Kurze Frage Sicherheitsdatenblatt Lithium Akku
#32124
23.02.2022 10:24
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Bullbaer
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Neuling
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Neuling
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Guten Morgen zusammen,
kurz und knapp: Muss in einem Sicherheitsdatenblatt (MSDS) im Bereich "Angaben zum Transport" explizit auf die IATA DGR 3.9.2.6 verwiesen werden, oder reicht ADR 2.2.9.1.7 e)
Test Summary nach UN38.3 und Hinweis auf Qualitätssicherungsprogramm zur Fertigung sind obligatorisch.
Hier der Stolperstein als Auszug aus dem MSDS: Die Lithium-Ionen-Batteriemodule haben die Tests gem. Teil III dieses UN-Handbuchs, Abschnitt 38.3 bestanden. Die Zellen und Batteriemodule sind gemäß einem Qualitätssicherungsprogramm (entsprechend 2.2.9.1.7 e) ADR) hergestellt.
Besten Gruß
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Re: Kurze Frage Sicherheitsdatenblatt Lithium Akku
[Re: Bullbaer]
#32126
23.02.2022 11:28
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Claudi
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo,
SDB für Batterien braucht man in der EU gar nicht, weil Batterien Erzeugnisse sind und für diese die gesetzl. Grundlagen, weswegen ein SDB erstellt werden muss, nicht gelten. Es gibt sie, weil viele Hersteller das freiwillig machen (Sinn?), weil in Nordamerika und Asien welche benötigt werden (teilweise weil die Leute dort auch keine Ahnung haben aber die Anweisung ist: MSDS, du braucht einen Zettel, wo MSDS drauf steht!!!).
Die Qualität der SDB zu Li-Batts, die ich kenne, ist durchwachsen. Es ist völlig Wurscht, was da in Abschnitt 14 steht, denn egal ob gut oder schlecht, falsch, richtig, aktuell oder veraltet: es hat keine Bedeutung. Auch wenn da irgendwas von UN38.3 oder 2.2.9.1.7 e) steht, ist das irrelevant. Es zählt nur die UN38.3-Prüfzusammenfassung, die ganz konkrete inhaltl. Vorgaben hat und ein separates Dokument ist. Ein SDB/ MSDS ersetzt niemals die Prüfzusammenfassung.
Zuletzt bearbeitet von Claudi; 23.02.2022 11:30.
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Re: Kurze Frage Sicherheitsdatenblatt Lithium Akku
[Re: Bullbaer]
#32129
23.02.2022 12:30
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M.A.T.
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Hallo, Bullbaer, SDB sind international gefahrgutrechtlich nur für Stoffe/Zubereitungen und einige ganz wenige Gegenstände im Sprengbereich vorgeschrieben, nicht aber für Liba. Falls dennoch ein sog. SDB mitgegeben wird sollten aber, speziell beim Export nach Asien (nationale Sonderanforderungen), die Angaben darin mit dem Gefahrgut übereinstimmen und in sich plausibel sein, weil es sonst formalistisch begründete Zurückweisungen oder Sanktionen gibt. Das heißt, allfällige Bezugnahmen auf GG-Vorschriften sollten zu dem gewählten VT passen. Dabei beachten, daß DGR kein rechtsgültiges Regelwerk ist, sondern die ICAO-TI. Viel Erfolg M.A.T.
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