Re: Fahrzeuchcheck im öffentlichen Verkehrsraum
[Re: Gerald]
#32891
11.07.2022 13:06
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M.A.T.
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...Es wird keine Vorlage geben, welche für jeden zutreffen würde. Nicht nur das; Vorlagen - wie auch Checklisten - sind, nach meiner Erfahrung mit Kunden, zu verlockend als daß sie immer zur tatsächlichen Sachstandserhebung genutzt würden. Eher werden sie als Ankreuzübung, "Wo muß ich hier unterschreiben?", mißbraucht. Die einzelnen Fragen werden nicht wirklich abgearbeitet. Nicht von jedem, klar, aber von zu vielen, ist mein Eindruck. Fragen, die offene Antworten verlangen, sind dabei wesentlich sinnvoller, z.B. "Welche Maßnahmen haben Sie veranlaßt, und welche Personen wurden damit beauftragt?". Sinnvoll sehe ich sie nur als Gedächtnishilfe um möglichst keinen Aspekt zu vergessen. Sobald sie über zwei Seiten lang sind werden die einzelnen Punkte gerne ignoriert. Siehe dazu auch die jüngste Diskussion hier darüber, wer wohl die Shipper's unterschreiben soll... Gruß M.A.T.
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Re: Fahrzeuchcheck im öffentlichen Verkehrsraum
[Re: Michael]
#32892
11.07.2022 15:27
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M.A.T.
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... Die GBU zum entladen eines solchen Stoffes im öffentlichen Raum müsste ja keine nicht beherrschbaren Risiken ausgearbeitet haben, aber für die Kontrolle ist das Risiko nicht auf ein akzeptables Maß zu bringen? Danke für diesen Hinweis auf den logischen Widerspruch. Sehr wahr! Gruß M.A.T.
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Re: Fahrzeuchcheck im öffentlichen Verkehrsraum
[Re: M.A.T.]
#32893
11.07.2022 15:35
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Gerald
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Hallo M.A.T., Nicht nur das; Vorlagen - wie auch Checklisten - sind, nach meiner Erfahrung mit Kunden, zu verlockend als daß sie immer zur tatsächlichen Sachstandserhebung genutzt würden. Ja, leider hast Du mit dieser Aussage Recht. Aber ich kenne es auch anders, und da nehmen sie die entsprechenden Vorlagen und passen diese ihrer Firma o.ä. an. Und wenn ich ehrlich bin, wäre ich zu der Zeit (ist aber schon sehr lange her), wo ich mit dem Gefahrgutrecht bzw. Sprengstoffrecht angefangen habe, froh gewesen, wenn es sollche Vorlagen, Checklisten u.ä. gegeben hätte. Klar habe ich auch schon die Erfahrung gemacht, dass man sich in die Schulung reinsetzt, am Besten die Folien abfotografiert bzw. man erwartet ein entsprechendes Handout, um dann mit diesen eigene Schulungen/Unterweisungen zu halten ohne einen Finger krumm gemacht zu haben. Aber es schein zurzeit das es für den Ein oder Anderen ganz normal ist, aber da mache ich natürlich nicht mit.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Fahrzeuchcheck im öffentlichen Verkehrsraum
[Re: M.A.T.]
#32894
12.07.2022 09:53
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Wiktoria_W
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Guten Morgen, bisher kann ich mitteilen, dass dafür keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden konnte. Oder habt Ihr irgendwo vor einem Frei- oder Hallenbad schon mal einen abgesperrten Bereich gesehen bei dem man an einem LKW eine Gefahrgutkontrolle durchgeführt hat. Laut meinem Kenntnisstand, müsste ja bei der Straßenverkehrsbehörde für diesen Vorgang eine Sondernutzungserlaubnis beantragt werden, da es sich um den öffentlichen Verkehrsraum handelt. Vielleicht hat jemand hier im Forum Mitbestimmungsrechte bezogen auf die Verordnungsgebung und kann diese graue Zone in Zukunft thematisieren Viele Grüße
Zuletzt bearbeitet von Wiktoria_W; 12.07.2022 09:55.
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Re: Fahrzeuchcheck im öffentlichen Verkehrsraum
[Re: Wiktoria_W]
#32895
12.07.2022 09:56
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M.A.T.
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Hallo, auch hier die Frage: Rechtsgrundlage? Es handelt sich bei der Sichtkontrolle doch um die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten - dafür eine Genehmigung? Vergleichbar Heizöllieferung am EFH, Tkw steht auf der Straße. Absichern etc, klar, aber Sondergenehmigung? Eine Grauzone kann ich hier nicht erkennen, da die Vorschriften eindeutig sind. Gruß M.A.T.
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Re: Fahrzeuchcheck im öffentlichen Verkehrsraum
[Re: M.A.T.]
#32896
12.07.2022 10:16
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Hierfür müssten die meisten Kommunen Sondernutzungssatzungen haben. Da der öffentliche Verkehrsraum hierbei mehr als Verkehrsüblich in Gebrauch genommen wird, sollte nach der Sondernutzungssatzung eine Sondernutzungserlaubnis beantragt werden.
Viele Grüße
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Re: Fahrzeuchcheck im öffentlichen Verkehrsraum
[Re: Wiktoria_W]
#32897
12.07.2022 10:39
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M.A.T.
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Hallo, darum meine Frage: was konkret ist die Rechtsgrundlage in Ihrer Gemeinde - nicht, was sie theoretisch sein könnte. Und ich bezweifle sehr, daß für eine Inaugenscheinnahme (siehe frühere Beiträge hier) der Begriff einer Sondernutzung gelte; siehe die Argumente oben. Falls eine solche Vorschrift bei Ihnen tatsächlich existiert wäre der naheliegende Weg, die zuständige Behörde zu fragen, wie die gefahrgutrechtliche Pflicht erfüllt werden soll. Aber letztendlich müssen Sie ja die Informationen haben. Die Kollegen hier haben sehr viel an Information beigetragen, die Ihnen helfen könnte. Jedenfalls darf man nicht aus hypothetischen Überlegungen auf solche Pflichtwahrnehmungen verzichten, das betrifft die Sicherungsplanpflicht wie auch die Annahmekontrolle..
Gruß M.A.T.
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Re: Fahrzeuchcheck im öffentlichen Verkehrsraum
[Re: Wiktoria_W]
#32900
12.07.2022 13:04
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Gerald
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Hallo Wiktoria, Oder habt Ihr irgendwo vor einem Frei- oder Hallenbad schon mal einen abgesperrten Bereich gesehen bei dem man an einem LKW eine Gefahrgutkontrolle durchgeführt hat. Ja (sonst hätte ich es ja nicht geschrieben), das gibt es schon, da hat die Anlage bzw. das Frei- oder Hallenbad eine Anlieferzone. Ist Gesetzlich nicht geregelt, außer beim Neubau o.ä., wenn es in der Genehmigung der zuständigen Behörde steht. Ansonsten können wir hier im Forum, Dir Lösungsansätze bieten bzw. auf gesetzliche Bestimmungen o.ä. verweisen. Eine Lösung, musst Du dann schon selbst finden, obwohl das dann kein Hexenwerk ist. Da ich bzw. wir nicht die Information besitzen, wie es genau in diesem Fall bei Euch aussieht. Ansonsten hat M.A.T. in seinem letzten Beitrag den Rest dazu schon geschrieben.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Fahrzeuchcheck im öffentlichen Verkehrsraum
[Re: Wiktoria_W]
#32905
12.07.2022 15:27
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Wolfgang
Großmeister
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Hallo Gefahrgutgemeinde,
ich denke, Wiktoria_W hat den Vorgang hinreichend formuliert. Ein Fachforum ist meiner Ansicht nach nicht nur dazu da, eindeutige Lösungen zu erzielen, sondern auch auf Problemstellungen aufmerksam zu machen. Und hier ist es doch durchaus möglich, dass sich Vorschriften aus dem Arbeitsschutzrecht oder Straßenverkehrsrecht und Gefahrgutrecht kreuzen. Meiner Ansicht nach ist Schwimmbadpersonal, das sich ohne Fahrzeug auf einer Straße aufhält, erstmal Fußgängern gleichzusetzen. Für Fußgänger dürfte es ja nach StVO auch Vorschriften geben, welche auf der Straße einzuhalten sind. Fußgänger sind bestimmt nicht befugt auf der Straße um einen Lkw herumzulaufen und eine Kontrolle (nichts anderes ist eine "Inaugenscheinnahme") durchzuführen. Aber eventuell sind ja StVO- Experten im Forum, die dazu etwas sagen können. Aus der dem Eingangsbeitrag nachfolgenden Beiträgen konnte ich unter anderem zu folgenden Erkenntnissen gelangen: 1) dass es verschiedene Rechtsbereiche für eine Gefährdungsbeurteilung gibt. 2. Dass jedes Schwimmbad (und das dürften sehr viele in D sein ), welches Chlor empfängt, verpflichtet ist einen Sicherungsplan nach 1.10 ADR zu erstellen 3. Das Schwimmbadpersonal nach ADR geschult/unterwiesen sein muss. Die "Fragestellungen" 1) Wer das umsetzt? Und wer überhaupt die Umsetzung kontrolliert? brauchen nicht beantwortet werden. Es kann ja sich jede/r seinen eigenen Reim daraus machen. Manchmal ergeben Vorschriften auch nur Sinn, wenn sie überhaupt umsetzbar sind. Oder die Verantwortlichen schaffen Ausnahmen von den Vorschriften, da wo es möglich ist. Ich denke mal so ist auch LQ in den Gefahrgut- Vorschriften entstanden. Man hatte wohl gemerkt, dass die vorherige Regelvorschrift ( vor Entstehung von LQ ) in der Praxis nicht eingehalten wurde bzw. eingehalten werden konnte. Eine Frage ist für mich aus den vorherigen Beiträgen übriggeblieben: Wenn die Menge, wie mitgeteilt, bei Chlor nach der Tabelle unter 1.10 ADR "0" ist, muss ich dann als Absender leerer ungereinigter Chlorgasflaschen diese Transportabhandlung auch in den Sicherungsplan einbinden?
Gruß Wolfgang
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Re: Fahrzeuchcheck im öffentlichen Verkehrsraum
[Re: Wolfgang]
#32906
12.07.2022 15:40
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M.A.T.
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Hallo, Wolfgang ...Aber eventuell sind ja StVO- Experten im Forum, die dazu etwas sagen können. ... Eine Frage ist für mich aus den vorherigen Beiträgen übriggeblieben: Wenn die Menge, wie mitgeteilt, bei Chlor nach der Tabelle unter 1.10 ADR "0" ist, muss ich dann als Absender leerer ungereinigter Chlorgasflaschen diese Transportabhandlung auch in den Sicherungsplan einbinden? Gruß Wolfgang
1. Die konkrete Rechtsgrundlage für die behauptete Vorschriftenkonkurrenz kennen wir weiterhin nicht. 2. "leer, ungereinigt" ist ungleich "0", also ist die Antwort m.E. "ja". Übrigens denke ich, daß alle Gefahrgüter im Sicherungsplan berücksichtigt werden sollen, sobald einer erstellt werden muß. Gruß M.A.T.
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