal weiter.
In der GGVSEB §29 steht: "(1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.2, …"
Im ADR Unterabschnitten 7.5.1.2 steht: "In Sofern im ADR/RID nichts anderes festgelegt ist, darf eine Beladung nicht erfolgen, wenn ….. sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung …. oder ihre Ausrüstung den Rechtsvorschriften nicht genügt."
Die RSEB sagt in Ziffer 7-7.4: "Die „Sichtprüfung der Ausrüstung“ beschränkt sich auf die bei der Be- und Entladung verwendete Ausrüstung. Dazu gehören auch die Bestandteile der Ausrüstungen nach Abschnitt 8.1.4 und 8.1.5 ADR, die im Rahmen der schriftlichen Weisungen bei der Be- und Entladung ggf. einzusetzen sind. Auch in diesem Fall bedeutet „Sichtprüfung“ nur die Feststellung offensichtlicher Mängel."
In der GGVSEB §37 in Ziffer 21 entgegen §29 a): "Absatz 1 eine dort genannte Vorschrift über die Beladung und Handhabung nicht beachtet,.."
Und damit gehen wir in die RSEB Anlage 7 Ziffer 120.7, wo von einem Bußgeld in Höhe von 200,- bis 1000,- Euro die Rede ist!
Das einzige Problem was bleibt ist die Frage. Wird ein Feuerlöscher bei der Be- und Entladung benötigt? Aber da Spedi keine UN-Nummer mit angegeben hat, kann man es nur Allgemein antworten. Ich kenne noch Zeiten, da musste zum Beispiel bei der Entladung bzw. Beladung bestimmter UN-Nummern der Feuerlöscher griffbereit stehen.
Und ansonsten denke ich, dass dies immer auf die zuständige Behörde ankommt!!! Und das wird dann bestimmt unterschiedlich ausfallen.
Ich möchte natürlich niemanden Angst (wie Du so schön zu einen meiner Beiträge geschrieben hast) machen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Kontrollumfang vor der Verladung durch Verlader
[Re: Gerald]
#3141830.08.202119:05
Hallo. Gerald, m.E. braucht ein Löscher gar nicht sicher benötig zu werden, denn die RSEB (und der gesunde Menschenverstand) spricht von "ggf. einzusetzen". Damit ist schon rechtlich eindeutig, daß der Löscheraufdruck zu kontrollieren ist. Gruß M.A.T.
Re: Kontrollumfang vor der Verladung durch Verlader
[Re: M.A.T.]
#3141930.08.202122:00
denn die RSEB (und der gesunde Menschenverstand) spricht von "ggf. einzusetzen"
Das ist mir schon klar, nur das mit dem gesunden Menschenverstand ist immer so eine Sache, vor allen Dingen im Bereich von Gefahrgut. Nur so ein kleines Beispiel.
Am 17.11.2014 kippte ein Lkw mit flüssigen Aluminium auf der Autobahn um, dass gleiche dann nochmal am 16.08.2015 und 2018 auf der A 38
Das war dann in Deutschland der Grund, dass in der RSEB Anlage 12 Ziffer 4.9 ab 30.06.2018 eine Schulungsbescheinigung für den Aufbaukurs Tank oder eine ergänzende Einweisung durch eine fachkundige Person für Fahrzeugführer zu erfolgen hatte. Und mit der GGVSEB 2019 kam neu die Anlage 3 und der §36b dazu, wo das jetzt geregelt ist. Wobei diese Reglungen nur in Deutschland vorhanden sind!!!!
Nur bei diesen Fahrzeugen kann es kaum zum Schwall kommen, da diese immer Voll bzw. Leer sind. Ich kann es nicht nachvollziehen, wie diese Unfälle entstanden sind.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Kontrollumfang vor der Verladung durch Verlader
[Re: Gerald]
#3142030.08.202122:10