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Empfängerpflichten #32175 08.03.2022 12:19
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Frank66 Offline OP
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Hallo !

Das Thema wurde bestimmt schon mal diskutiert, ich habe aber leider nichts im Forum gefunden.

Stand:
Firma A mietet einen Stickstofftank. Dieser steht in einem abgetrennten und gesicherten Bereich. Der Tank wird regelmäßig von der Betreiberfirma des Tanks (also nicht Firma A) befüllt. In dem Bereich werden auch Gasbündel gelagert.
Folgende Pflichten sind hier nach meiner Meinung betroffen:
Empfänger (Lieferant Stickstoff und Vermieter Tank bzw. Mieter Gelände)
Befüller (LKW Fahrer)
Verpacker/Versender (leere Gasflaschen bzw. Gasbündel - Firma Al)

Fragen:
Wenn der umzäunte Bereich im Rahmen eines Mietvertrages an die Beteiberfirma vom Stickstofftank vermietet ist, wer ist dann nach ADR der Empfänger? Firma A?
Ist meine Einschätzung der Pflichtenverteilung richtig?
Muss von Firma A jemand bei bei der Befüllung vom Stickstofftank dabei sein?

Vielen Dank im voraus für Eure HIlfe. Ich bin gespannt auf Eure Meinungen.

Schönen Gruß

Frank

Re: Empfängerpflichten [Re: Frank66] #32176 08.03.2022 12:38
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Beiträge: 1,991
Claudi Offline
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Vorab zur ggf. Richtigstellung:

Wieso soll der Fahrer Befüller sein? Er ist wahrscheinlich Entlader, aber "Befüller" bezieht sich nicht auf den Lagertank sondern den Tranporttank zu Beginn des Transports - der Bereich ist bei der Fragestellung hier nicht relevant.
Versender gibt es im ADR nicht, sondern Absender, Auftraggeber des Absenders, Verlader...

Empfänger ist nicht A sondern auch die Tank-Betreiberfirma, da diese das GG in ihren Tank übernimmt - dass der auf dem Gelände von A steht, ist gefahrgutrechtl. egal.
Entlader ist zu klären, wird wohl das anliefernde Unternehmen sein, dessen Fahrer dazu theoretisch benannt und in die Befülleinrichtung eingewiesen sein muss (in der Praxis macht es der Fahrer einfach und weiß irgendwo her hoffentlich, wie).
Nein, aus gefahrgutrechtlicher Sicht muss keiner von A dabei sein - außer die Entladerpflicht wurde aus irgendwelchen Gründen an A übertragen.

Bzgl. der leeren Gasflaschen und Bündel: separat betrachten, also losgelöst von dem Prozess der Stickstofftank-Befüllung. Es ist egal, wem das Gelände gehört, ob da ein Zaun drum ist oder das jemand gemietet hat. Wer gefahrgutrechtl. Pflichten hat, bestimmen Vertragsbeziehungen und tatsächliches Tun.
Bzgl. der Flaschen/ Bündel: A wird Verpacker sein (kann man von Verpacker sprechen?) und auf jeden Fall Verlader (Fahrzeugkontrolle!).
Absender ist vermutlich das Gasunternehmen, A könnte Auftraggeber des Absenders sein - wobei es in der Praxis auch etwas albern ist, den Gaslieferanten darauf hinzuweisen, dass die leeren Flaschen, die man abgeholt haben möchte, Gefahrgut sind.


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