Hallo zusammen Ich möchte meinen ersten thread nutzen, um mich kurz vorzustellen. Ich bin Umweltmanagementbeauftragter bei einem Schienenfahrzeughersteller im Bereich After-Sales, wir betreuen alles, was unser Mutterhaus produziert hat und machen Instandhaltung/Wartung/Refit von Schienenfahrzeugen. Dieser Zweig wurde erst vor kurzem gegründet, entsprechend "jung&wild" ist das ganze Vorhaben noch. Von meiner Erfahrung komme ich aus der Chemie-/Pharmabranche und kenne mich recht gut mit Gefahrstoffen/Emissionen/Energie und Abfall aus, aber bei Gefahrgut komme ich an meine Grenzen. Wir bilden zwar in der Logistik bald eine Gefahrgutbeauftragte aus, momentan bin ich aber der Notnagel :-)
Nun zum Thema. 1. Wir fahren mit kleinen Transportern durch ganz Deutschland um Service an Lokomotiven/Triebwagen durchzuführen und die dabei transportierten Mengen (gerade bei Lokomotiven) fallen definitiv nicht unter die 1.000-Punkte Regel (wobei ich mir garnicht sicher bin, ob die überhaupt für uns anwendbar ist...) 2. Die Kollegen treffen öfters auf obiges Verkehrszeichen (Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung) und machen sich berechtigte Gedanken. Im Worst case transportieren wir für einen Ölwechsel ca. 450 Liter Motoröl (WGK 2) und müssen da hin, wo das Fahrzeug nunmal ist.
Gibt es da irgendwelche Sonderregeln? Ist das ein ADR-Transport?
WGK-Einstufung mit dem Vz. und GG haben erst mal nichts miteinander zu tun. Das Verbotsschild greift ab einer Ladung von 20 l/kg. Vollkommen unabhängig davon, ob die Ladung GG ist oder nicht; maßgeblich ist nur, ob die Ladung als WGK 1, 2 oder 3 eingestuft ist. M.W. gibt es nach Straßenverkehrsrecht Ausnahmemöglichkeiten, wenn der Zielort anders nicht erreichbar ist, aber dazu müßten Sie in die StVO und ihre Durchführungsbestimmungen schauen.
ADR-Einstufung hängt von Flammpunkt/Toxizität und Siedepunkt und (nachrangig) Umweltgefahr ab. Als Faustregel gehe ich davon aus, daß WGK-Einstufungen meist auch einen Baumfisch nach sich ziehen. Wenn das Öl aus Kl. 3 und aus 6.1 rausfällt kann es also immer noch Kl. 9 sein.
Die 1000 Punkte hängen - anders als die Handwerkerregelung - nicht vom Zweck der Fahrt sondern nur von Einstufung und Punktwert ab.
Gruß und Gesundheit M.A.T.
Nachtrag: zur Gb-Ausbildung: falls die noch aussteht würde ich anregen, dort gezielt nach Fallbeispielen zu fragen, wie sie bei Ihnen auftreten. Sowas kann gut im praktischen Unterricht verwendet werden, soweit zeitlich möglich.
Sonderregeln für das Zeichen 269 sind nicht vorgesehen, da entsprechende Umleitungsstrecken ausgewiesen werden müssen, siehe "Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen", Nr. 2.4.2. Es wäre allenfalls möglich zu versuchen, bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO zu bekommen (die Chancen darauf tendieren der Erfahrung nach gegen null).
Hallo, ergänzend zu UBurkhard dazu der Hinweis auf Nr. 5 dortselbst, wonach in Ermangelung einer geeigneten Umleitung auch andere Maßnahmen zu diskutieren sind (Geschwindigkeit). Daß ein "strenger Maßstab" bei Ausnahmen für Anlieger anzulegen ist heißt aber auch, daß solche Ausnahmen nicht einfach verweigert werden dürfen. Viel Erfolg M.A.T.
Da ich nicht verschiedene Themen durcheinandermischen möchte, trenne ich mal ein wenig:
1.Ich nehme mal an, dass 20l/kg nicht pro Gebinde sondern Total der Ladung betrifft. Der erste Schritt wird wohl sein, entsprechende Navigationsgeräte anzuschaffen, damit die Kollegen diese Zonen umfahren können.
2. Generell zu Motorölen ist mir folgendes Aufgefallen: Ein Beispielhaftes, frisches Getriebeöl (75W90) z.B. ist gemäß SDB nicht eingestuft "gemäß ADR/RID Bestimmungen", hat keine Einstufung und ist trotzdem WGK 3...ohne Baumfisch o.ä. Ich sortiere das momentan in die Klasse 10-13 bei uns ein und verzweifle daran ein wenig. Ein anderes Getriebeöl hat immerhin "Achtung" in Kombination mit H317;H319 sowie WGK 1 und auch keine weiteren Angaben in Abschnitt 14...es ist schwierig da eine Beförderungskategorie festzulegen und irgendwie Punkte zu errechnen.
3. Die Kollegin soll diese Jahr noch die Gefahrgutausbildung machen/anfangen. ich gebe das mal weiter.
Hallo, zu 1. ja, die gesamte Ladung ist gemeint. Navi? Viel Erfolg; ich würde mich darauf nicht alleine verlassen, speziell für die örtlichen Beschilderungen, die eben nicht zentral erfaßt sind. zu 2. Hier kann nur der Hersteller des Öls sicher Auskunft geben. Was ist "10-13"? Abfallrecht? CLP? Jedenfalls nicht GG-Recht. Ohne sichere Zuordnung zu einer UN-NR und VG kann prinzipiell keine Beförderungskategorie aus der Tabelle A abgelesen werden.
Ein reines Bauchgefühl: Die Formulierung im SDB "gemäß ADR/RID Bestimmungen" klingt mir nicht nach substantieller Prüfung nach der jeweils aktuellen Vorschriftenversion, sondern nach einer evtl. Übersetzung. WGK 1,2,3 kann zwar durchaus Nichtgefahrgut sein; nachfragen ist aber ratsam.
Vorsicht das Verkehrszeichen 269 gilt auch für alle Verkehrsteilnehmer also auch Privatpersonen, im Anhang findest Du eine Datei, welche das näher erläutert. Also Du kommst vom Baumarkt und hast mehr als 20 l wassergefährdenten Stoff z.b. Verdünnung im Auto, dann musst Du das Verkehrszeichen beachten und darfst die Strecke nicht durchfahren.
Ja, genau. Ist die Lagerklasse nach 510. Entschuldigt ich werfe da schnell mal was durcheinander.
Was mich halt grübeln lässt, dass Motoröle in den SDB´s WGK´s haben, aber nach ADR "nicht eingestuft" sind. Ich vermute mal, dass ich wieder Äpfel mit Birnen vergleiche, da Wassergefährdungsklassen aus dem WHG kommen worauf sich ja das Verkehrsschild bezieht.
Das hat ja eigentlich nichts mit Gefahrguttransport zu tun.