Vielleicht ist sind die Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen (Unterabschnitt 1.1.3.5 ADR) auch für Euch interessant.
Eine vollständige Reinigung (mit Entfernung der Gefahrzettel) ist nicht erforderlich, um die leeren Kisten zurück zuliefern. Die Gefahrzettel können bei einer "unvollständigen" Reinigung auf den Kisten verbleiben oder nur teilweise entfernt werden, ohne dass Ihr die Gefahrgutvorschriften für den Rücktransport beachten müsst. Wichtig ist nur, dass "geeignete Maßnahmen" ergriffen werden, um mögliche Gefahren durch Reste des letzten Ladeguts auszuschließen. Von Etiketten, egal ob intakt oder beschädigt, geht jedenfalls keine Gefahr aus, selbst wenn sie auf eine nicht mehr vorhandene Gefahr hinweisen sollten.
Obwohl nicht erforderlich, könnte ein Hinweis auf die Freistellungen gem. Unterabschnitt 1.1.3.5 ADR im Beförderungspapier hilfreich sein, um Nachfragen durch Kontrollorgane auszuschließen.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 18.02.2022 18:01. Bearbeitungsgrund: Tippfehler