Natürlich kann man vollwertige Einzelverpackungen (also hier diese Fässchen) als Innenverpackungen einer LQ-zusammengesetzten Verpackung definieren und die als LQ versenden.
Es ist auch nicht verboten, dass die IP vollwertig gekennzeichnet/ markiert sind.
Ein GG-Experte würde sich in unserem Onlineshop die jeweiligen SD anschauen und erkennen, daß die Mengen einen Versand als LQ erlauben und dann verzweifelt das ADR danach durchsuchen ob bei einer zusammengesetzten Verpackung nach LQ die Innenverpackung als eigenständiges Versandstück gekennzeichnet sein dürfte.
Ein Gefahrgutexperte sollte irgendwann verstanden haben, dass nicht alles im ADR steht. Ja, alles, was nicht erlaubt ist, ist verboten aber:
Hier tut man nichts verbotenes, es gibt keine Regelungen, wie IP zu kennzeichnen sind, es ist nichts falsch gekennzeichnet.
Vielleicht kommt demnächst noch jemand auf die Idee, dass IP nicht bauartgeprüft sein dürften, weil man sie sonst mit Einzelverpackungen verwechseln könnte?
Oder darf der Fahrer von LQ keinen ADR-Schein haben, weil man sonst auf die Idee kommen könnte, dass es ein kennzeichnungspflichtiger Transport ist und nur due Versandstücke falsch gekennzeichnet seien und man die WT vergessen hat ;-)
Bei LQ geht es um das Versandstück, welches bei LQ aus einem Außenkarton und IP (Fässchen) besteht. Bei LQ muss die Außenverpackung mit Raute/ Pfeilen gekennzeichnet sein.
Ist der Außenkarton korrekt gekennzeichnet (LQ-Raute, Pfeile), ist LQ erfüllt (ja, und der ganze Rest vion Kapitel 3.4 ADR).
Die Außenverpackung kann man auch als Umverpackung ansehen, dann müsste man sie natürlich anders kennzeichnen, es wäre kein LQ mehr.
Eine Verpackung (hier der Außenkarton) kann mehreres sein, je nach eigener gewählter Verpackungsweise.
Der Versand an einen GG-Experten könnte bei den Ordnungsbehörden dann aber zu einem Hinweis führen.
Von der fachlichen Seite hier abgesehen: wenn mir eine Firma was falsches schickt (und das kommt nicht selten vor), dann käme ich nie auf die Idee, das einer Ordnungsbehörde zu melden sondern ich schreibe der Firma ne freundliche email mit Erläuterungen - solange keine akute Gefahrgut für Leib und Leben aufgrund des Fehlers besteht.