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PI 969 Teil II #32280 06.04.2022 13:53
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ralfgrahneis19 Offline OP
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Hallo zusammen,

ich habe ein Ersatzteil, beim dem eine Lithium-Metall-Batterie mit beigepackt ist, also UN 3091 mit Ausrüstung zusammen verpackt.

Da in den "Significant changes and amendments to the 63rd edition 2022" die Verpackungsoptionen in Teil II gestrichen wurde
und nicht der kpl. Teil II, verpacke ich nach diesem (da unter 1g Lithium) allerdings in einer UN-Verpackung.

Für den Spedi gebe ich dann nach wie vor an: "Lithium metal batteries in compliance with Section II of PI 969" oder wie seht ihr das?

Gruß
Ralf

Zuletzt bearbeitet von ralfgrahneis19; 06.04.2022 14:12.
Re: PI 969 Teil II [Re: ralfgrahneis19] #32281 06.04.2022 14:28
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gefahrgutbaer Offline
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Hallo Ralf,

ufpasse. Die Teile II der Verpackungsanweisung 965 und 968, ausschließlich für lose Batterien, sind seit dem 1.4. nicht mehr existent. In der 966, 967, 969 und 970, mit oder in Ausrüstung verpackt, hat sich diesbezüglich nichts geändert.

Gruß Markus

Re: PI 969 Teil II [Re: gefahrgutbaer] #32285 07.04.2022 09:19
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ralfgrahneis19 Offline OP
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Hallo Markus,

danke für die Info, aber das steht doch bei PI 966 + PI 969 auch? Oder sehe ich das falsch?

Gruß
Ralf

(siehe Anhang)

Anhänge Significant_Changes.jpg
Re: PI 969 Teil II [Re: ralfgrahneis19] #32286 07.04.2022 11:34
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Moin Ralf,

in den Teilen II der PI 966 und 969 hat sich lediglich der Text ein wenig geändert.
In Teil I sind folgende Varianten der Verpackung in Baumusterzugelassenen Verpackungen aufgeführt:
die Lithium-Zellen oder-Batterien sind in einer UN Spezifikationsverpackung verpackt und werden dann in eine widerstandsfähige, starre Außenverpackung gegeben;
oder
die Lithium-Zellen oder -Batterien werden mit der Ausrüstung zusammen in einer UN Spezifikationsverpackung verpackt

Ein ähnlicher Wortlaut war im Teil II in der Ausgabe 62 der IATA ebenfalls noch vorhanden:
Zusätzliche Anforderungen – Teil II
Die Zellen und/oder Batterien müssen:
•vollständig von Innenverpackungen umschlossen sein und dann in eine starke starre Außenverpackung eingesetzt werden; oder
•vollständig von Innenverpackungen umschlossen sein und dann mit der (den) Ausrüstung(en) in eine starke starre Außenverpackung eingesetzt werden.


In der aktuellen Ausgabe ist dieser Textteil weggefallen um hier wohl eine klarere Abgrenzung zu den Teilen I zu erreichen und nicht den Anschein zu erwecken das in den Teilen II ebenfalls eine Baumusterzugelassen Verpackung zu verwenden ist.


,

Re: PI 969 Teil II [Re: gefahrgutbaer] #32291 08.04.2022 07:50
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ralfgrahneis19 Offline OP
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Moin Markus,

ah, OK, alles klar.

Danke für deine Erklärung(en) und ein schönes Wochenende.

Gruß
Ralf


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