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Re: technische Benennung [Re: Gerald] #32270 05.04.2022 17:13
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Michael Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald


Du kannst zwar Deine Meinung haben, aber die hilft Dir in diesen Fall nicht weiter. Eigentlich können wir froh sein, dass es seit 01.04.2013 die 20 Liter Regel gib, denn davor hatten wir die 0-Liter Regel. Und da war bestimmt auch so mache Privatperson z.B. mit 2l Terpentin vom Baumarkt auf dem Weg nach Hausen, musste aber eine Strecke durchfahren, für welche das Verkehrszeichen 269 galt. Ob da jeder daran gedacht hat, wage ich zu bezweifeln. Aber vielleicht hat er Glück gehabt und wurde nicht kontrolliert!!


Ich werfe mal folgende Fragen in die Runde:

- Wo ist definiert, dass die Definition der Wassergefährdung im Sinne des Verkehrsschildes von der AwSV herzuleiten ist.
- Wäre Milch dann nicht auch wassergefährdend?
- Woher weiß der Getränkelieferant ob die Cola im Auto wassergefährdend ist oder der Sirup für die Automaten?
- Woher weiß der Paketdienst-Fahrer ob er solche Stoffe und wieviel im Auto hat?

- selbst ein und der selbe Artikel/Stoff kann im Sinne der AwSV Lebensmittel oder nicht Lebensmittel sein, je nachdem wofür er verwendet werden soll. Woher weiß der Fahrer das?

Natürlich muss eine kontrollierende Behörde dies auch beurteilen können, um Vergehen zu ahnden.

Re: technische Benennung [Re: Michael] #32271 05.04.2022 19:53
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Gerald Offline
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Hallo Michael,
die VwVwS ist seit 1. August 2017 (siehe) durch die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) aufgehoben.

Die VwVwS war bis dahin die Grundlage für die Zuordnung der Wassergefährdungsklassen. In der Anlage 1 waren alle nicht wassergefährdenden Stoffe und in der Anlage 2 alle wassergefährdenden Stoffe genannt. Milch war hier und in der Datenbank des Umweltbundesamtes nicht als wassergefährdender Stoff genannt!!

Und in der Bekanntmachung der bereits durch die oder auf Grund der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe eingestuften Stoffe, Stoffgruppen und Gemische gemäß § 66 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wirst Du Milch auch nicht finden!

Und "Unwissenheit schützt nun mal nicht vor Strafe"! Auch wenn das mancher vielleicht anders sieht!




Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: technische Benennung [Re: Gerald] #32272 06.04.2022 07:56
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Claudi Offline
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Man findet das mit den Lebensmitteln auch direkt in der AwSV - §3 https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/__3.html

"Als nicht wassergefährdend gelten: 1. Stoffe und Gemische, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie als Lebensmittel aufgenommen werden"

Damit sind solche Dinge wie Cola, Milch, Speisesalz raus.

Sind denn jemandem Fälle bekannt, wo bzgl. des Zeichens kontrolliert wurde seitens Polizei/ BAG?
Für die Kontrollperson ist es mitunter auch schwierig, nachzuvollziehen, ob eine Ladung "Sammelgut" WGK-Stoffe enthält.
Für Transporte aus dem Ausland, wo das Thema WGK weitgehend unbekannt ist, durch durch Deutschland durchfahren, ist das auch schwierig umzusetzen.
Ja, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Zum Glück sind, wie schon geschrieben, Hauptverkehrsstraßen und Zufahrten zu Betrieben idR nicht mit diesem Schild gesperrt (oder mit "Anlieger frei") sondern eher "Schleichwege" und Abkürzungen.
Aber eine deutlicher formulierte Info-Pflicht durch Verlader/ Absender etc. an den Fahrer wäre schon schön, denn der Fahrer ist das schwächste Glied in der Kette und kriegt den Ärger ab - die haben schon genug, was von ihnen verlangt wird.

Re: technische Benennung [Re: Claudi] #32273 06.04.2022 08:31
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Michael Offline
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Ich weiß, dass die AwSV Lebensmittel als nicht wassergefährdend einstuft.

Nun aber (zugegeben etwas provokativ) gefragt: Warum sollte eine Verordnung, welche sich mit wassergefährdenden Stoffen in Anlagen beschäftigt, eine Freistellung definieren können, die auf der Straße gültig sein soll?

Was ist mit den Stoffen, die einen Absatz darüber als "allgemein wassergefährdend" eingestuft werden? Darf der Bauer dann seinen Mist auf dem Feld neben dem Schild ausbringen, aber nicht die Einfahrt hinter dem Schild nutzen?

Das ADR beschäftigt sich ja auch unter 2.2.9.1.10 mit wassergefährdenden Stoffen und sieht letztendlich bei definierter Intensität auch ohne andere Gefährdungen die Klasse 9 für UN 3077 und UN 3082 vor. Warum sollte dies allein für die Anwendbarkeit des Verkehrszeichens nicht zugrunde gezogen werden, dann hätte der Fahrer auch die Information und die Ware wäre klar identifizierbar?

Gibt es hier im Forum einen Ordnungshüter, der vielleicht irgendwelche Durchführungsverordnungen bezüglich der Kontrolle im Zusammenhang mit dieser Fahrwegeinschränkung kennt?

Re: technische Benennung [Re: Michael] #32274 06.04.2022 09:02
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Claudi Offline
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@Michael

Bitte nicht umweltgefährdende Stoffe und wassergefährdende Stoffe verwechseln. GG-Recht kennt nur umweltgefährdend, also H400, H410, H411 --> Fisch&Baum.

Wassergefährdung ist eine ggf. darüber hinaus gehende Einstufung, die sich nicht direkt im GG-Recht wiederfindet. Sicherlich sind alle umweltgefährdenden Gefahrgüter auch WGK, aber auch viele GG ohne Umweltgefährdung sind WGK und ebenso viele Materialien, die gar kein GG sind (z. B. Öle).

Das Zeichen 269 heißt "Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung nicht benutzen." "Wassergefährdend" ist im WHG und in der AwSV definiert.
Ich denke bzgl. des Landwirtes und des Ausbringens von Gülle etc. gibt es, gerade in Wasserschutzgebieten und Trinkwassergewinnungsgebieten, sehr genaue Regularien, ob, wie, wie oft. Das Schild 269 steht ja nicht einfach grundlos irgendwo, sondern genau in solchen besonders sensiblen Gebieten.
Der Landwirt kann ne Ausnahme beantragen, sofern er durch ein solches Schild fahren muss - oder er nimmt die Feldeinfahrt vor dem Schild. Für den speziellen Fall ist es vielleicht etwas überkompliziert, aber es geht bei dem Schild ja nicht um den Anlieger sondern um das Fernhalten entsprechender Ladungen/ Durchgangsverkehr,die dort nicht langfahren müssen.

Ich hatte mal mit einem Heizölunternehmen zu tun, welches entweder die kurze Strecke durch das Schild 269 oder einen 14 km längeren Weg "außen rum" fahren konnte. Hier wäre es natürlich auf lange Sicht billiger, den kürzeren Weg zu nehmen, aber durch das Schild zwingt man auf den wasserschutzmäßig sichereren Weg.

Re: technische Benennung [Re: Claudi] #32275 06.04.2022 09:34
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Michael Offline
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Die Klassifizierung im ADR verstehe ich so, dass dort Einstufungen als umweltgefährdend auf Basis einer Wassergefährdung getroffen werden. Auch wenn danach von umweltgefährdenden Stoffen gesprochen wird.

Das WHG hat sicher eine übergeordnete Rolle über die STVO, daher gilt nach meiner Meinung die dortige Definition:

"(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen."

Die Anwendung der Ausnahmeregelungen der AwSV z.B. für Lebensmittel auf die Regelungen der StVO sehe ich weiterhin nicht begründet, die Straße ist keine Anlage.

Bitte versteht mich nicht falsch, ich möchte nicht provozieren, ich möchte nur eine klare rechtliche Herleitung. Nach meiner Interpretation wäre also z.B. Milch als Lebensmittel im Sinne des Zeichens 269 auf Basis der Definition aus dem WHG auch wassergefährdend. Damit wäre eine Kontrolle der Einschränkungen dieses Verkehrszeichens völlig unmöglich.

Natürlich kann man qualifiziertes GG mit nachgewiesenen wassergefährdenden Eigenschaften wie z.B. Heizöl im Falle einer Kontrolle keinesfalls weg Argumentieren. Mir geht es eher um die andere Seite der Medaille, wenn also ein Ordnungshüter z.B. den Transport einer vollen Milchkanne beanstanden wollen würde. Wenn dies möglich sein sollte, dann wäre der Warentransport an solchen Schildern vorbei völlig ausgeschlossen, da aufgrund fehlender Mitteilungspflicht derartiger Informationen dem Frachtführer nicht vorliegen.

Man könnte diese -mir in der Speditionswelt wirklich noch nicht untergekommene- Verpflichtung der Information der Wassergefährdung über das HGB und der Gefährdung von Gemeingütern zwar herleiten, aber letztendlich sind diese Details nicht einmal für Gefahrgut in der GGVSEB als Verpflichtung des Absenders beschrieben. Wie will man dann diese Verpflichtung erst bei Nicht-Gefahrgut begründen?

Re: technische Benennung [Re: Michael] #32276 06.04.2022 11:51
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Hallo Michael,
eigentlich möchte ich keine Diskussion zu dem Verkehrszeichen 269 starten, denn es ist nun mal zu beachten! Und wer der Meinung ist, er sieht keinen Zusammenhang zwischen wassergefährdenter Stoff bzw. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und der Bekanntmachung, welche in meinen Beitrag verlinkt hatte, der muss eben dann mit den Konsequenzen der Ahndung bei einen Verstoß leben!

In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVo so im zweiten Drittel stehen: unter Zu Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung 10 Hinweise.

Das Verkehrszeichen 269 steht ja z.b. bei Trinkwassereinzugsgebieten, Talsperren u.ä. und ich kann mir nicht vorstellen, dass sich jemand freuen würde, wenn aus dem Wasserhahn eine dunkle Brühe kommen würde. Unter dem Link steht unter der Überschrift Wasserqualität in Deutschland im Ländervergleich!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: technische Benennung [Re: Gerald] #32277 06.04.2022 12:06
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Hallo Gerald,

bitte unterstellt mir nicht, dass ich dieses Zeichen für sinnlos halte oder es nicht beachten wollen würde.

Danke für den Link zu den Verwaltungsvorschriften, da wird dann ja auch eher auf "richtige" Gefahrgüter hingewiesen und nicht auf die AwSV.

Michael

P.S. Wo ich grade mal wieder das Thema habe.... Das BMUV sieht in der AwSV auch eine Grundlage für die Einstufung von Lithiumbatterien als WGK. Welcher Handwerker kann realisieren, dass er bei mehr als 20kg solcher Batterien das Verkehrszeichen zu beachten haben soll, wenn die AwSV maßgeblich wäre?

Re: technische Benennung [Re: drstraleman] #32297 08.04.2022 13:30
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Ursprünglich geschrieben von: drstraleman
Hallo zusammen,

im Anhang ein Bild einer Sendung mit UN3077. Bei dieser Sendung muss ja die technische Benennung angeben werden. Muss jetzt die gesamte Klammer angegeben werden?


Interessant ist immer, welche Fragestellung vom Threadersteller kommuniziert wurde und bei welcher Diskussion man sich dann spätestens ab Seite 2 des Threads wieder findet. wink

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