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UN1950 und Verpackungsvorschrift P207 ADR #32956 19.07.2022 09:48
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karifro Offline OP
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Hallo zusammen,
wir sind Hersteller und Befüller von Lacksprays (UN1950 DRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar). Befüllt werden handelsübliche Spraydosen mit 400 ml Inhalt. Üblicherweise werden die Spraydosen zu 12 Stück in einen Karton verpackt und als LQ versendet.
Nun möchte aber ein Kunde seine Sprays nicht in Kartons, sondern in einer nicht geprüftern, großen Kunststoffbox mit abnehmbarem Deckel (Maße ca. 120 x 80 x80 cm) verpackt haben und beruft sich dabei auf Absatz b) der Verpackungsvorschrift P207 des ADR.
Da die Spraydosen (wie auch andere Feinblechgebinde) keiner Baumusterprüfung unterliegen, sind sie m. E. als Innenverpackung anzusehen, die zwingend in eine Außenverpackung einzusetzen sind, die für die entsprechende Gefahrenklasse geprüft und zugelassen sind.
P207 besagt:
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
a) Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.
b) Starre Außenverpackungen mit folgender höchstzulässiger Nettomasse: aus Pappe 55 kg, aus einem anderen Werkstoff als Pappe 125 kg. Die Vorschriften des Unterabschnittes 4.1.1.3 müssen nicht erfüllt werden.
Wie also ist dieser Absatz b in Verbindung mit einer Innerverpackung zu bewerten, die nicht ausdrücklich für die betreffende Gefahrenklasse zugelassen ist? Für eine entsrechende Einschätzung bin ich sehr dankbar.

Re: UN1950 und Verpackungsvorschrift P207 ADR [Re: karifro] #32957 19.07.2022 09:59
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M.A.T. Online
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Hallo, karifro,
und willkommen. Interessante Frage, danke.
Die Spraydose ist für mich keine Innenverpackung, sondern selbst das Gefahrgut. Das Ansinnen Ihres Kunden halte ich für konform mit der P207. 4.1.1.3 muß ja ausdrücklich nicht angewendet werden.
Oder übersehe ich da etwas?
Gruß
M.A.T.

Re: UN1950 und Verpackungsvorschrift P207 ADR [Re: M.A.T.] #32958 19.07.2022 10:25
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Claudi Offline
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Hallo karifro,

man könnte mit der Kunststoffbox auch LQ nutzen, falls die befüllte Box max. 30 kg brutto wiegt. <-- wahrscheinlich aufgrund der Größe der Box vollgepackt zu schwer

P207 b) ist nutzbar.

Wieso Innenverpackungen? Die P207 ist die Verpackungsanweisung ausdrücklich für UN1950 Druckgaspackungen. In der P207 sind keine Innenverpackungen gefordert (was ja auch Quatsch wäre, da die UN1950 schon in einem Behälter ist). D.h. die Spraydosen kommen in die schöne stabile ungeprüfte Box, max. 125 kg netto (also Eigengewicht Spraydosen), Leerräume ausfüllen, verschließen, Markierung/ Kennzeichnung (UN1950 AEROSOLEm Gefahrzettel), Beförderungspapier, Punkte etc.

Re: UN1950 und Verpackungsvorschrift P207 ADR [Re: Claudi] #32967 20.07.2022 13:49
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karifro Offline OP
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Neuling
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Hallo M.A.T., hallo Claudi,

danke für eure Einschätzung - offensichtlich befand ich mich hier auf dem Holzweg.


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