Wir haben einen Mehrkomponetenartikel in einer gemeinsamen Verpackung UN 1A2. 3,2 kg Harz UN 3082, 9, III 1,3 kg Härter UN 2735, 8, III
Der Härter befindet sich in der Deckeleinheit
Antwort auf
Harz- und Härterkomponente sind in den Originalgebinden im richtigen Mischungsverhältnis zueinander abgestimmt. Die Härterkomponente (Komponente B) wird der Harzkomponente (Komponente A) zugegeben, indem die Deckeleinheit mehrfach mit einem spitzen Gegenstand durchstoßen wird. Deckeleinheit vollständig leer laufen lassen. Anschließend wird die Deckeleinheit abgenommen und die Komponenten werden mit einem Spiralrührer intensiv miteinander vermischt.
Für die UN 2735 gilt die MP19
Nun zur Frage, der Hersteller versieht das Gebinde mit Gefahrzetteln, siehe Bilder.
Von den Mengen her müsste doch eigentlich auch ein Versand unter LQ möglich sein, oder spricht irgendwas dagegen.
Falls möglich, wie kennzeichne ich das dann korrekt?
Von den Mengen her müsste doch eigentlich auch ein Versand unter LQ möglich sein, oder spricht irgendwas dagegen.
Dann sieh mal in Abschnit 3.4.2 nach, da steht: "Gefährliche Güter dürfen nur in Innenverpackungen verpackt sein, die in geeignete Außenverpackungen eingesetzt sind. Zwischenverpackungen dürfen verwendet werden.", und Deine Verpackung erfüllt das so nicht.
Nach meinem ADR ist UN 3085 Klasse 5.1, aber auf der Verpackungselbst steht 3082 mit Klasse 9!!!
Antwort auf
Einfach in einen Karton und die Raute drauf?
Das würde wieder gehen, aber Du musst dann noch den letzten Satz in Abschnitt 3.4.2 beachten.
der Pessimist in mir würde sich eher fragen, ob man ausschließen kann, das diese beiden Stoffe gefährlich miteinander reagieren. Dass sie miteinander reagieren ist ja schon mal sicher. Die Frage ist ab wann diese Reaktion gefährlich wird, was sich bei diesem Gemisch wohl durch die Temperatur definieren dürfte, die es bei der Reaktion erreicht.
Diese 2K-Produkte sind einfach gruselig, von der Lagerung möchte ich gar nicht sprechen.
Ich denke dieser Kunstgriff mit dem LQ soll auch dazu dienen das Beförderungspapier nicht erstellen zu müssen. Das kontrollfest hinzu bekommen ist für dieses Gebinde auch nicht so einfach. ;-)
Von den Mengen her müsste doch eigentlich auch ein Versand unter LQ möglich sein, oder spricht irgendwas dagegen.
Dann sieh mal in Abschnit 3.4.2 nach, da steht: "Gefährliche Güter dürfen nur in Innenverpackungen verpackt sein, die in geeignete Außenverpackungen eingesetzt sind. Zwischenverpackungen dürfen verwendet werden.", und Deine Verpackung erfüllt das so nicht.
Nach meinem ADR ist UN 3085 Klasse 5.1, aber auf der Verpackungselbst steht 3082 mit Klasse 9!!!
Da habe ich mich vertippt, ich habe es korrigiert.
der Pessimist in mir würde sich eher fragen, ob man ausschließen kann, das diese beiden Stoffe gefährlich miteinander reagieren. Dass sie miteinander reagieren ist ja schon mal sicher. Die Frage ist ab wann diese Reaktion gefährlich wird, was sich bei diesem Gemisch wohl durch die Temperatur definieren dürfte, die es bei der Reaktion erreicht.
Diese 2K-Produkte sind einfach gruselig, von der Lagerung möchte ich gar nicht sprechen.
Ich denke dieser Kunstgriff mit dem LQ soll auch dazu dienen das Beförderungspapier nicht erstellen zu müssen. Das kontrollfest hinzu bekommen ist für dieses Gebinde auch nicht so einfach. ;-)
Das reicht allenfalls zum Hände wärmen.
Von einer gefährlichen Reaktion würde ich da nicht sprechen.
Es geht darum, ob ich den Artikel für den online Versand als LQ freigeben kann, bzw. sperren soll.
Das würde wieder gehen, aber Du musst dann noch den letzten Satz in Abschnitt 3.4.2 beachten.
Also, das heißt ich dürfte dieses Versandstück incl. der Kennzeichnung in eine geeignete Kiste packen und diese dann mit der Raute und den Ausrichtungspfeilen versehen als LQ versenden. Max 30 kg Bruttomasse und Höchstmengen je Innenverpackung nach ADR Tabelle Spalte 7a natürlich beachten
Das Fass 1A1 als Innenverpackung darf weiterhin komplett belabelt bleiben?
Stimmt nicht ganz, sieh mal in die RSEB 2021 Ziffer 3-15 zu Zu Abschnitt 3.4.7 und 3.4.8!! Gut, ich weis schon das die RSEB Ländersache ist, aber gehe mal davon aus das Dein Fall nicht zureffen wird.
Das bezieht sich auf den Fall, dass auf dem Packstück neben dem LQ-Label das Gefahrenklasse-Label aufgebracht ist (z.B. LQ und Kl. 3).
Wenn die Label auf den Fässern bleiben, handelt es sich bei dem Versandstück (Karton) aber vermeidlich um eine Umverpackung welche mit LQ gekennzeichnet wurde und nicht mit den Gefahrenlabel und der Kennzeichnung "Umverpackung".
Sicher wird niemand bei einer Kontrolle diesen Karton öffnen und dies feststellen. Der Versand an einen GG-Experten könnte bei den Ordnungsbehörden dann aber zu einem Hinweis führen.