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Re: Zusammenpacken [Re: moerser] #32450 04.05.2022 08:25
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Auch der Makita ist über 100 Wh, 108 Wh genau genommen und einzeln nicht in einer UN-Kiste

Der Stihl Akku hingegen schon. crazy

Anhänge Makita.PNGIMG_0028kl.jpg
Re: Zusammenpacken [Re: moerser] #32451 04.05.2022 08:32
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Den Kanister habe ich gestern auch entdeckt, die ganze Lieferung war so bezettelt.

Anhänge IMG_0025kl.jpg
Re: Zusammenpacken [Re: moerser] #32452 04.05.2022 08:35
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Bzgl. der Verpackung ist es einfacher, vom Gefahrgut her (also der "Substanz"), von innen nach außen, vorzugehen: wo ist dieses drin, wo ist ggf. eine Innenverpackung enthalten? Hier erhält man irgendwann die erste, allein versandfähige Einheit mit Gefahrgut-Aufklebern. Das ist normalerweise das Versandstück. Das brauchen wir im Beförderungspapier.

Alles, was dort "freiwillig" zusätzlich drum herum gebaut wird, ist die Umverpackung.

Das führt natürlich dazu, dass man ggf. eine Palette mit 1 Karton sieht (Umverpackung) und in den Papieren "4 Kisten" stehen - was verwirrend sein kann. Es verbietet natürlich niemand, ähnlich wie im Luftverkehr vorgeschrieben, freiwillig zusätzlch Angaben zur Umverpackung zu machen.

Re: Zusammenpacken [Re: Claudi] #32487 12.05.2022 11:34
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Ich bin es mal wieder. wink

Ich habe jetzt die Rückmeldung aus der Logistik, dass wir es aktuell nicht automatisch erkennen können, ob ein Artikel in einer bauartgeprüften Verpackung vorliegt und welcher Verpackungstyp das ist oder nicht.

Um nun das Beförderungspapier korrekt ausfüllen zu können, müsste über dem Mitarbeiter in der Verpackung die jeweilige Rückmeldung an den Versand erfolgen und das Beförderungspapier manuell erstellen.

Bisher wurde das so gehandhabt, das alle Gefahrgüter (unabhängig ob bereits in geprüfter Verpackung oder nicht) grundsätzlich in eine bauartgeprüfte Verpackung (Kiste aus Pappe) gepackt werden und diese dann als Versandstück gerrechnet wird.

Aktuell lässt sich dieses nicht ändern, an eine Lösung des Problems wird gearbeitet (Aufnahme des Verpackungscodes in den Artikeldaten).


Nun die konkrete Frage:

- Wird es in der Praxis beanstandet, wenn ich zum Beispiel 3 bauartgeprüfte Kanister (korrekt belabelt) in eine bauartgeprüfte Kiste verpacke, diese als Versandstück Kennzeichne und zähle?

- Falls ja, wie könnte das Bußgeld ausfallen?

Re: Zusammenpacken [Re: moerser] #32488 12.05.2022 11:59
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Gerald Offline
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Hallo,
Antwort auf
diese als Versandstück Kennzeichne und zähle?


Das kommt auf die UN-Nummer an, denn Du must die jeweilige MP-Anweisung beachten, diese steht für jede UN-Nummer im Kapitel 3.2 Spalte 9b bzw. unter Abschnitt 4.1.10.!

Eine andere Möglichkeit ist, dass Du die äußere Kiste als Umverpackung betrachtest, dann musst Du aber den Abschnitt 5.1.2 besonders den Unterabschnitt 5.1.2.1 beachten.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Zusammenpacken [Re: moerser] #32489 12.05.2022 12:00
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Ursprünglich geschrieben von: moerser


Nun die konkrete Frage:

- Wird es in der Praxis beanstandet, wenn ich zum Beispiel 3 bauartgeprüfte Kanister (korrekt belabelt) in eine bauartgeprüfte Kiste verpacke, diese als Versandstück Kennzeichne und zähle?

- Falls ja, wie könnte das Bußgeld ausfallen?


Hallo, m.E. wäre kein Beanstandungsgrund gegeben, wenn die äußerste Umschließung korrekt als Umverpackung verwendet wird und keine Zusammenpack-Einschränkungen bestehen.
Gruß
M.A.T.

Re: Zusammenpacken [Re: M.A.T.] #32490 12.05.2022 12:41
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.

Hallo, m.E. wäre kein Beanstandungsgrund gegeben, wenn die äußerste Umschließung korrekt als Umverpackung verwendet wird und keine Zusammenpack-Einschränkungen bestehen.
Gruß
M.A.T.


Da ist leider da Problem, das wir nicht wissen, ob der Kanister jetzt geprüft ist oder nicht.

Es kann also vorkommen, das Produkt

a) im geprüften Kanister, korrekt belabelt

b) im ungeprüftem Kanister

ist.

Jetzt ergeben sich folgende Möglichkeiten, wie die Artikel aktuell zum Versand kommen könnten:

1. b) in einem geprüften Karton, als Versandstück belabelt, korrekt kein Bußgeld

2. a) in einer geprüften Kiste belabelt, aber mit fehlenden "Umverpackung" falsch, aber welches Bußgeld würde drohen?

3. beides zusammen landet da in einem geprüften Karton, als Versandstück belabelt,
also nicht als Umverpackung, das wäre ja bei b) verkehrt. auch falsch, Bußgeldrisiko?

(Ich könnte jetzt natürlich bei a) den Gefahrzettel entfernen, dann wäre es wieder korrekt. crazy) Aber das ist auch nicht gewollt.



Es geht halt einfach um die Frage, wie schnell wir die Prozesse umstellen müssen.

Aktuell wird das System umgestellt und für das neue System steht die Erfassung der Verpackung und die daraus folgende Vorgabe für die Kommissionierung sowie die korrekte Erstellung des Beförderungspapiers im Lastenheft.

Re: Zusammenpacken [Re: moerser] #32491 12.05.2022 12:46
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Hallo,
dazu kann ich nur sagen: falls es zu einem Schaden oder einer Verhandlung kommt wird ein Argument, daß die Prozesse die Compliance nicht ermöglicht haben, eher sanktionsverschärfend wirken (Stichwort Organisationsverschulden). Und aus der Systemtheorie weiß man, daß die Fehleranfälligkeit mit der Komplexität steigt. Für die Praxis bedeutet das: versucht man, jede mögliche Erleichterung im Einzelfall auszureizen hat das Kosten - und Fehlerquellen - die durch einen weniger einzelfallorientierten Ablauf verhindert werden können.
Also besser das System einmalig vorschriftenkonform standardisieren statt Einzelfallrisiken einzugehen.
Zwei Hinweise noch: Da die Vorschriften nicht hundertprozentig konsistent sind müssen sehr viele Einzelregelungen verwaltet werden. Für die Daten heißt das: sie müssen sehr granular sein. Hier ist ein Problem, wenn (nicht "falls") Daten tiefer strukturiert oder interdependent sind als die zuständigen IT-Leute das wissen. Dann fragt die Mensch-Maschine-Schnittstelle des "Systems" wichtige Elemente nicht ab oder nutzt Voreinstellungen ("default"), die im Ergebnis nicht zutreffen. Hier hilft nur, die zugrundeliegende Stamm-Datenbank auf alle vorkommenden Konstellationen hin zu strukturieren und ggf. Erfasserentscheidungen zu erzwingen. UNNR, Stoffbenennung und VG alleine sind nicht ausreichend!
Re Verpackungscode: hier lauert eine Falle. Falls Sie den Code der Verpackungstypen (6.1.2.7) meinen, der ist nicht spezifisch, weil ein möglicher Verpackungstyp nicht automatisch die Eignung für eine bestimmte UNNR bedeutet. Falls Sie die Kennzeichnung nach Bauartprüfung meinen, muß dazu auch die stoffspezifische Eignung geklärt werden (siehe dazu die Bem. in 6.1.3.); die Möglichkeit des Lieferantenwechsels mit entsprechender Änderung der Kennzeichnung (6.1.3.1 f) und g)) sowie ggf. Fristen ab Herstellungsdatum (6.1.3.1 e)).

Zu Ihrer Frage nach dem Bußgeld: für den Verpacker Euro 500,- (Nr. 134.1 des Katalogs).

Gruß
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 12.05.2022 13:46. Bearbeitungsgrund: Bußgeld hinzugefügt.
Re: Zusammenpacken [Re: M.A.T.] #32492 12.05.2022 19:44
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Ihr könntet vorerst jeden GG-Artikel, der nicht LQ ist, einzeln korrekt verpacken in bauartgeprüfte Kartons* + Markieren/ Kennzeichnen - und diese dann ggf. noch in einer Umverpackung bündeln. Dann habt ihr nach ADR zumindest keine Scherereien mit ggf. verbotenem Zusammenpacken.

*Nachteil: das müssten eigentlich UN4GV-Verpackungen sein, da ihr nicht wisst, ob ein UN4G-Karton mit euren Behältern als Innenverpackungen geprüft/ zugelassen ist + dann kommt ggf. Bindemittel dazu und realtiv geringe Gewichtsgrenzen - siehe Zulassung.

Das Bußgeld bei Entdeckung ist das eine. Umverpackungen werden bei Kontrollen unterwegs eigentlich geöffnet, da man sie dann unterwegs nicht wieder verschließen kann und das Probleme mit der Ladungssicherung, ggf. Verschmutzung, Beschädigung etc. der Ware gibt. Wenn eine Umverpackung nicht durchsichtig ist, sind darin Verstöße gut zu verstecken. Aber das sollte niemals der Anspruch sein: etwas falsch zu machen und es zu verstecken.
Und, wenn/falls etwas passiert (Gefährdung/ Schaden), dann geht es im Strafverfahren ggf. vor Gericht und dann wird das eher strafverschärfend.

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