Belabelung Planenzug ADR außen
#32086
16.02.2022 17:32
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MaxiFey
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Hallo zusammen,
wir haben in unserer Firma mehrere Transporte, wo Planen bzw. Koffer-LKWs Minitankcontainer laden. Diese müssen anschließend zusätzlich zur Orangen Warntafel mit den jeweiligen Placats auch außen an drei Seiten des Aufliegers belabelt werden. Mein Stand ist, dass dies ab einem Fassungsvermögen von 1,3qm notwendig wird. Ist mein Kenntnisstand hier richtig und wenn ja, wo steht das im ADR Recht geschrieben?
Und eine zweite Frage hätte ich auch noch: Bei Klasse 3, 4.3, 4.5, 8, 9 ist ja eine Schaufel vorgeschrieben. Nach einem Gerichtsurteil vom Amtsgericht Weimar 05/2011 ist entweder eine Eisen / Metallschaufel oder bei einer Gummi / Plastikschaufel ein entsprechendes Bindemittel notwendig. Hat dieses Urteil noch Anwendung? Oder gibt es hier schon eine Aktualisierung?
Vielen Dank für eure Hilfe. VG Maxi
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Re: Belabelung Planenzug ADR außen
[Re: MaxiFey]
#32087
16.02.2022 17:35
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M.A.T.
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Hallo, als was sind denn die Gefäße zugelassen? Kennzeichnungsvorschriften stehen im Teil 5, die Bauvorschriften für oT in 6.7, für TK in 6.8/6.9 Gruß M.A.T.
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Re: Belabelung Planenzug ADR außen
[Re: MaxiFey]
#32088
16.02.2022 19:03
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Gerald
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Hallo Maxi, Mein Stand ist, dass dies ab einem Fassungsvermögen von 1,3qm notwendig wird. Das Fassungsvermögen stimmt nicht, steht in Absatz 5.3.2.1.5 unter Bemerkung: "Dieser Absatz muss nicht für die Kennzeichnung von gedeckten Fahrzeugen und bedeckten Fahrzeugen mit orangefarbenen Tafeln angewendet werden, die Tanks mit einem höchsten Fassungsraum von 3000 Litern befördern." Wird ab ADR 2023 auch für offene Fahrzeuge gelten!!! Nach einem Gerichtsurteil vom Amtsgericht Weimar 05/2011 ist entweder eine Eisen / Metallschaufel Warum soll das Urteil nicht mehr gelten??? Hier ging es um ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Fahrzeugführer, weil er eine Plastikschaufel bei Heißbitum dabei hatte, und im Vorfeld den Beförderer bzw. Gefahrgutbeauftragten gefragt hatte. Unter dem Link hatten wir das Thema schon mal hier: Und in der RSEB steht unter Ziffer 8-3 S : "Die nach den schriftlichen Weisungen mitgeführte Ausrüstung muss dem Schutzziel entsprechend geeignet sein.". Komme mir jetzt nicht mit einer Plastikschaufel, denn wie willst Du im Winter bei Frost einen Erdwall bei einem Gully errichten??? Ich weiß, da streiten sich die Geister.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Belabelung Planenzug ADR außen
[Re: Gerald]
#32089
17.02.2022 13:35
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DJSMP
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Warum soll das Urteil nicht mehr gelten??? Hier ging es um ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Fahrzeugführer, weil er eine Plastikschaufel bei Heißbitum dabei hatte, und im Vorfeld den Beförderer bzw. Gefahrgutbeauftragten gefragt hatte. Unter dem Link hatten wir das Thema schon mal hier: Und in der RSEB steht unter Ziffer 8-3 S : "Die nach den schriftlichen Weisungen mitgeführte Ausrüstung muss dem Schutzziel entsprechend geeignet sein.". Komme mir jetzt nicht mit einer Plastikschaufel, denn wie willst Du im Winter bei Frost einen Erdwall bei einem Gully errichten??? Ich weiß, da streiten sich die Geister. Wenn ich mich recht erinnere, kam das Urteil ja dadurch zustande, da damals heißes Bitumen transportiert wurde und das Gericht argumentierte, dass damit dem Bitumen nicht beizukommen sei. Aber mit der Schaufel im Bitumen rühren, ist ja gar nicht das Schutzziel. Und bei Frostboden kannste auch die Bauschaufel vergessen. Da wäre dann der Spaten dran, aber das ging ja nach einem anderen Urteil auch nicht.  Aber die Plastikschaufel zum Erde schaufeln ist generell Mist. Da bin ich bei Gerald. Die Praxis lässt aber meistens nichts besseres zu. Gerade bei Sattelzügen bleibt nur die Verstauung der Ausrüstung im Seitenkasten des Führerhauses. Da passt keine Bauschaufel rein und außen dran hatte der Fahrer nach der ersten Nacht die längste Zeit eine Schaufel. Bliebe noch die Kehrschaufel ohne Stiel. Aber da schaufelst du im harten Boden auch Nullkommanix. Es ist, wie Gerald beschrieben hat, ein heißes Eisen. Man hätte damals mit einem längeren Atem sicher eine Aufhebung des Urteils bekommen. Wenn sich der Richter anmaßt, die Übereinstimmung Schaufel/Spaten/Plastik/Metall mit einem "Schutzziel" zu beurteilen, steht er eigentlich schon auf verlorenem Posten.  Maxi sollte mal die Verantwortlichkeiten ihres Unternehmens benennen. Sind das eigene Fahrzeuge und werdet ihr als Beförderer tätig? Dann würde ich mir mit der (eigenen) Schaufel ein paar Gedanken mehr machen und versuchen, irgendwie eine Bauschaufel unterzubekommen. Ist das Unternehmen "nur" Verlader und muss bei Verladung die Ausrüstung kontrollieren, dann würde ich es (ggf. nochmal vor Gericht) drauf ankommen lassen und die Plastikschaufel akzeptieren. Falls der Beförderer sich nicht intensiv mit der Materie beschäftigt hat, auf der "Bauschaufel"-Seite steht und die o.g. Probleme zur Bauschaufel gelöst bekommen hat, lehnt man sonst jedes Fahrzeug ab.
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Re: Belabelung Planenzug ADR außen
[Re: MaxiFey]
#32111
22.02.2022 10:37
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GG-Schorsch
Spezi
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Spezi
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Guten Morgen.
Ihnen ging es um die Placards und nicht um die orangefarbenen Tafel.
Sollten es sich um Tanks handeln dann gilt 5.3.1.3 ADR. Entsprechende Placards an den Längsseiten und hinten.
Mfg
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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