Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Seite 2 von 3 1 2 3
Re: keine Unterweisung 1.3 für selbstf. Unternehmer? [Re: Wolfgang] #33069 04.08.2022 12:23
Registriert: Jun 2009
Beiträge: 328
M
Michael Offline
Großmeister
Offline
Großmeister
M
Registriert: Jun 2009
Beiträge: 328
8.2.3. bezieht sich in der Unterweisung dann doch aber auf 1.3, wonach dann doch wieder die dort ausgeführte Einschränkung (Beschäftigte) gilt, oder lese ich das falsch?

Re: keine Unterweisung 1.3 für selbstf. Unternehmer? [Re: M.A.T.] #33071 04.08.2022 12:56
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,079
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,079
Hallo M.A.T.,
Antwort auf
daß die BLFA-Diskussionen leider nicht offiziell bekanntgemacht werden. Persönlich halte ich das für ein Unding aus zwei Gründen.


Da gebe ich Ihnen vollkommen Recht. Ich hatte vor langer Zeit mal eine Anfrage an das BMDV (vormals BMVI) in dem Zusammenhang mit der Entscheidung "in der Sitzung vom 11./12.5.2016 beschlossen, die DIN EN 12195-1:2011-06 als anerkannte Regel der Technik einzustufen; somit ist VDI 2700 ff seit diesem Zeitpunkt nicht mehr allein als Standard anzusehen, sondern auch die EN 12195 anerkannt." gestellt.

Obwohl eigentlich diese Entscheidung nicht unbedingt eine Rolle spielt, denn im ADR Abschnitt 1.1.5 steht: "Wenn die Anwendung einer Norm vorgeschrieben ist und ein Wiederspruch zwischen der Norm und den Vorschriften des ADR besteht, haben die Vorschriften des ADR Vorrang."

Mir wurde mirgeteilt, dass Entscheidungen des BLFA-StVO/OWi nicht veröffentlicht werden. Was für mich ein Undingt ist. Da Lob ich mir schon den LAGA, welcher seine Entscheidungen veröffentlicht.

@ Michael

Antwort auf
8.2.3. bezieht sich in der Unterweisung dann doch aber auf 1.3,


Lese ich auch so.

Auch finde ich die Entscheidung über die Änderung in der GGVSEB 2019 §27 Nummer 5, Abs 1: ...mit Ausnahme des Fahrzeugführers im Straßenverkehr, der eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR besitzt,.... viel schlimmer.

Hier hat man mal wieder Geschenke gemacht und der Fahrzeugführer muss es ausbaden. Alles das bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaut wurde, wurde mit dieser Änderung vernichtet.

Vielleicht sollten mal die Verantwortlichen an einer Schulung der Fahrzeugbesatzung teilnehmen, dann würden sie sehen, was da alles verlangt wird. Dazu kommt noch, dass der Referent nicht auf alle Verantwortlichen nach Kapitel 1.3 im Zusammenhang mit Kapitel 1.4 und der GGVSEB intensiv eingehen kann, zumal er ja auch nicht weiss, welche Verantwortlichkeit der Fahrzeugführer in der Firma noch einnimmt.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: keine Unterweisung 1.3 für selbstf. Unternehmer? [Re: Gerald] #33072 04.08.2022 13:43
Registriert: Jun 2007
Beiträge: 302
W
Wolfgang Offline
Großmeister
Offline
Großmeister
W
Registriert: Jun 2007
Beiträge: 302
Hallo Gefahrgutgemeinde,

ich habe gar kein Problem damit, wenn ein Unternehmer Fahrzeugführer ist und nicht unterwiesen werden muss. Aber ich habe den Text in 8.2.3 bisher so interpretiert, dass es sich bei dem Verweis auf 1.3 ADR um die dort aufgeführten Inhalte handelt. Eventuell liegt es auch nur daran, dass es im Original ADR (nicht ins Deutsche übersetzt) etwas deutlicher steht. Und kein Raum für Diskussionen bleibt.

Gruß Wolfgang

Re: keine Unterweisung 1.3 für selbstf. Unternehmer? [Re: Wolfgang] #33073 04.08.2022 13:49
Registriert: Jun 2009
Beiträge: 328
M
Michael Offline
Großmeister
Offline
Großmeister
M
Registriert: Jun 2009
Beiträge: 328
Das ist interessant. Kannst Du den ersten Satz vielleicht mal auf englisch hier einstellen?

Bei der BG wurde mir beigebracht eine Unterweisung sei eine fachkundige Anweisung (also keine Schulung). Dafür sollte auch der entsprechende Vorgesetzte (sofern er nicht selber unterweist) zum Zeichen der Anweisung mit teilnehmen bzw. zumindest in der Einladung oder als Vorwort diese Unterweisung als seine Anweisung klar deutlich machen.

Wer soll denn einen selbstständigen Fahrer in diesem Sinne überhaupt unterweisen?

Re: keine Unterweisung 1.3 für selbstf. Unternehmer? [Re: Michael] #33074 04.08.2022 13:54
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,851
M.A.T. Online
Held der Gefahrgutwelt
Online
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,851
Hallo, Michael,
der erste Satz lautet:
Persons whose duties concern the carriage of dangerous goods by road shall have received training in the requirements governing the carriage of such goods appropriate to their responsibilities and duties according to Chapter 1.3.
Die "Beteiligten" im Deutschen sind für mich alle, unabhängig von Unternehmerstatus, und der Verweis bezieht sich auf die Inhalte, wie der Kollege Wolfgang schon sagte. Die Formulierung in 1.3 "Beteiligte" ist dort nicht auf Angestellte beschränkt, sondern als Überbegriff benutzt. Zumindest lese ich das so, und das wäre auch im Sinne der Vorschriften.
Gruß
M.A.T.

Re: keine Unterweisung 1.3 für selbstf. Unternehmer? [Re: M.A.T.] #33075 04.08.2022 14:33
Registriert: Mar 2022
Beiträge: 214
A
Andreas_K Online
Methusalem
Online
Methusalem
A
Registriert: Mar 2022
Beiträge: 214
Könnte der selbstfahrende Unternehmer nicht die notwendigen Kenntnisse über einen ADR-Schein gem. 8.2.1.1 nachweisen?


Wenn Sie diesen Satz noch einmal lesen, werden sie ihn verstehen!
Re: keine Unterweisung 1.3 für selbstf. Unternehmer? [Re: Andreas_K] #33076 04.08.2022 14:36
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,851
M.A.T. Online
Held der Gefahrgutwelt
Online
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,851
Hallo, Andreas_K
soweit es die als Fahrer notwendigen Kenntnisse betrifft, bestimmt.
Gruß
M.A.T.

Re: keine Unterweisung 1.3 für selbstf. Unternehmer? [Re: M.A.T.] #33077 04.08.2022 14:49
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,991
Claudi Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,991
Bei selbstfahrenden Unternehmern, die einen ADR-Schein besitzen, stellt sich die Frage nach zusätzlicher Unterweisung gar nicht, da natürlich alle 5 Jahre der ADR-Schein-Kurs erfolgreich besucht werden muss. Weitere Schulungen/ Unterweisungen sind für den Unternehmer als Fzf nach GG nicht nötig.

Für andere Schulungen/ Unterweisungen als den ADR-Schein
In 8.2.3 steht schon was von bei ... beschäftigtem Personal:

2. Satz:
Diese Vorschrift gilt z.B. für das vom Beförderer oder Absender beschäftigte Personal, das die gefährlichen Güter beladende und entladende Personal, das Personal der Spediteure und Verlader sowie die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Fahrzeugführer, die nicht im Besitz einer Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 sind.
Und 8.2.3 verweist auf 1.3, wo es direkt mit bei den Beteiligten beschäftigen Personen losgeht.

Ich finde die Unterscheidung relativ albern, weil man mit Wissensvermittlung immer möchte, dass sich die Lernenden dran halten und eine Wissensvermittlung allein keine saubere/ gerichtsfeste Pflichtenübertragung oder Arbeitsanweisung ist. Gewollt ist die Unterscheidung wohl auch im GG-Recht nicht, da englisch immer von training die Rede ist und nicht von instruction od. ähnl.?
Wozu gibt es denn überhaupt Schulungen/ Unterweisungen? Damit man was zu kontrollieren hat? Damit man Schulungen verkaufen kann? Nein - damit die Vorschriften zuverlässig eingehalten werden. Wenn ein sowieso verantwortlicher Unternehmer (Bußgeld, Strafen) irgendwo* her weiß, was er tun muss und die Vorschriften einhält - prima!
* darauf weißt die IHK Schwaben ja auch hin: die Kenntnisse muss der selbstfahrende Unternehmer natürlich haben.

Warum schulen wir angestellte MA denn dann? Zur Absicherung, dass der Vorgesetzte sagen kann: schau her, die MA hatten Anweisungen, Vorgaben etc. und wurden diesbezüglich von mir/ in meinem Auftrag geschult, damit ich Vorgesetzter/ GF die Chance erhöhe, dass meine MA alles richtig machen und ich GF möglichst wenig Ärger kriege.

Re: keine Unterweisung 1.3 für selbstf. Unternehmer? [Re: moerser] #33078 04.08.2022 14:55
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,991
Claudi Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,991
Ursprünglich geschrieben von: moerser
Ursprünglich geschrieben von: Claudi
Warum sollte denn eine Privatperson eine Beförderung nach 1.1.3.6 ADR durchführen, wenn sie nach 1.1.3.1 a) freigestellt ist? Selbst wenn jemand Spaß daran hat, z. B. einen Feuerlöscher mitzuführen oder gekennzeichnete Versandstücke befördert, greift 1.1.3.1 a) und man ist befreit von allem - was man tut, tut man freiwillig/ optional.
Selbst ein Bef.papier ist nicht erforderlich - zum einen wegen 1.1.3.1 a) und zum anderen nach GGAV Ausnahme 18, wenn man das GG nicht an Dritte übergibt.


Wenn er z.B.:
- Gefahrgut Transportieren möchte, das nicht einzelhandelsgerecht abgepackt ist
- mehr als 240 L Heizöl national transportieren möchte
- mehr als 10 L Sonderkraftstoff nach Spanien transportieren möchte (z.B. für irgendwelche Geräte) B, F und SP erlauben max. 10L
- oder nicht genau weiß welche Mengengrenzen international in den versch. Ländern für die Freistellung gelten.


Dann ist die Person nicht mehr nach 1.1.3.1 a) freigestellt und, vorausgesetzt es greifen keine anderen Freistellungen, gilt das ADR natürlich sowieso. Aber wir haben keine bei der Verantwortlichen Person angestellten unselbständig Beschäftigten, d.h. die Privatperson ist sowieso Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften - analog zum Unternehmer. Sie muss alles richtig machen sonst kriegt sie automatisch Ärger, egal ob geschult oder nicht. D.h. analog zum selbstfahrenden Unternehmer sehe ich keine Anwendung des Kapitel 1.3 ADR.

Re: keine Unterweisung 1.3 für selbstf. Unternehmer? [Re: Andreas_K] #33079 04.08.2022 15:36
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,079
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,079
Hallo Andreas,
Antwort auf
Könnte der selbstfahrende Unternehmer nicht die notwendigen Kenntnisse über einen ADR-Schein gem. 8.2.1.1 nachweisen?


Im Prinzip schon, sieh mal in meinen Beitrag nach. Aber in diesem habe ich auch Hinweise geschrieben, warum ich das nicht so gut finde.

Im Prinzip muss jeder für sich entscheiden, welchen Weg er geht. Und wenn man sich das aktuelle Gefahrgutgeschehen so ansieht, dann Fragt man sich schon, ob die Verantwortlichen wissen, was alles so passieren kann, wenn man sich mit dem Thema nicht richtig auseinander setzt.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Seite 2 von 3 1 2 3

Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
Einstufung
ansteckungsgefährlicher Stoffe

von M.A.T. - 24.04.2025 16:04
Sendung Gerät mit Funkstrahlung
von M.A.T. - 24.04.2025 13:33
Shippers Declaration
von M.A.T. - 23.04.2025 20:08
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3