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Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden #32777 27.06.2022 17:23
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moerser Offline OP
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Wir hatten am Donnerstag die Gewerbeaufsicht im Markt die sich für einen Lithiumakku > 100 Wh (108 Wh) Interessiert hatte.

Da die Akkus bei uns in einem abgeschlossenen Schrank aufbewahrt werden und vom Verkäufer dem Kunden übergeben werden, vertrat der Vertreter der Gewerbeaufsicht die Ansicht, dass wir den Akku nur mit dem Gefahrzettel 9a in geprüfter Verpackung an den Kunden übergeben dürfen.

Antwort auf
Bei der Abgabe ist deshalb grundsätzlich zu unterscheiden ob der Kunde sich selbst aus einem Verkaufsregal bedienen kann oder ein Mitarbeiter das Gefahrgut den Kunden direkt übergibt

Unmittelbarer Besitzer i.S.v. § 854 BGB ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt. Kann sich der Kunde selbst aus dem Regal bedienen würde ich diesen als unmittelbare Besitzer ansehen und der Markt hat somit keine Verpflichtungen im Sinne des Gefahrgutsrechtes mehr. Wird die Ware von einem Mitarbeiter dem Kunden übergeben – es liegt eine physische Handlung vor – ist der Markt in der Pflicht des Verlader und muss eine gefahrgutkonforme Verpackung übergeben.


Diese erste Einschätzung möchte er:

Antwort auf
auf dem Erfahrungsaustausch der Gefahrgutkontrollbehörden am 13. und 14. Juli in Stuttgart kurz anzusprechen.


Und mir das Ergebnis zeitnah mitteilen.


Muss ich jetzt den Verkäufern empfehlen, den Schrank nur aufzuschließen, damit sich die (Privat)-Kunden den Akku selbst entnehmen können. crazy


Zuletzt bearbeitet von moerser; 27.06.2022 17:23.
Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #32778 28.06.2022 08:05
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Claudi Offline
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Hallo,

halte ich für Unfug. Die Gewerbeaufsichtsperson möge mal die Definition "Verlader" und den Geltungsbereich des GG-Rechten nachlesen. Bei dem "in die Hand drücken" liegt keine Tätigkeit im Geltungsbereich des GG-Rechts vor, da im Markt (vielleicht geht der Kunde dann zu Fuß raus und nach Hause?) nicht an einen gewerblichen Beförderer übergeben wird.
"Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;" <-- wenn der Markt damit raus wäre, dann würden alle verladenden Firmen die Fahrern die Sachen auf die Rampe stellen, schnell weggehen und den Fahrer sich selbst überlassen, um aus den ungeliebten Verladerpflichten rauszukommen. Man kann immer noch dem Kunden die Ware wieder wegnehmen oder anderweitig verhindern, dass jemand falsch/ nicht rechtskonform wegfährt, d.h. z. B. vorher den Fahrer/ Kunden überprüfen und erst dann die Sachherrschaft überlassen.
D.h. dadurch, dass man den Kunden machen lässt, käme man nicht aus dem GG-Recht raus.

Aber nochmal: Das ist keine Verladung, da keine verpackten GG auf Fahrzeuge verladen werden.

Wenn der Kunde seinen Akku aus dem Markt trägt und sich dann selbst in sein Auto lädt, ist der Kunde Verlader (und Beförderer). Aber dann sollte idR 1.1.3.1 a) ADR gelten, Privatperson etc. Und über 1.1.3.1 a) ADR hebelt man sowieso schon Anforderungen an Verpackung, Gefahrzettel, Verladung/ Fahrzeugkontrolle etc. aus.

Wenn die Gewerbeaufsichtsperson mal konsequent weiter gedacht hätte: wo ist denn die Unterweisung nach ADR 1.3 des Kunden? Beförderungspapier und Punkte etc. vielleicht auch noch?

Das kann die Person ja gerne bei nem Austausch ansprechen - ich würde mir dann (innerlich) an den Kopf greifen und fragen (auch innerlich ;-) ), ob es sonst keine Probleme gibt. Ich hoffe, dass vor Ort Leute mit Fachwissen sind, die diesen Zahn ziehen.

Erinnert mich an einen Austausch, wo das Auslaufen der Freistellung von GG in Maschinen und Geräten diskutiert wurde und davon gesprochen wurde, dass das ja ein riesiges Thema für Kontrollbehörden wird wegen der ganzen "neuen" UN-Nummern und dass das diverse Transporteure von Maschinen betreffen würde. Mein mehrfacher Hinweis, dass der überwiegende Teil der transportieren Maschinen von "Otto Normal-Gewerbetreibendem" über die SV 363 (Kraftstoffe/ Motoren und Maschinen mit solchen) oder SV 301 (kleine Mengen) weiterhin freigestellt ist, wurde anscheinend nicht so richtig verstanden und das Thema für den Kontroll-Alltag wichtiger angesehen als es in der Praxis sein wird.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: Claudi] #32789 29.06.2022 09:59
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moerser Offline OP
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Als Verlader sehe ich uns schon,

"Verlader ist auch das Unternehmen welches als unmittelbare Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer übergibt."

Wo jetzt diese Übergabe stattfindet?

Meiner Meinung nach an der Kasse, da dort der Eigentumsübergang stattfindet.


Aber Sinn der Bestimmung ist doch, das der Verlader dafür Verantwortlich ist dem "Beförderer" das Gefahrgut für seinen beförderungsweg korrekt verpackt und bezettelt übergibt.

Da nun aber die Beförderung durch Privatpersonen in diesem Fall freigestellt ist, greifen die Verpackungs- und Bezettelungsvorschriften des ADR nicht, ansonsten dürften wir ja auch nur LQ-Produkte in zusammengesetzten Verpackungen und gekennzeichnet übergeben.


Er hat ja versprochen mir im Juli das Ergebnis des Erfahrungsaustausches zeitnah mitzuteilen. Ich werde dann berichten.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #32790 29.06.2022 11:27
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Claudi Offline
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Wenn ihr jemandem im Markt etwas in die Hand drückt und er spaziert damit raus und macht dann irgendwas, seid ihr durch das "in die Hand drücken" nicht Verlader, denn die Verlader-Definition beginnt mit:

"Verlader ist das Unternehmen, das

a) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug verlädt "

Der Nachsatz "Verlader ist auch das Unternehmen welches als unmittelbare Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer übergibt." gilt in meiner Lesart zusätzlich/ ergänzend (Wort "auch") um den Verladerbegriff zu erweitern von dem, der physisch die Ware auf ein Fahrzeug setzt zu dem, der "dabei steht" bzw. die Ware zur unmittelbaren Verladung quasi vor das Fahrzeug stellt, wo der Fahrer die Ware übernimmt und verlädt.

Antwort auf
Meiner Meinung nach an der Kasse, da dort der Eigentumsübergang stattfindet.


Eigentum und Besitz sind zwei verschiedene Dinge - dem Gefahrgutrecht ist das Eigentum an der Ware egal, es geht um den Besitz (Verfügungsgewalt). Es gibt ja auch Dinge, die werden auf Rechnung mit späterer Bezahlung aus nem Laden getragen. Der Markt bleibt Eigentümer bis zur Bezahlung X Tage später, aber Besitzer ist der, der die Ware in den Händen hat.

Antwort auf
Aber Sinn der Bestimmung ist doch, das der Verlader dafür Verantwortlich ist dem "Beförderer" das Gefahrgut für seinen beförderungsweg korrekt verpackt und bezettelt übergibt.


Nein, korrekt verpackt und bezettelt ist Aufgabe des Verpackers.

Meiner Ansicht findet im Markt überhaupt kein Teil einer Gefahrgutbeförderung statt. Der Markt weiß nicht, was, nachdem der Kunde aus dem Markt spaziert, mit der Ware passiert und es ist dem Markt auch völlig egal - er veranlasst nichts, entscheidet nichts. Der Markt beauftragt niemanden, einen Beförderung durchzuführen, er versendet nix, er verpackt nix für eine Versendung, er verlädt nicht auf ein Fahrzeug etc. - per Definition passt keine der Pflichten der GGVSEB auf den Markt für die Situation "Kunde kriegt was in die Hand gedrückt, kauft/ ggf. bezahlt und geht aus dem Markt".

Das Gefahrgutrecht startet erst mit der Entscheidung des Kunden, mit einem Kraftfahrzeug die Ware zu befördern. Ob er Freistellungen nutzen kann, ob die Ware verpackt sein muss, Fahrzeugausrüstung, Punkte, Papiere etc. muss er dann selbst verantworten bzw. dafür sorgen, dass verpackt ist etc.

Antwort auf
Da nun aber die Beförderung durch Privatpersonen in diesem Fall freigestellt ist, greifen die Verpackungs- und Bezettelungsvorschriften des ADR nicht, ansonsten dürften wir ja auch nur LQ-Produkte in zusammengesetzten Verpackungen und gekennzeichnet übergeben.


Richtig. Nach der Logik des Kontrollmenschen wäre das so. Aber aufgrund meiner Ausführungen weiter oben: Markt ist nicht an der Beförderung beteiligt.

Stellen wir uns mal nen Baumarkt vor: wäre der beim Filialverkauf an der GG-Beförderung beteiligt, müsste der bei jedem fragen, ob man privat kauft oder als Handwerker (und dann für die 1.1.3.1 c)-Freistellung oder als Bevorratung/ Belieferung).

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: Claudi] #32792 29.06.2022 15:39
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moerser Offline OP
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Eigentum und Besitz sind zwei verschiedene Dinge - dem Gefahrgutrecht ist das Eigentum an der Ware egal, es geht um den Besitz (Verfügungsgewalt). Es gibt ja auch Dinge, die werden auf Rechnung mit späterer Bezahlung aus nem Laden getragen. Der Markt bleibt Eigentümer bis zur Bezahlung X Tage später, aber Besitzer ist der, der die Ware in den Händen hat.


Hat der Kunde die "tatsächliche" Verfügungsgewalt im Laden?

Eigentlich darf er sie nur zur Kasse bringen erst dort erfolgt der Besitzübergang, (die Übergabe?) und er erlangt die Verfügungsgewalt, auch wenn er die Ware zur späteren Bezahlung auf Rechnung ausgehändigt bekommt und demnach nicht Eigentünmer ist. crazy



Aber warten wir mal ab, was er im Juli von sich gibt.

Meinen Einwand, das der Kunde als Privatmann kein Beförderer sei, da der Beförderer als "Unternehmen das..." definiert ist, hat er heute mit Verweis auf die Unternehmerdefinition in 1.2 gekonntert. frown

Antwort auf
Unternehmen: Jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck,..........

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #32794 29.06.2022 18:22
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Gerald Online
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Hallo,
Antwort auf
Meinen Einwand, das der Kunde als Privatmann kein Beförderer sei,


Also ich denke mal da ist jemand frisch von der "Schule" gekommen!!!

Im ADR steht unter Unterabschnitt 1.1.3.1 a) "Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, ... und in der RSEB stehen dann noch Hinweise unter Ziffer 1-3.1 S bzw 1-3.2 S.

Aber vielleicht hat er den ersten Teilsatz Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für: nicht gelesen???

Das hat also nichts mit der Begriffsbestimmung in 1.2 zu tun. Da braucht man gar nicht bis Juli erst zu warten, außer er möchte sich "blamieren".

Ansonsten hat das schon Claudi recht umfangreich beantwortet.

Unter Transport als Privatperson und "Verkaufstelle" Verlader hatten wir das Thema schon mal.




Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: Gerald] #32795 29.06.2022 18:42
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Michael Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Hallo,
Antwort auf
Meinen Einwand, das der Kunde als Privatmann kein Beförderer sei,


Also ich denke mal da ist jemand frisch von der "Schule" gekommen!!!

Im ADR steht unter Unterabschnitt 1.1.3.1 a) "Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, ... und in der RSEB stehen dann noch Hinweise unter Ziffer 1-3.1 S bzw 1-3.2 S.

Aber vielleicht hat er den ersten Teilsatz Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für: nicht gelesen???

Das hat also nichts mit der Begriffsbestimmung in 1.2 zu tun. Da braucht man gar nicht bis Juli erst zu warten, außer er möchte sich "blamieren".

Ansonsten hat das schon Claudi recht umfangreich beantwortet.

Unter Transport als Privatperson und "Verkaufstelle" Verlader hatten wir das Thema schon mal.




Wie stellt der Markt denn sicher, dass die Batterien nicht mit einem Firmenfahrzeug für die Firma geholt werden? Dann müssten Sie ja nach ADR verpackt sein....

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: Michael] #32797 29.06.2022 21:05
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Gerald Online
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Hallo Michael,
Antwort auf
Wie stellt der Markt denn sicher, dass die Batterien nicht mit einem Firmenfahrzeug für die Firma geholt werden?


Ich denke mal, damit ist der Markt überfordert! Und wie soll er das Bewerkstelligen, denn eine Person kauft ein, da sieht keiner ist das eine Privatperson oder ein Handwerker. Übrigens brauchen auch Privatpersonen eine Quittung, darüber würde es auch nicht gehen. Dann ist schon eher der Fahrzeugführer gefordert!!

Mag sein, dass so mancher Handwerker im Baumarkt einkaufen geht, aber über den Großhandel bekommt er es vielleicht aber Preiswerter. Übrigens ging es um Privatpersonen in diesem Beitrag.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: Michael] #32798 30.06.2022 07:45
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Claudi Offline
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Für Privatpersonen ist, wie Gerald schon schreibt, wegen der klar geregelten Freistellung die Diskussion ganz schnell zu Ende.

Ursprünglich geschrieben von: Michael

Wie stellt der Markt denn sicher, dass die Batterien nicht mit einem Firmenfahrzeug für die Firma geholt werden? Dann müssten Sie ja nach ADR verpackt sein....


Das meine ich doch: das kann der Markt nicht. Und es interessiert ihn auch nicht. Wenn die Ware den Markt durch die Tür verlässt in den Händen des Kunden, ist danach der Kunde der Entscheider und Verantwortliche dafür, was mit der Ware passiert. Ob sie zu Fuß, mit dem Bus, Lastenrad, Privattransport, "Handwerkerfreistellung", nicht freigestellt weil Versorgung, ... befördert wird. Der Markt hat keinen Beförderungswillen, keine Entscheidung, keine Hohheit, keine Vertragsbeziehung zu irgendwas mit der Beförderung.

Aus meinem Job früher in einem Baumarkt kann ich sagen: da kaufen ganz viele Handwerker ein, v.a. wenn es um mal eben schnell irgendein Teil geht oder kleine Mengen. Schraube hier, Ersatzteil da. Gefahrgut wird nciht die Regel sein, kann aber natürlich vorkommen: Spraydose, irgendein Reiniger, kleine Li-Batterien, ...

Grauzone ist das Thema Verladung, wenn der Markt Ware "vor das Fahrzeug stellt" oder sogar aktiv auf das Fahrzeug stellt (größere Mengen, Warenausgabe zum Reinfahren etc.

Antwort auf
Hat der Kunde die "tatsächliche" Verfügungsgewalt im Laden?

Eigentlich darf er sie nur zur Kasse bringen erst dort erfolgt der Besitzübergang, (die Übergabe?) und er erlangt die Verfügungsgewalt, auch wenn er die Ware zur späteren Bezahlung auf Rechnung ausgehändigt bekommt und demnach nicht Eigentünmer ist.


Wenn der Kunde die Ware in der Hand hat (oder im Einkaufswagen), ist er in dem Moment Besitzer. Es geht dabei nicht um Eigentum, sondern darum, wer physisch die Ware nehmen und rumtragen kann.

"Ein Besitzer ist derjenige, in dessen Einflussbereich sich die Sache befindet und der deshalb auf sie zugreifen kann. Abgrenzung: Besitz ist eine Tatsache, Eigentum dagegen ist das Recht an einer Sache. Oft hat der Eigentümer seine Sache selbst. Dann ist er zugleich Besitzer." (Quelle: https://www.recht-kinderleicht.de/eigentum)

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 30.06.2022 07:52.
Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: Gerald] #32802 30.06.2022 09:22
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moerser Offline OP
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald


Also ich denke mal da ist jemand frisch von der "Schule" gekommen!!!



Eigentlich steht er eher kurz vor der Rente. crazy

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