Vorab zur ggf. Richtigstellung:
Wieso soll der Fahrer Befüller sein? Er ist wahrscheinlich Entlader, aber "Befüller" bezieht sich nicht auf den Lagertank sondern den Tranporttank zu Beginn des Transports - der Bereich ist bei der Fragestellung hier nicht relevant.
Versender gibt es im ADR nicht, sondern Absender, Auftraggeber des Absenders, Verlader...
Empfänger ist nicht A sondern auch die Tank-Betreiberfirma, da diese das GG in ihren Tank übernimmt - dass der auf dem Gelände von A steht, ist gefahrgutrechtl. egal.
Entlader ist zu klären, wird wohl das anliefernde Unternehmen sein, dessen Fahrer dazu theoretisch benannt und in die Befülleinrichtung eingewiesen sein muss (in der Praxis macht es der Fahrer einfach und weiß irgendwo her hoffentlich, wie).
Nein, aus gefahrgutrechtlicher Sicht muss keiner von A dabei sein - außer die Entladerpflicht wurde aus irgendwelchen Gründen an A übertragen.
Bzgl. der leeren Gasflaschen und Bündel: separat betrachten, also losgelöst von dem Prozess der Stickstofftank-Befüllung. Es ist egal, wem das Gelände gehört, ob da ein Zaun drum ist oder das jemand gemietet hat. Wer gefahrgutrechtl. Pflichten hat, bestimmen Vertragsbeziehungen und tatsächliches Tun.
Bzgl. der Flaschen/ Bündel: A wird Verpacker sein (kann man von Verpacker sprechen?) und auf jeden Fall Verlader (Fahrzeugkontrolle!).
Absender ist vermutlich das Gasunternehmen, A könnte Auftraggeber des Absenders sein - wobei es in der Praxis auch etwas albern ist, den Gaslieferanten darauf hinzuweisen, dass die leeren Flaschen, die man abgeholt haben möchte, Gefahrgut sind.