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Gefahrgutjahresbericht Zsfg. von 7 Betriebsstätten #32364 19.04.2022 15:24
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Niko_Prepp Offline OP
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Hallo zusammen,

ich bin GB für insgesamt 7 Betriebsstätten/GmbH einer Unternmehmensgruppe. Davon sind 6 in einem Ort angesiedelt und die 7 etwa 250km entfernt.
Von der Struktur her führen die einzelnen Betriebsstätten ihre Gewinne und Verluste in eine Mutter GmbH ab (keine Ernennung zum GB vorhanden, da keine Produktions- oder Verbrauchsstätte).
Bis dato wurde jedes Jahr für alle 7 Betriebe jeweils ein eigener Bericht geschrieben, möchte aber der GL den folgenden Vorschlag unterbreiten.
Zukünftig möchte ich die 7 Betriebe in einem Bericht zusammenfassen und in Kapitel aufgliedern. Die Vorteile für mich und der GL sind klar, Zeitersparnis und eine übersichtlichere Darstellung.

Als ich das im "Treppengespräch" mit der GL schon mal angefühlt habe kam als erste Reaktion, das hier der rechtliche Aspekt als erstes zu betrachten ist.
Also darf ich die Berichte zusammenfassen, gibt es dazu noch Voraussetzungen die erfüllt werden müssen oder ist grundsätzlich nicht möglich?
Leider finde ich dazu nichts im Netz oder der Lektüre.

VG
Niko

Re: Gefahrgutjahresbericht Zsfg. von 7 Betriebsstätten [Re: Niko_Prepp] #32365 19.04.2022 15:32
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Claudi Online
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Hallo Niko,

aus der Praxis als langjährige (externe) GB: das kannst du so machen. Ob jetzt für jede GmbH ein eigenes Deckblatt vorhanden ist oder du die Mengen, Tätigkeiten, Schulungen etc. nun in Kapitel unterteilst ist in der Praxis völlig wurscht. Pflicht ist (GbV): "Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens" zu erstellen. Ob das als Einzelbericht für jede juristische Entität, im Rahmen eines Sammelberichtes passiert oder theoretisch innerhalb irgendeines anderen Berichtes (z. B. haben manche Firmen eine Art Umweltjahresbericht, wo auch über Abfall, Wasser, Arbeitssicherheit, ... berichtet wird, steht frei.

Es geht beim JB darum, dass Dritte schnell einen groben Überblick kriegen, was gefahrgutmäßig im Berichtsjahr gelaufen ist und was das Unternehmen so tut. Das kann man auf 1 Seite zusammenschrumpfen, auf zig Seiten auswalzen (mit tollen Diagrammen), gebündelt, separat, ist Geschmackssache des Unternehmens.

Re: Gefahrgutjahresbericht Zsfg. von 7 Betriebsstätten [Re: Niko_Prepp] #32366 19.04.2022 15:35
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M.A.T. Offline
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Hallo
in der GbV habe ich dazu nichts gefunden außer den zentralen Begriff des "Unternehmens". Es gibt keine Aussagen zur Aufteilung; aus meiner Sicht sollte also sowohl eine Zusammenfassung wie auch eine Aufteilung nach Betriebsstätten möglich sein, solange diese zum Unternehmen gehören.
Der Sinn, so wie ich das GG-Recht verstehe, ist ja nicht, die firmenrechtlichen Strukturen abzubilden, sondern die Sicherheit der GG-Beförderung zu verbessern / gewährleisten. Da erlaubt ist, was nicht verboten ist, sollte es in der Hand der Unternehmensleitung liegen zu entscheiden, wie die Berichte zu gliedern sind - solange die inhaltlichen Vorgaben der GbV bzw. der VT-Vorschriften erfüllt sind.
Allerdings ist ein Hinweis vielleicht relevant: auch Entlader sind berichtspflichtig. Siehe dazu Abschnitt II A der RSEB.
Viel Erfolg.
M.A.T.

Re: Gefahrgutjahresbericht Zsfg. von 7 Betriebsstätten [Re: Niko_Prepp] #32370 20.04.2022 13:34
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Andreas_K Online
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Hallo,

alle Niederlassungen unter gleicher Geschäftsführung?
Lässt du dir die Berichte bisher unterschreiben?

Schöne Grüße

Andreas

Re: Gefahrgutjahresbericht Zsfg. von 7 Betriebsstätten [Re: Andreas_K] #32371 20.04.2022 14:11
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Wolfgang Online
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Hallo Gefahrgutgemeinde,

rein rechtlich gesehen, wird ein Jahresbericht für "das Unternehmen" gefordert. Soweit mir bekannt ist, kann ein Unternehmen aus mehreren GmbH oder Niederlassungen bestehen. Also reicht ein Jahresbericht grundsätzlich aus. Der Jahresbericht muss auch nicht von der Unternehmensleitung unterschrieben werden. Ihr muss er nur vorgelegt werden. Inwieweit mehrere Berichte sinnvoll sein können, ist doch unternehmensspezifisch. Auch was außer den gesetzlichen Mindestanforderungen noch mehr im Jahresbericht aufgeführt wird. Die Unternehmensleitung sollte durch den Jahresbericht erfahren, welche Vorgänge im Zusammenhang mit Gefahrguttransporten im Unternehmen stattfinden. Um entsprechende Maßnahmen einzuleiten oder auch zu unterlassen, wenn nichts nötig ist. Die Gb sollten also aus fachlicher Sicht beurteilen können, was für die Unternehmensführung wichtig ist, zu wissen und dies im Jahresbericht aufführen. Aber wie gesagt, was im Jahresbericht gesetzlich gefordert wird, steht in § 8 (5) GbV. Das ist nicht viel!

Gruß Wolfgang

Re: Gefahrgutjahresbericht Zsfg. von 7 Betriebsstätten [Re: Andreas_K] #32456 05.05.2022 10:02
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Niko_Prepp Offline OP
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Ursprünglich geschrieben von: Andreas_K
Hallo,

alle Niederlassungen unter gleicher Geschäftsführung?
Lässt du dir die Berichte bisher unterschreiben?

Schöne Grüße

Andreas


Es gibt einen Geschäftsführenden Inhaber der auch in jeder GmbH als CEO (neben dem operativen Geschäftsführer) eingetragen ist. Über all den Firmen gibt es wiederum die "Mutter" GmbH.
Nein ich lass sie nicht gegenzeichnen, weiß noch nicht mal ob sie von jedem Geschäftsführer gelesen werden. :-)

Grüße Niko

Re: Gefahrgutjahresbericht Zsfg. von 7 Betriebsstätten [Re: Niko_Prepp] #32496 13.05.2022 13:48
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gkleeberger Offline
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Hallo,
Der Gb hat für das Unternehmen, für das er bestellt ist einen Jahresbericht zu erstellen.
Dabei empfiehlt es sich, die Standorte separat zu betrachten und die jeweiligen Anlagen und Einrichtungen zu erfassen. Daraus leiten sich auch Pflichten ab, die für das Unternehmen von Wichtigkeit sein können.
Der Gesetzgeber hat ja die Auflistung der Anlagen und Einrichtungen zum Gefahrgutumschlag nicht umsonst gefordert.
Der Gb soll, gem. 1.8.3.3 u.a. Sicherheitsmaßnahmen treffen um Unfälle bei den verschiedenen Tätigkeiten zu verhindern oder doch soweit vorzubeugen, dass die Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden.
Dazu muss der Gb mit den Betreibern die Anlagen und Einrichtungen besichtigen und Risiken erkennen. Diese Risiken sind zu erfassen, Aktivitäten daraus abzuleiten und als Programm zu Verbesserung vorzuschlagen.
Dabei müssen die Eigenheiten der verschiedenen Standorte berücksichtigt werden.

Sie wären nicht der Erste, der Aufgrund der o.g. Ermittlungen, völlig neue Schwerpunkte beim Gefahrgutumschlag setzen muss.

MfG
Gerhard


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