8.3.4 ADR zeigt eindeutig an, dass die tragbaren Beleuchtungsgeräte "keine Oberfläche aus Metall haben" dürfen.

Es gibt aber auch Warnlampen mit Kunststofffüssen und Arbeitslicht. Zusammen mit dem sowieso obligatorischem Warndreieck wäre die Handlampe hier mit abgedeckt, wenn es sich nur um ein Besatzungsmitglied handelt.

Beispiel:
2 Warnlampen (davon mindestens 1 x Kunstofffuss + Arbeitslicht) + 1 Warndreieck