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Befreiung vom Beförderungspapier § 18 GGAV #32289 07.04.2022 16:28
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Wolfgang Offline OP
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Hallo Gefahrgutgemeinde,

§ 18 / 2.1 der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung befreit von der Erstellung eines Beförderungspapiers. Ein Teil der Bedingung ist, dass das Gefahrgut nicht an "Dritte" übergeben wird.
Da der Begriff "Dritte" im Sinne der GGAV nicht näher erklärt wird, möchte ich wissen, ob es diesbezüglich schon Erkenntnisse/Erklärungen/Meinungen gibt. Oder ob das Thema schon einmal näher erörtert wurde. Meiner Ansicht nach sind im Sinne der GGAV "Dritte" immer andere Unternehmen. Da im Gefahrgut-Gesetz als an der Beförderung Beteiligte von Unternehmen die Rede ist.
Hier ein Im Praxisbeispiel:
Ein Absender übergibt Gefahrgut an Fahre/innen. Sowohl die Mitarbeiter/innen, welche an die Fahrer/innen das Gefahrgut übergeben, als auch die Fahrer/innen sind beim gleichen Unternehmen angestellt.
Hier kann meiner Ansicht nach laut § 18 GGAV auf das Beförderungspapier verzichtet werden. Da das Gefahrgut nicht an Dritte übergeben wird.

Gibt es hierzu andere Meinungen oder Erkenntnisse?

Freundliche Grüße

Wolfgang

Re: Befreiung vom Beförderungspapier § 18 GGAV [Re: Wolfgang] #32290 07.04.2022 17:15
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Gerald Offline
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Hallo Wolfgang,
Antwort auf
Ein Teil der Bedingung ist, dass das Gefahrgut nicht an "Dritte" übergeben wird.


Im Prinzip hast Du mit Deinen Beispiel recht. Das Fahrzeug und der Fahrer gehört den Absender und es gibt nur eine Ladestelle bzw. Entladestelle. Eigentlich wie Werksverkehr.

In der RSEB steht unter B-18/1.S ein Hinweis zu Ausnahme 18 Nummer 2.1!

Wir hatten hier im Forum unter das Thema schon mal.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Befreiung vom Beförderungspapier § 18 GGAV [Re: Gerald] #32330 13.04.2022 10:20
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Wolfgang Offline OP
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Hallo Gefahgutgemeinde,

ich hätte meine ursprüngliche Fragestellung etwas präziser darstellen sollen. Bei der Problematik geht es um das Folgende:

Unternehmen A (Absender) übergibt ein Gefahrgut an das gleiche Unternehmen A (Beförderer, Fahrer). Es handelt sich also erst einmal um das gleiche Unternehmen. Aufgrund der Mengen wäre ein Beförderungspapier erforderlich Der Fahrer entlädt das Gefahrgut bei Unternehmen B (Empfänger). Und nun zu meinerr Interpretation der Ausnahme § 18 2.1. Im vorliegenden Fall braucht kein Beförderungspapier erstellt werden. Denn die Pflicht zur Erstellung/Weitergabe des Beförderungspapiers betrifft in den Gefahrgutvorschriften nicht Fahrer/Beförderer, sondern die Absender. Und die Absender übergeben im dargestellten Fall nicht an Dritte. Gibt es dazu andere Meinungen?

Gruß Wolfgang

Re: Befreiung vom Beförderungspapier § 18 GGAV [Re: Wolfgang] #32331 13.04.2022 14:51
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Gerald Offline
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Hallo Wolfgang,
Antwort auf
Und die Absender übergeben im dargestellten Fall nicht an Dritte.


Im Prinzip hast Du Recht, der Absender (der Fahrer ist beim Absender angestellt) übergibt an den Empfänger und die höchstzulässige Gesamtmenge ist nach Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschritten. Es gibt aber eine Kleinigkeit zu beachten. Und zwar, "Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Beförderungskategorie 4 ADR, ausgenommen ungereinigte leere Verpackungen, sind für die Bestimmung der höchstzulässigen Gesamtmenge die Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Absatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden."

Nur kann ich den Sinn nicht so ganz nachvollziehen, denn es könnte ja kurzfristig (der Beförderungsvorgang hat schon begonnen) noch Ladung (weil noch freier Ladungsraum), soll unterwegs noch Ladung aufgenommen werden. Und wenn es währen der Beförderung zu einen Unfall/Zwischenfall kommt, dann kann der Fahrzeugführer nichts zur Ladung sagen!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Befreiung vom Beförderungspapier § 18 GGAV [Re: Wolfgang] #32332 14.04.2022 09:05
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Phi_l Offline
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Hallo Zusammen,

man könnte es in meinen Augen auch so darstellen:

Das Beförderungspapier hat den Zweck, das alle notwendigen Angaben zu jedem Zeitpunkt während einer Beförderung verfügbar sind und dem jeweils nächsten in der Beförderungskette vollständig weitergegeben werden können.

Übernimmt nun der Absender auch alle weiteren Positionen in dieser Kette (ausgenommen des Empfängers), dann gibt es auch kein ANDERES Unternehmen, an dass er diese Informationen weitergeben müsste. Ihm selbst müssen diese Angaben natürlich bekannt sein und er hat auch dafür zu sorgen, dass alle seine Mitarbeiter über die für ihre Pflichtenerfülllung notwendigen Informationen verfügen. Und an dieser Stelle gewährt ihm nun die Ausnahme 18 die Möglichkeit, das auf eine beliebige Art zu tun und befreit ihn von den Vorgaben, die das ADR an ein Beförderungspapier stellt. Das hat für ihn dann den Vorteil, bei einem der vermutlich häufigsten Gefahrgut-exklusiven Bußgeldanlässe außen vor zu sein.

Dies gilt natürlich nicht für zusätzlich aufgenomme Ladung anderer Unternehmen und der Fahrzeugführer muss selbstverständlich trotzdem in irgendeiner Form wissen was er geladen hat...

VG Phil


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