ich stehe grade vor folgendem Problem: Ein Kunde möchte ein neues Produkt lagern - Gefahrstoff, Pulver, WGK 2. Gelagert wird in einer geschlossenen Halle.
Egal wo ich nachlese, sei es die TRGS oder andere Seiten, wird bei Gefahrstoffen im Zusammenhang mit Auffangwannen immer nur von Flüssigkeiten geredet. An sich wird bei einem Produktaustritt ja nicht sofort irgendetwas kontaminiert, da der Stoff auch wieder aufgenommen/beseitigt werden kann... Ist für diesen Gefahrstoff eine Auffangwanne notwendig? Oder könnte Jemand eine Stelle nennen um das nachzulesen, ob notwendig oder nicht?
Hallo, versuchen Sie es mal mit der AwSV. Gruß M.A.T.
Zum einen das, zum anderen scheint mir H411 und H412 beide gleichzeitig aufzuführen ziemlich falsch (außer bei Gemischen vielleicht im Abschnitt 16 des SDB).
Der H411 "sticht" den H412, der wegfällt - da hatte jemand scheinbar nicht so viel Ahnung. Und im Abschnitt 16 stehen die vielleicht, aber das ist ja nur die Erklärung für alle verwendeten H-Sätze, die auf das Material (ob Stoff oder Gemisch) sind immer in Abschnitt 2.
Von der TRGS510-Seite gelten die allgemeinen Anforderungen an die Lagerung, aber keine zusätzliche Maßnahmen. Bzgl. Rückhaltung: https://www.buzer.de/26_AwSV.htm <-- sollte erfüllbar sein, daher kein Auffangvolumen erforderlich.
Da der Stoff mind. WGK 2 ist wird eine Anlage Stufe D benötigt, diese Voraussetzungen müssen schon mal erfüllt werden.
Ich würde neben der AwSV bei einem längeren Vertragsverhältnis auch den neuesten Referentenentwurf in Bezug auf die Rückhaltung von Löschmittel prüfen. Ferner dürfte es wohl auch interessant sein, ob das Pulver wasserlöslich oder aufschwimmend ist.
Bezüglich H411/412 kenne ich Sicherheitsdatenblätter wo die "kleinere" Einstufung auch mit benannt wird. Die CLP-Verordnung setzt bei der Klassifizierung auch nicht auf von-bis sondern auf Minimum. Die Klassifizierungen z.B. im ADR sind da wesentlich eindeutiger. Wenn eine eigene Einstufung der WGK erfolgen muss, würde ich dann von der größeren Gefahr ausgehen und die kleinere nicht mit in die Bewertung nehmen, dies dann in der Begründung mit erwähnen.
Der H411 "sticht" den H412, der wegfällt - da hatte jemand scheinbar nicht so viel Ahnung. Und im Abschnitt 16 stehen die vielleicht, aber das ist ja nur die Erklärung für alle verwendeten H-Sätze, die auf das Material (ob Stoff oder Gemisch) sind immer in Abschnitt 2.
Von der TRGS510-Seite gelten die allgemeinen Anforderungen an die Lagerung, aber keine zusätzliche Maßnahmen. Bzgl. Rückhaltung: https://www.buzer.de/26_AwSV.htm <-- sollte erfüllbar sein, daher kein Auffangvolumen erforderlich.
Das sieht gut aus und scheint auch die Lösung zu meinem Problem zu sein.
Vielen Dank an Alle für die schnelle Hilfe. : D
@M.A.T.: Der Stoff hat die UN-Nummer 3077. das einzige in dem SDB zur WGK ist die Einstufung mit 2, was anderes hab ich da nicht finden können.
Hallo, Chris, danke, dann ist dies wohl eine Gemisch-Selbsteinstufung, und die kann so beim UBA nicht recherchiert werden. Würde mich allerdings interessieren, ob es eine andere offizielle Zuordnung gibt - vielleicht können Sie die CAS sagen? Gruß M.A:T.