Hallo Uwe73,
eine Umverpackung / Overpack ist mengenmäßig nicht reglementiert.
Im Straßenverkehr nach ADR ist auch die Menge pro Versandstück nicht für UN 3480 bzw. UN 3481 reglementiert. Auf Grund des Gewichts der Batterien ergibt sich die Entscheidung, ob eine bauartgeprüfte Verpackung (Batterien unter 12 kg) oder nur eine widerstandsfähige Außenverpackung, Schutzumschließung oder Palette/Handhabungseinrichtung (Batterien ab 12 kg) genutzt werden muss. Für die bauartgeprüften Verpackungen gilt der Verweis auf 4.1.1.3 ADR. Daher ist die allgemeine Grenze aus den Bauvorschriften (z.B. für Kisten aus Pappe 400 kg netto) einzuhalten. Ich gehe davon aus, dass die Begriffe Versandstück und Umverpackung klar sind. Ansonsten bitte nochmal fragen.
Die Geräte (Batterien in Ausrüstungen) benötigen widerstandsfähige Außenverpackungen oder dürfen sogar unverpackt befördert werden, wenn die Batterie entsprechend geschützt ist. Auch hier gibt es keine Einschränkung der Menge.
Sofern bei der Beförderung der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR (1000-Punkte) nicht zur Anwendung kommen soll, gibt es auch keine Einschränkung der Menge je Beförderungseinheit (KfZ oder KfZ mit Anhänger). Diese müsste dann mit orangefarbenen Tafeln, kompletter Ausrüstung, Fahrer mit ADR-Bescheinigung usw. fahren.
Bei einer beabsichtigten Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 (keine Tafeln, reduzierte Ausrüstung und reduzierte Schulung des Fahrzeugführers, usw.) liegt die Mengengrenze bei 333 kg Batterien. Bei UN 3481 geht es also um das Gewicht der eingebauten Batterien, nicht um das Gewicht des Geräts.