Hier hilft ein Blick ins OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) weiter:
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.
(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.
Verstöße gegen die GGVSE resp. ADR sind i.d.R. Ordnungswidrigkeiten nach § 10 GGVSE i.V.m. GefBefG.
Ordnungswidrigkeiten werden i.d.R. mit einer Geldbuße (im Gegensatz zur Straftat: Geldstrafe/Freiheitsstrafe) geahndet.
Bei sog. "geringfügigen Ordnungswidrigkeiten" kann statt der Geldbuße ein sog. "Verwarnungsgeld" erhoben werden:
--> § 56OWiG Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
(1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.
(2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt. Eine solche Frist soll bewilligt werden, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort zahlen kann oder wenn es höher ist als zehn Euro.
(3) Über die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1, die Höhe des Verwarnungsgeldes und die Zahlung oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt. Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
(4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist.
Liegt jedoch keine geringfügige Ordnungswidrigkeit vor (das ist im Gefahrgutrecht die Regel --> siehe RSE) wird ein Bußgeldbescheid von der zuständigen Behörde erlassen. Hierbei werden auch Auslagen und Kosten des Verfahrens erhoben.
--> § 65 OWiG Allgemeines
Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet.
§ 66 Inhalt des Bußgeldbescheides
(1) Der Bußgeldbescheid enthält
die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
die Beweismittel,
die Geldbuße und die Nebenfolgen.
(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner
den Hinweis, daß
der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird,
bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18)
die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder
im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.
(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.