Unterweisung 1.3 Imdg und CTU Code
#32769
23.06.2022 17:25
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paul
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Noch eine Frage an die Spezialisten.
Muss Derjenige der das Container Packzertifikat unterschreibt eine Schulung nach dem CTU Code nachweisen können oder ist hierfür eine Schulung nach 1.3 IMDG die auch, Lasi Inhalte enthält, ausreichend?
Danke für die Hilfe Paul
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Re: Unterweisung 1.3 Imdg und CTU Code
[Re: paul]
#32770
23.06.2022 17:51
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M.A.T.
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Halllo, m.E. regelt sich das über die Empfehlung zur Schulung in der Tabelle 1.3.1.5, lfd. Nr. 5 ff. der Aufgaben. Der CTU ist damit erfaßt. Der § 18 der GGVSee enthält keine direkte Verweisung darauf. Eine darüber hinausgehende Unterweisung ist, soweit ich weiß, nirgends gefordert. Aus meiner Fahrzeit (konventionell und Vollcontainer) jedoch weiß ich, daß vor allem im Binnenland die Kenntnisse über die Stärke, Frequenz und Dauer der Vibrationen an Bord sehr spärlich sind. Eine eingehende praktische Unterweisung von mindestens einem Tag halte ich für notwendig, damit die grundlegende Problematik der Lasi in einem Container "erfahrbar" wird.
Vielleicht hat Jacob Madsen noch weitere Fundstellen.
Gruß M.A.T.
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Re: Unterweisung 1.3 Imdg und CTU Code
[Re: M.A.T.]
#32771
24.06.2022 08:48
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Jacob Madsen
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Guten Morgen M.A.T, guten Morgen paul,
derjenige, der das Container-Packzertifikat unterschreibt, ist der Pflichteninhaber nach § 18 GGVSee. Damit hat er gewisse Pflichten zu übernehmen und einzuhalten; das kann man natürlich nur einhalten, wenn man unterwiesen wurde welche Aufgaben und Pflichten in diesem Arbeitsbereich auf einen zukommen. Zu den Pflichten des § 18 gehört u.a. die Einhaltung der Kapitel 5-11 des CTU-Codes. Das macht eine CTU-Schulung zwingend erforderlich, denn allein mit LaSi-Inhalten in einer IMDG-Unterweisung ist es nicht getan.
Der Empfehlungscharakter in Kap. 1.3 IMDG beginnt erst ab UA 1.3.1.4 IMDG, davor werden schon für das Unternehmen verpflichtende Aussagen getroffen, wie und welche Mitarbeiter zu unterweisen sind. Daher sollten Unternehmen, die CTU beladen und sichern und Papiere erstellen ihre Mitarbeiter umfassend unterweisen. Einschließlich einer CTU-Schulung. Denn ich kann (ich sollte) ja nur etwas unterzeichnen, was ich auch beurteilen kann.
#Im Fall eines Rechtstreites greift hier sehr schnell der § 130 OwiG, der den Unternehmer zu "Aufsichtsmaßnahmen" verpflichtet.
Zuletzt bearbeitet von Jacob Madsen; 24.06.2022 08:53.
schöne Grüße aus dem Norden
Jacob Madsen
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Re: Unterweisung 1.3 Imdg und CTU Code
[Re: Jacob Madsen]
#32772
24.06.2022 10:30
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...
Der Empfehlungscharakter in Kap. 1.3 IMDG beginnt erst ab UA 1.3.1.4 IMDG, davor werden schon für das Unternehmen verpflichtende Aussagen getroffen, wie und welche Mitarbeiter zu unterweisen sind.
Hallo, Herr Madsen, danke vielmals für den Hinweis, besonders aus 1.3.1.2 und 1.3.1.2.2 und dem § 130 ist die Kette auch mir klar. Bei 1.3.1.2 hab ich nun nen Verweis auf die Tabelle in 1.3.1.5 eingetragen. Vermutlich hat man damals die Ausgestaltung der Schulungsanforderungen den Nationalstaaten überlassen wollen, damit die es in ihre jeweilige Rechtsordnung einpassen. Für uns ist das dann der OwiG-Weg. Gruß und frohes Schaffen. M.A.T.
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Re: Unterweisung 1.3 Imdg und CTU Code
[Re: M.A.T.]
#32854
07.07.2022 14:39
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Wie Jacob Madsen geschrieben hat, ergeben sich die Pflichten in Deutschland vorrangig aus der GGVSee.
Man bekommt die Kette aber auch locker im IMDG-Code hin. Zum Beispiel:
5.4.2 Container-/Fahrzeugpackzertifikat Ziffer 4: "...und alle Güter wurden ordnungsgemäß geladen und, soweit erforderlich, mit Sicherungsmitteln angemessen verzurrt, damit sie für den (die) Verkehrsträger 5 der vorgesehenen Beförderung geeignet sind;" Fußnote 5: siehe CTU Code
Wie soll der Aussteller des CPZ denn das bestätigen, wenn er keine Ahnung von Ladungssicherung nach CTU Code hat? Geht nicht!
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