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Kapitel 3.4 ADR/Formfehler/Bussen #3262 11.10.2005 12:48
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Walti Offline OP
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Guten Tag! Um einen Streit zu schlichten, wäre ich dankbar zu erfahren (so es denn "bittere" Erfahrungswerte gäbe), welche Bussgelder denn eine zu dünne Linie (< 2 mm Dicke) eines ansonsten richtig nach Kapitel 3.4 ADR ausgeführten "auf die Spitze gestellten Quadrates von 10 x 10 cm" mit "LQ" resp. "UN xyxy" von mindestens 6 mm Höhe nach sich zieht, wenn denn der kontrollierende Hüter des Gesetzes darauf besteht, dass diese zu dünne Linie ein finanziell zu ahndender Fehler sei. Weiss jemand, welche (Höchst-)Gelder dafür zu zahlen sind (Quelle?), und falls ja, in welchem Zeitraum in welchem Gebiet solche Bussen ausgesprochen werden? Im voraus besten Dank für alle Rückmeldungen.

Re: Kapitel 3.4 ADR/Formfehler/Bussen [Re: Walti] #3263 11.10.2005 13:34
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M.Brück Offline
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Hallo Walti,

die maßgebliche Grundlage findest Du in § 9 Abs. 5 Nr. 1a GGVSE. NAch dieser Vorschrift hat der Verpacker die Kennzeichnungsvorschriften gem. 3.4.4. ADR zu beachten.

Das Bußgeld für Verstöße beträgt gem. Nr. 76 der RSE 500,00 Euro wobei es sich hier sogar um einen Verstoß der Kategorie I handelt.

Über Sinn und Zweck einer Ahnung eines solchen von Dir geschilerten Verstoßes möchte ich mich an dieser Stelle nicht äußern, denn das habe ich bereits an anderer Stelle in diesem Forum hinreichend getan wo es um eine verkleinerte Darstellung der nach 3.4.4 ADR geforderten Kennzeichnung ging.

Falls Du mit dem Zeitraum die Fristen der Verjährung von solchen Ordnungswidrigkeiten meinst, so betragen diese 3 Jahre.

Die Frage nach dem Gebiet verstehe ich nicht ganz, meinst Du hier Bundesländer oder was?


Gruß aus Gießen
Mario

Nicht vergessen : "Mensch bleiben"
Re: Kapitel 3.4 ADR/Formfehler/Bussen [Re: Walti] #3264 11.10.2005 15:49
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Willi_Pape Offline
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Hallöchen,
hier haben wir ja wieder einen GRAVIERENDEN Sicherheitsmangel bei einem Gefahrguttransport !!!!!!!
Aber wenn "man" schon kleinlich ist, wollen wir doch mal kleinlich bleiben.
Im § 9 GGVSE Abs. 5 Nr.1 wird von der Pflicht der richtigen "Kennzeichnung" gesprochen. Ein Verstoß gegen diese Kennzeichnung wird gemäß lfd-Nr. 76 RSE mit einem Bußgeld geahndet.
Aber im Unterabschnitt 3.4.4 steht:
.... Diese Kennzeichnung muß innerhalb einer rautenförmigen Fläche abgebildet sein.... usw.
Hieraus ergibt sich bei "Kleinkrämerei", das die Kennzeichnung nichts mit der rautenförmigen Fläche zu tun hat, sondern sich nur auf die Angaben innerhalb der Fläche beziehen.
Also, kein Verstoß gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1



Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Kapitel 3.4 ADR/Formfehler/Bussen [Re: Walti] #3265 12.10.2005 07:54
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Gandalf Offline
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Hallo Walti,

wieviel mm hat denn der kontrollierende Hüter des Gesetztes gemessen? Ich nehme an er hatte ein geeichtes, prüfmittelüberwachtes Meßmittel zur Hand oder? Da kann man sich wirklich nur an den Kopf packen. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" />
Bald müssen wir auch noch prüfen, ob alle Dokumente nach neuer Rechtschreibung ausgefüllt sind, sonst sind die ungültig. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />

Gruß Gandalf

Re: Kapitel 3.4 ADR/Formfehler/Bussen [Re: Willi_Pape] #3266 12.10.2005 14:19
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M.Brück Offline
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Hallo Herr Pape,

also Ihre Auffassung kann ich ganz und garnicht teilen. 3.4.4 trifft sehr genaue Aussagen wie die Kennzeichnung auszusehen hat und welche Abmessung die einzelnen Bestandteile haben müssen.

Ab wann hier eine Ahnung geboten scheint mag dahingestellt sein, ist die Linie weniger als 2mm, dann liegt hier zumindest formell gesehen ein Verstoß vor.


Gruß aus Gießen
Mario

Nicht vergessen : "Mensch bleiben"
Re: Kapitel 3.4 ADR/Formfehler/Bussen [Re: M.Brück] #3267 12.10.2005 14:22
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M.Brück Offline
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Zu dem Thema allgemein möchte ich gerade einmal anmerken, dass mir kürzlich Kennzeichnungen nach 3.4.4 ADR begegnet sind die gerade mal die Maße 2cm x 2cm aufwiesen.

Ahndungswert ja oder nein, was meint Ihr dazu?


Gruß aus Gießen
Mario

Nicht vergessen : "Mensch bleiben"
Re: Kapitel 3.4 ADR/Formfehler/Bussen [Re: M.Brück] #3268 12.10.2005 14:50
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Willi_Pape Offline
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Hallo Herr Brück,
natürlich muß der Unterabschnitt 3.4.4 komplett (also mit der richtigen Strichstärke) gemäß § 9 Abs. 5 beachtet werden. Aber meiner Meinung nach ist unter der Kennzeichnung lediglich Unterabschnitt 3.4.4 Buchstabe c, (i und ii) Bußgeldrelevant.
Der § 10 GGVSE (Ordnungswidrigkeiten) spricht nämlich nur vom Verstoß gegen die Kennzeichnung. Der § 9 GGVSE (Pflichten) hingegen spricht von den gesamten Vorschriften des Abs. 3.4.4.
Wenn ich also den Unterabschnitt 3.4.4 Buchstabe c genau und wörtlich lese, steht unter i und ii die Kennzeichnung. dann fängt ein neuer Absatz an und dieser Absatz beginnt mit den Worten: "Diese Kennzeichnung....", also ist damit der vorherige Absatz gemeint. Im vorherigen Absatz ist allerdings die strichstärke nicht genannt. Also ist meines Erachtens auch die Strichstärke nicht mit einem Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht zu ahnden.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Kapitel 3.4 ADR/Formfehler/Bussen [Re: Walti] #3269 13.10.2005 13:19
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Walti Offline OP
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Guten Tag!
Vielen Dank für die zahlreichen Meldungen in so kurzer Zeit! Die Erwähnung der Bussgeldhöhe von EUR 500.-- hilft schon sehr. Betr. unseres östlichen Nachbarlandes wurden mir sogar mündlich EUR 1100.-- genannt; hoffentlich musste noch niemand soviel zahlen. - Was all die möglichen Auslegungen des ADR-Textes anbelangt: wer auch immer sich mit den Aenderungen im ADR (WP 15?) befasst, jedenfalls SPEZIALISTEN, kann sich wohl in den "wildesten Albträumen" nicht vorstellen, wie seine "offensichtlichen, klar formulierten" Texte, interpretiert respektive in gewissen Fällen wohl auch juristisch "geklärt" werden würden. - Nochmals: vielen Dank an alle für die Zeit, die Sie für diese Antworten aufgewendet haben.

Re: Kapitel 3.4 ADR/Formfehler/Bussen [Re: Walti] #3270 14.10.2005 07:48
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Gandalf Offline
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Hallo Walti,

Antwort auf
offensichtlichen, klar formulierten" Texte, interpretiert respektive in gewissen Fällen wohl auch juristisch "geklärt" werden würden


Ich wüsste nicht, dass es gesetzliche Vorschriften gibt, bei denen das anders wäre. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />

Gruß Gandalf


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