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Verpackung von LQ-Artikel #32352 19.04.2022 11:25
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Hallo zusammen!
Als Handelsunternehmen befördern wir LQ-Artikel als Anbruch, also die seitens der Hersteller angelieferten LQ-Waren in Kartons oder Trays werden geöffnet und für den Kunden einzelne Artikel daraus kommissioniert.

Für die Weiterbeförderung der LQ-Artikel sollen mit Kunststoffsäcken ausgelegte E2-Kisten verwendet werden. Vor der Beförderung werden die Kunststoffsäcke verschlossen und die E2-Kisten auf Rollbehälter gestellt.

Sofern die Kunststoffsäcke in den E2-Kisten noch mit ausreichend Poltermaterialien versehen werden, damit Bewegungen innerhalb des Sackes / der Kiste vermieden werden, könnte ich mir vorstellen, dass damit die Forderung einer geeigneten Verpackung gemäß Abschnitt 3.4 ADR erfüllt wird.

Dazu wäre die E2-Kiste mit dem LQ-Label bzw. mit Ausrichtungspfeilen zu versehen.

Bin ich mit meinen Annahmen auf richtigen Weg?

Vielen Dank für eure Meinungen!
MiSch

Re: Verpackung von LQ-Artikel [Re: MiSch] #32355 19.04.2022 12:59
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Claudi Offline
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Hallo MiSch,

da die E2-Kisten oben offen sind, sind das keine Außenverpackungen und damit ist 3.4.2 ADR nicht erfüllt. Auch wenn durch die Stapelung oben eine Abdeckung vorhanden ist, müsste jede Kiste für sich alleine auch versendbar sein und das ist mangels Deckel nicht der Fall.

Bleibt also der Sack als Außenverpackung, aber der wird 4.1.1.1 ADR nicht wirklich erfüllen denke ich.

Ihr müsstet verschließbare Kisten mit Deckel nutzen.

Re: Verpackung von LQ-Artikel [Re: Claudi] #32374 21.04.2022 10:30
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Hallo Claudi,

vielen Dank für Deine Hinweise.

Die E2-Kisten können nicht als Außenverpackung dienen, da stimme ich Dir zu. Sie sind lediglich als Ladehilfsmittel zu betrachten. Aber in Kombination mit einem Kunststoff-Sack als „Außenverpackung“ geben sie dem Ganzen die nötige Stabilität.
Warum der Sack die Anforderungen nach 4.1.1.1 ADR nicht erfüllen soll, kann ich nicht ganz nachvollziehen. Lt. 4.1.1.1 soll die Verpackung ausreichend widerstandsfähig und so hergestellt und so verschlossen sein, so dass bei normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts vermieden wird.

Mit dem verschlossenen Kunststoffsack in Kombination mit einer E2-Kiste wäre aus meiner Sicht das Schutzziel des ADR, dass bei der Beförderung keine gefährlichen Güter freigesetzt werden, erfüllt. Von einer Kiste, die mit einem Deckel verschlossen sein muss, steht nichts in 4.1.1.1..

Re: Verpackung von LQ-Artikel [Re: MiSch] #32375 21.04.2022 12:00
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Phi_l Online
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Hallo MiSch,

auf mich wirkt eine E2-Kiste in einem geeigneten Kunststoff-Sack mindestens so robust wie Dosen auf einer starren Wellpappe in Schrumpffolie. Wenn die 20 kg Bruttohöchstmasse kein Problem darstellen sollte es meiner Meinung nach zumindest als Tray nach 3.4.3 ADR behandelt werden können.

LG Phil

Re: Verpackung von LQ-Artikel [Re: Phi_l] #32376 21.04.2022 13:48
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Claudi Offline
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Sind die Säcke denn so beschaffen, dass das GG da drinnen auch ohne die Kiste in seiner Ausrichtung verbleibt und nicht alles durcheinander gewürfelt wird - ich denke da auch an Leerräume, wenn der Sack die Kiste nicht komplett ausfüllt? Bei Trays ist das durch die "Zusammenschnürung" verhindert und es müsste eine Verbindung zw. Sack und Kiste geben, damit das als Tray durchgeht.

Was spricht denn gegen Kisten mit Deckel, die man nach Bedarf befüllt, Leerräume auspolstert?

Re: Verpackung von LQ-Artikel [Re: Claudi] #32377 22.04.2022 09:54
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E2-Kisten mit darin ausgelegten Kunststoffsäcken verwenden wir schon. Kisten mit Deckel oder Kartons müssten tausendfach beschafft werden. Darüber hinaus müssten Prozesse hinsichtlich eines evtl. Pfand-, Rücknahme- oder Entsorgungssystems aufgebaut werden. Mit „Bordmitteln“ wäre die Beförderung von LQ-Artikeln einfacher und kostengünstiger.

Die verwendeten Kunststoffsäcke sind schon recht robust. Aber, das sehe ich genauso, wenn die Säcke mit den Kisten verwendet werden könnten, wäre sicherzustellen, dass die Gebinde mit der Öffnung nach oben und die Leerräume mit Füllmaterial ausgefüllt werden, um ein Umkippen oder Durcheinanderwürfeln zu verhindern. Schließlich darf kein GG während der Beförderung freigesetzt werden.

Das kann aber gewährleistet werden. Dazu sind wir auch unseren Kunden gegenüber in der Pflicht.

Re: Verpackung von LQ-Artikel [Re: MiSch] #32378 25.04.2022 08:20
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Claudi Offline
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Halte die Lösung weiterhin als sehr gewagt und eher für nicht zulässig.
Das "Problem" am Gefahrgutrecht: auch wenn man etwas so löst, dass es eigentlich passt, sicher ist etc. - es müssen trotzdem die Formalien erfüllt sein.

Beispiel: wenn du (nicht auf deinen Fall bezogen) eine superstabile Kiste hast, die massivst gebaut ist, darfst du sie für die meisten GG trotzdem nicht benutzen, wenn eine bauartgeprüfte Kiste gefordert ist - selbst wenn deine Kiste x-fach stabile und besser als die UN-Kiste ist.


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