Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Seite 1 von 2 1 2
UN-Nr. für Nagellack #32000 28.01.2022 12:30
Registriert: Jun 2021
Beiträge: 31
A
Agnes24 Offline OP
Spezi
OP Offline
Spezi
A
Registriert: Jun 2021
Beiträge: 31
Hallo,

unser Lieferant von Nagellacken macht die Aussage das lt. CLP Verordnung keine Sicherheitsdatenblätter für dieses Produkt (Kosmetik) erstellt werden müssen und das Kosmetik grundsätzlich kein Gefahrgut wäre.

Ich habe im Internet SDB von Nagellack gefunden. Dort war die Eintragung UN 1263.

Was ist nun richtig?

Viele Grüße
Agnes 24

Re: UN-Nr. für Nagellack [Re: Agnes24] #32002 28.01.2022 12:56
Registriert: Feb 2019
Beiträge: 159
P
Phi_l Offline
Veteran
Offline
Veteran
P
Registriert: Feb 2019
Beiträge: 159
Hallo Agnes24,

Gefahrgut und Gefahrstoff sind zwei verschiedene und eigenständige Rechtsbereiche. Wenn eine Flüssigkeit einen Flammpunkt kleiner 60°C hat und auf öffentlichen Verkehrswegen transportiert werden soll, ist sie ein Gefahrgut. Völlig unabhängig davon wozu diese Flüssigkeit gedacht ist und völlig unabhängig davon, ob für diese Flüssigkeit ein SDB existiert.

Das Gefahrstoffrecht nimmt einige Produkte wie Lebensmittel und ich glaube auch Arzneimittel und Kosmetika (bin kein Gefahrstoffexperte) von seinem Geltungsbereich aus, das alles hat aber keine direkte Auswirkung auf das Gefahrgutrecht.

Ohne weitere Daten ist für mich die Zuordnung zu UN 1263 plausibel.

Viele Grüße
Phil

Zuletzt bearbeitet von Phi_l; 28.01.2022 12:59.
Re: UN-Nr. für Nagellack [Re: Agnes24] #32004 28.01.2022 13:04
Registriert: Jun 2009
Beiträge: 328
M
Michael Offline
Großmeister
Offline
Großmeister
M
Registriert: Jun 2009
Beiträge: 328
Mit der ersten Aussage (kein SDB) hat er recht.

Mit der zweiten (kein Gefahrgut) nicht.

Auch in der Lagerung müssen die Regeln beachtet werden.

Zuletzt bearbeitet von Michael; 28.01.2022 13:10.
Re: UN-Nr. für Nagellack [Re: Michael] #32005 28.01.2022 13:07
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,851
M.A.T. Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,851
Hallo,
Die Aussage, Kosmetika seien prinzipiell kein GG, kann so nicht stehenbleiben. Siehe z.B. UN 1266, die ich hier auch zunächst als denkbare Klassifizierung ins Auge fassen würde. Eine generelle Freistellung von Kosmetika von den GG-Vorschriften kenne ich nicht.
Gruß
M.A.T.

Re: UN-Nr. für Nagellack [Re: M.A.T.] #32007 28.01.2022 13:16
Registriert: Jun 2009
Beiträge: 328
M
Michael Offline
Großmeister
Offline
Großmeister
M
Registriert: Jun 2009
Beiträge: 328
STVO Zeichen 269:

Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße mit mehr als 20l wassergefährdender Ladung nicht benutzen.


Für mich ein Witz, das Zeichen wird nie beachtet (Es sei denn im Falle eines Unfalls).

Welcher Fahrer weiß schon, ob er 20 kg wassergefährdende Ladung mitführt.

Re: UN-Nr. für Nagellack [Re: Michael] #32008 28.01.2022 13:21
Registriert: Oct 2019
Beiträge: 9
D
Dennis Offline
Einsteiger
Offline
Einsteiger
D
Registriert: Oct 2019
Beiträge: 9
Kosmetika benötigen lt. Reach prinzipiell kein Sicherheitsdatenblatt (Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b iVm. Titel IV). Ausser man fällt unter die Aerosolrichtlinie


"Was wir wissen, ist ein Tropfen, was wir nicht wissen, ein Ozean." Isaac Newton
"Die Neugier steht immer an erster Stelle eines Problems, das gelöst werden will." Galileo Galilei
Re: UN-Nr. für Nagellack [Re: Michael] #32009 28.01.2022 13:24
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,851
M.A.T. Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,851
Ursprünglich geschrieben von: Michael
STVO Zeichen 269:
Für mich ein Witz, das Zeichen wird nie beachtet (Es sei denn im Falle eines Unfalls).

Welcher Fahrer weiß schon, ob er 20 kg wassergefährdende Ladung mitführt.


Hallo, Michael,
da sind meine Erfahrungen hier im Bundesland andere. Es wurde schon gezielt auf Schleichwegen, versteckt nach dem Schild, geparkt und Jagd auf Sünder gemacht. Und die 20 L sind anhand der Kanister-Kennzeichnung mit Baumfisch leicht feststellbar; das ist auch in meiner ADR-Schulung ganz klar so angesprochen worden.
Gruß
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 28.01.2022 13:32. Bearbeitungsgrund: Formulierung geändert.
Re: UN-Nr. für Nagellack [Re: M.A.T.] #32010 28.01.2022 13:33
Registriert: Jun 2009
Beiträge: 328
M
Michael Offline
Großmeister
Offline
Großmeister
M
Registriert: Jun 2009
Beiträge: 328
Wenn so eine Kennzeichnung vorhanden ist, dann ist es einfach.

Duschgel ist auch wassergefährdend, evtl. kann das sogar WGK 2 sein. Welcher Auslieferfahrer weiß das und ob er welches auf dem Auto hat. Eine Mitteilungspflicht für wassergefährdende Stoffe des Absenders gibt es nicht.

Re: UN-Nr. für Nagellack [Re: Michael] #32011 28.01.2022 13:40
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,851
M.A.T. Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,851
Hallo, Michael,
sehe ich anders. Einmal sind 20 L Duschgel für einen Auslieferfahrer - so es tatsächlich als Produkt, und nicht nur ein enthaltener Wirkstoff, eingestuft ist - schon sehr viel. Sodann gibt es im deutschen Handelsrecht eine Verpflichtung zur Information bei gefährlichen Eigenschaften. Das steht in § 410 HGB und ist hier im Forum auch schon einige Male angesprochen worden.
Gruß
M.A.T.

Re: UN-Nr. für Nagellack [Re: Michael] #32013 28.01.2022 14:32
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,080
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,080
Hallo,
das Thema hatten wir schon mal in ähnlicher Form im Bezug des Verkehrszeichen 259 und zwar hier!!

Antwort auf
Für mich ein Witz, das Zeichen wird nie beachtet (Es sei denn im Falle eines Unfalls).

Welcher Fahrer weiß schon, ob er 20 kg wassergefährdende Ladung mitführt.


Das glaube ich weniger und ich denke mal, dass es schon kontrolliert wird, und wie Du meinem Beitrag unter dem Link von #31598 04.10.2021 12:10 in dem beigefügten Anhang siehst, sind die Strafen nicht ohne, denn beim Zweitverstoß musst Du mit einem Bußgeld von 250€, 1 Punkt und einem Monat Fahrverbot rechnen. Und dann gibt es noch das Sprichwort: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“, dazu steht auch was im § 17 StGB. Auch wenn vielleicht die Führerscheinausbildung bei dem Ein oder Anderem schon ein paar Jahre zurück liegt!!!

Und wenn wir mal ganz erlich sind, dann hat bestimmt jeder schon mal dagegen verstoßen, denn vor den 01.04.2013 hatten wir die Null Liter Regel. Und wenn man z.b. Terpentin vom Baumarkt geholt hatte, war man schon dabei. Und somit macht die Änderung vom 01.04.2013 (kein Aprilscherz) schon Sinn. Ich würde also vorsichtig sein!!!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Seite 1 von 2 1 2

Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
Einstufung
ansteckungsgefährlicher Stoffe

von M.A.T. - 24.04.2025 16:04
Sendung Gerät mit Funkstrahlung
von M.A.T. - 24.04.2025 13:33
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3