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Fahrzeuchcheck im öffentlichen Verkehrsraum #32823 06.07.2022 08:02
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Wiktoria_W Offline OP
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Guten Morgen Gefahrgutgemeinde,

mir ist folgende Problematik aufgefallen:
Ein Unternehmen empfängt (ca. 5.-6) Chlorgasflaschen. Die Entladung der Chlorgasflaschen wird vom Fahrer im öffentlichen Verkehrsraum durchgeführt. Also nicht auf dem Betriebsgelände des Empfängers.
Leere ungereinigte Chlorgasflaschen werden soeben auch zum Rücktransport übergeben (Austauschverfahren).
Dabei ergeben sich für mich folgende Fragestellungen:
Darf ein Mitarbeiter (z.B. eines Schwimmbades) eine Fahrzeugüberprüfung im öffentlichen Verkehrsraum durchführen. Meiner Ansicht nach stehen andere Rechtsvorschriften (z.B. Arbeitsschutz) entgegen.
Ist das Unternehmen dazu verpflichtet ein Sicherungsplan auszustellen, denn die Übergabe erfolgt nicht auf dem Betriebsgelände. Damit ist der Gefahrguttransport der gefüllten Gasflaschen im öffentlichen Verkehrsraum abgeschlossen.

Viele Grüße

Re: Fahrzeuchcheck im öffentlichen Verkehrsraum [Re: Wiktoria_W] #32831 06.07.2022 12:40
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Hallo
welche konkrete Bestimmung des Arbeitsschutzes soll der gefahrgutrechtlich vorgeschriebenen Inaugenscheinnahme - es ist keine Überprüfung wie bei HU o.Ä. - entgegenstehen, und wo soll eine entsprechende Klausel in der GGVSEB stehen? Aus 1.8.1 ließe sich m.E. auch keine Beschränkung auf Firmengelände ableiten, eher im Gegenteil.
Das Unternehmen empfängt das - und ist auch wieder Absender des - Chlorgases (leer, ungereinigt). UN 1017 ist in 1.10.3 mit "0" eingestuft, die Sicherungsplanpflicht besteht also für den Empfänger und den Lieferanten/Beförderer. Mir ist keine ADR-Bestimmung bekannt, die diese Verpflichtung auf das Firmengelände beschränkte - was auch sinnlos wäre, da ja auch die Beförderung im öffentlichen Raum Schutzziel ist.
Ihre Interpretation des Beförderungsendes vermag ich nicht nachzuvollziehen, denn die Beförderung umfaßt alle Vorbereitungs- und Abschlußhandlungen, also auch das Verbringen in das Firmengebäude.

Ihre Argumentation soll ja sicher nicht der Umgehung der Vorschriften dienen.

Gruß
M.A.T.

Re: Fahrzeuchcheck im öffentlichen Verkehrsraum [Re: Wiktoria_W] #32834 06.07.2022 15:28
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Andreas_K Offline
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Aus Arbeitsschutzsicht sollte für die Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, um das Gefahrenpotential zu ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen abzuleiten. Eine konkrete Bestimmung oder ähnliches, die diese Tätigkeit im öffentlichen Raum verbietet, gibt es in der Arbeitsschutzgesetzgebung nicht.


Wenn Sie diesen Satz noch einmal lesen, werden sie ihn verstehen!
Re: Fahrzeuchcheck im öffentlichen Verkehrsraum [Re: Andreas_K] #32835 07.07.2022 08:16
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Claudi Offline
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Es könnte natürlich sein, dass eben diese GBU (Gefährdungsbeurteilung) ergibt, dass eine Tätigkeit unter den aktuellen Gegebenheiten im öffentlichen Verkehrsraum zu gefährlich ist. Das entbindet aber nicht von anderen gesetzl. Pflichten, sondern der AG muss sich dann Maßnahmen überlegen, wie man diese verpflichtende Tätigkeit sicher(er) gestalten kann.

Re: Fahrzeuchcheck im öffentlichen Verkehrsraum [Re: Claudi] #32836 07.07.2022 08:59
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Michael Offline
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Kommt nur mir eine solche Diskussion merkwürdig vor?

Die GBU zum entladen eines solchen Stoffes im öffentlichen Raum müsste ja keine nicht beherrschbaren Risiken ausgearbeitet haben, aber für die Kontrolle ist das Risiko nicht auf ein akzeptables Maß zu bringen?

Re: Fahrzeuchcheck im öffentlichen Verkehrsraum [Re: Michael] #32838 07.07.2022 09:46
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Claudi Offline
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Falls die Frage an mich ging:

es könnte sein, dass die GBU ergeben hat: Kontrolle am Ort X zu gefährlich, deswegen am "einfachsten" statt irgendwelcher T-O-P-Maßnahmen: Tätigkeit untersagt/ findet nicht statt.
Dass der Ersteller und ggf. Berater dazu keine tiefere Ahnung von Gefahrgutrecht hat, wäre möglich. D.h. die GBU ist hier fehlerhaft und muss angepasst werden.
Oder es gibt gar keine richtige schriftliche GBU sondern irgendwer hat irgendwem gesagt: auf der Straße draußen macht ihr gar nix wegen der Sicherheit.

Wissen wir alles nicht. Aber: man kann gesetzl. Pflichten halt nicht durch ne GBU aushebeln. Natürlich darf man Tätigkeiten auf der öffentlichen Straße durchführen, siehe Abschleppdienste, Straßenbaufirmen etc. Das GG-Recht gilt hier, Kontrolle, Sicherung. Der Arbeitsschutz muss jetzt festlegen, wie diese verpflichtenden Tätigkeiten so stattfinden, dass sie sicher sind.

Re: Fahrzeuchcheck im öffentlichen Verkehrsraum [Re: Wiktoria_W] #32879 09.07.2022 12:25
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Hallo, Wiktoria_W
mich würde nun Ihre Bewertung interessieren, nach den recht detaillierten Überlegungen hier. Die Sicherungsbestimmungen sind ja nicht mehr so ganz neu - wie wird es denn bisher gehandhabt? Schwimmbadversorgung dürfte ja ein verbreitetes Aufkommen haben, für Hallenbäder doch genauso wie für Freibäder, oder täusche ich mich da?
Es gab vor einigen Jahren einen interessanten Beitrag dazu bei dem Verlag des Gefahrgutforums. Dort wird auch eine Muster-GBU angesprochen.
Gruß
M.A.T.

Re: Fahrzeuchcheck im öffentlichen Verkehrsraum [Re: Wiktoria_W] #32885 10.07.2022 15:02
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Gerald Offline
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Hallo Wiktoria,
Antwort auf

eine Fahrzeugüberprüfung im öffentlichen Verkehrsraum durchführen.


Du wirst im eine Gefährtungsbeurteilung nicht kommen, und eigentlich ist es egal ob Du Dich im einem öffentlichen Verkehrsraum oder nicht öffentlichen Verkehrsraum befindest. Wobei es im öffentlichen Verkehrsraum viel Schwieriger ist, denke nur mal an das Problem Ausparken auf einen Parkplatz eines Supermartes o.ä., da kannst Du den Blinker Deines Fahrzeuges setzen, aber wenn Du nicht aufpasst huscht da schnell noch einer mit dem Einkaufswagen vorbei oder ein Kind befindet sich bei seinen ersten Laufversuchen, wobei die Eltern eine kleinen Schwatz mit Jemanden anderen machen.

Und die Gefährdungsbeurteilung ist nun mal auch kein Hexenwerk, sie mal unter Gefährtungsbeurteilung nach, da findest Du die entsprechenden Hinweise.

Und wenn Du diese gemacht hast, wirst Du eine Möglichkeit finden, wie Du das im öffentlichen Verkehrsraum vermeiden kannst. Eben weil es auf jeden Fall einfacher ist, es gibt aber keine gesetzlich Vorgabe dafür. Nur wenn es zu einem Unfall kommen sollte, dann ....

Der Link für die Gefährtungsbeurteilung wurde von mir eben nach Hinweis von Claudi geändert.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 11.07.2022 12:57. Bearbeitungsgrund: Link für Gefährtungsbeurteilung geändert

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Fahrzeuchcheck im öffentlichen Verkehrsraum [Re: Gerald] #32887 11.07.2022 07:49
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Claudi Offline
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Achtung, die von Gerald verlinkte GBU-Seite sind GBUen nach Gefahrstoffverordnung, für den Umgang mit Gefahrstoffen.

Hier muss aber erstmal eine GBU nach Arbeitsschutzgesetz gemacht werden für die Tätigkeit, also Fahrzeugkontrolle, Abladen, was auch immer ihr/ die Schwimmbad-MA an Tätigkeiten haben. Ob dabei Gefahrgut-LKW oder harmlose LKW geprüft/ verladen etc. werden, ist dabei relativ egal.

GBU nach GefStoffV kommt dann ins Spiel, wenn im Schwimmbad mit dem Gas gearbeitet wird und die müsste es (wie für alle anderen Gefahrstoffe) auch schon geben. Es gibt versch. Grundlagen für GBUen (u.a. auch BetrSichV, Mutterschutzgesetz) - das kann am Ende alles meinetwegen auch in einem Dokument sein, aber es sind jeweils andere Schwerpunkte.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann/ muss da unterstützen. Eine GBU ist schon mehr als nur ne Liste durchzukreuzen. Kein Hexenwerk, aber auch nix, wo man sich ne fertige Vorlage sucht und die abheftet.

Re: Fahrzeuchcheck im öffentlichen Verkehrsraum [Re: Claudi] #32890 11.07.2022 12:55
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Gerald Offline
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Hallo Claudi,
besten Dank für den Hinweis mit dem Link im Bezug Gefährtungsbeurteilung. Habe es in meinem Beitrag geändert, ich hoffe jetzt passt es.

Antwort auf
Eine GBU ist schon mehr als nur ne Liste durchzukreuzen. Kein Hexenwerk, aber auch nix, wo man sich ne fertige Vorlage sucht und die abheftet.


Hier gebe ich Dir vollkommen Recht, aber eine Vorlage kann sehr hilfreich sein, und man sollte natürlich die Besonderheiten der Firma o.ä. beachten. Es wird keine Vorlage geben, welche für jeden zutreffen würde.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
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