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Interessehalber zur Regelungen für Privattransport #32918 13.07.2022 11:49
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Michael Offline OP
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Hallo,

ausgehend von der vorherigen Frage schwirrt folgende Frage in meinem Kopf:

- Wir haben die Regelungen 1.1.3.1. a) ADR:

Für den Transport von Benzin UN 1203 oder Diesel UN 1202 werden dort 240 Liter für Privatpersonen pro Beförderungseinheit erlaubt.


- In der GGVSEB Anlage 2 wird davon gesprochen, dass die Menge nicht die Mengen nach 1.1.3.6 ADR/RID nicht übersteigen darf.

Bei Benzin wären das ja 333l und bei Diesel sogar 1000l.


Gilt jetzt hier dass, das Landesrecht das ADR auch in seiner Beschränkung überwiegen lässt. Generell hat man ja mit der Anlage 2 eher eine Einschränkung zu den im ADR beschriebenen Mengen bewirken wollen.

Re: Interessehalber zur Regelungen für Privattransport [Re: Michael] #32920 13.07.2022 13:45
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Claudi Offline
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Ich würde es so auslegen, dass das strengere gilt - also hier das ADR.

Die RSEB wiederholt diese 240 l in 1-3.2.S nochmals, d.h. das soll schon so gelten, sonst hätte man es in der GGVSEB oder spätestens in der RSEB anders formulieren können. Die RSEB ermöglicht ja immerhin noch +60 L Reservekanister zusätzlich zu den 240 l Ladegut.
D.h. wird sind bei theoretisch ggf. max. 300 l (4 x 60 l + 60 l Reserve fürs "Auto") fast an den 333 l bei Benzin.

Und immer im Hinterkopf: private Zwecke, d.h. man muss den Zweck auch noch glaubhaft erklären können...

Re: Interessehalber zur Regelungen für Privattransport [Re: Michael] #32922 13.07.2022 15:09
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Gerald Offline
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Hallo,
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Gilt jetzt hier dass, das Landesrecht das ADR auch in seiner Beschränkung überwiegen lässt.


Klar gilt in Deutschland das ADR, aber wir eben im Innerstattlicher Verkehr über die GGVSEB eingeschränkt. Und wenn Du Dir jetzt die Überschrift zu Anlage 2 ansiehst, denn da staht: ".... Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR ...." dann dürfte Deine Frage beantwortet sein.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Interessehalber zur Regelungen für Privattransport [Re: Gerald] #32924 13.07.2022 15:14
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Claudi Offline
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Naja die Einschränkung wäre bzgl. 1.1.3.1 a) entzündbare Fl. in wiederbefüllbaren Behältern ja eine Lockerung gegenüber dem ADR, da das ADR sagt: 240 L und GGVSEB sagt: max. 1000 Punkte, also ggf. 333/1000 L.

Re: Interessehalber zur Regelungen für Privattransport [Re: Gerald] #32925 13.07.2022 16:53
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M.A.T. Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Hallo,
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Gilt jetzt hier dass, das Landesrecht das ADR auch in seiner Beschränkung überwiegen lässt.


Klar gilt in Deutschland das ADR, aber wir eben im Innerstattlicher Verkehr über die GGVSEB eingeschränkt. Und wenn Du Dir jetzt die Überschrift zu Anlage 2 ansiehst, denn da staht: ".... Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR ...." dann dürfte Deine Frage beantwortet sein.


Hallo, Gerald,
ganz pragmatisch: man muß sowohl ADR als auch GGVSEB in D einhalten. Damit gilt die schärfste Einschränkung. Früher einmal hatten wir hier auch rausgefunden, daß unabhängig vom GG-Recht das Zollrecht eine Grenze bei 20 L setzt.

Und im Übrigen würde ich aus diesem Punkt kein großes Aufheben machen - ich halte es für wahrscheinlich, daß diese Mengendifferenz bei der Formulierung der Anl. 1 nicht unbedingt im Geiste präsent war, auch, wenn die Zuständigkeit für GGVSEB und RSEB in einer Hand lag. Ist halt alles sehr kompliziert.
Gruß
M.A.T.

Re: Interessehalber zur Regelungen für Privattransport [Re: M.A.T.] #32926 13.07.2022 16:57
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Michael Offline OP
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.


Hallo, Gerald,
ganz pragmatisch: man muß sowohl ADR als auch GGVSEB in D einhalten. Damit gilt die schärfste Einschränkung.

Und im Übrigen würde ich aus diesem Punkt kein großes Aufheben machen - ich halte es für wahrscheinlich, daß diese Mengendifferenz bei der Formulierung der Anl. 1 nicht unbedingt im Geiste präsent war, auch, wenn die Zuständigkeit für GGVSEB und RSEB in einer Hand lag. Ist halt alles sehr kompliziert.
Gruß
M.A.T.


Ich weiß glaube ich was Du meinst, aber so ist das nicht korrekt. Die GGVSEB definiert ja klar Abweichungen für Deutschland gegenüber dem ADR. Dies war ja eine Zeit lang sehr deutlich bei den Verantwortungen der Beteiligten, da war und ist die GGVSEB dem ADR vorrangig in Deutschland.

Re: Interessehalber zur Regelungen für Privattransport [Re: Michael] #32927 13.07.2022 17:05
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M.A.T. Offline
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Nochmal zur Deutlichkeit: Das Schutzziel gebietet für mich, gegen keine der Vorgaben zu verstoßen. Damit ist im Zweifelsfall die schärfere einzuhalten, unabhängig davon, ob jemand vielleicht sophistisch herausfindet, daß die schärfere Regelung aber formal gar nicht gilt. An gelegentlichen Anstrengungen, das letzte Quentchen Erleichterung rauszupressen, hab ich kein Interesse.
Muß halt jeder für sich selbst verantworten.
M.A.T.

Re: Interessehalber zur Regelungen für Privattransport [Re: M.A.T.] #32928 13.07.2022 17:42
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Claudi Offline
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Ich erinnere mich nicht genau, aber gab es die Einschränkung im ADR auf 240 L/ 4x60 L "schon immer" oder ist die mal vor ein paar Jahren hinzugekommen? Ich meine, da war was...

Man hat dann wohl, sollte der Passus mit den 240 L irgendwann ergänzt worden sein, vielleicht einfach (noch?) nicht die GGVSEB diesbezüglich angepasst?

Re: Interessehalber zur Regelungen für Privattransport [Re: Claudi] #32932 14.07.2022 12:49
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UBurkhard Offline
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Die Mengenbegrenzung bei 1.1.3.1 (a) ist 2009 aufgenommen worden.


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard

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