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Klassifizierung UN1593 Dichlormethan, Lösung #33108 08.08.2022 08:22
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Jennifer Offline OP
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Guten Morgen zusammen,

ab welcher Mengengrenze Dichlormethan stuft ihr ein Gemisch als Gefahrgut ein?

Ich hätte es jetzt ab 20% als UN1593 Dichlormethan, Lösung klassifiziert, da ab dieser Grenze das Gemisch/die Lösung wie reines Dichlormethan gemäß CLP eigestuft wird.

ChemGes ist bei der Entscheidung keine Hilfe, lt der Software ist schon das Gemisch mit 99% kein Gefahrgut mehr wink

Danke schon mal für eure Ansichten zu dem Thema.

Viele Grüße
Jennifer

Re: Klassifizierung UN1593 Dichlormethan, Lösung [Re: Jennifer] #33110 08.08.2022 10:11
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M.A.T. Offline
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Hallo, Jennifer
Für diesen Stoff kann ich keine Grenzwerte zur Konzentration finden, nach denen er ausgestuft werden könnte. Also zählt für die Einstufung die Toxizität des Gemisches. Nach der prinzipiellen Vorgabe in 2.2.61.1.7 ff. bzw. 2.2.61.1.9.2 ist die Obergrenze bei 300 mg/kg (oral), 1000 mg/kg (dermal) und 4 mg/l (inhalativ). Wenn Ihnen also Daten zu der Lösung vorliegen, nach denen diese Werte überschritten werden, ist die Lösung nicht mehr GG Kl. 6.1, da VG III die ohnehin niedrigste Einstufung ist. Das Chemikalienrecht ist hier nur relevant, falls Ihre Lösung die Einstufung nach 2.2.61.1.14 erfüllt - also nicht akut giftig Kat 1 bis 3 - dann wäre es aus Kl. 6.1 raus.
Gruß
M.A.T.

Nachtrag: Welche Software?

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 08.08.2022 16:13. Bearbeitungsgrund: Softwarefrage
Re: Klassifizierung UN1593 Dichlormethan, Lösung [Re: M.A.T.] #33111 08.08.2022 11:01
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Jennifer Offline OP
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Hallo M.A.T.,
danke für die Einschätzung.

Dichlormethan selbst entspricht gemäß seiner Tox-Werte ja auch nicht Klasse 6.1. Daher kann ich mich nicht an der Tabelle orientieren. Das ist auch der Grund, warum mir die Einschätzung in diesem Fall schwer fällt.


Software ist, wie bereits genannt, ChemGes.

Re: Klassifizierung UN1593 Dichlormethan, Lösung [Re: Jennifer] #33112 08.08.2022 11:11
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M.A.T. Offline
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Hallo, dieser Software-Name war mir unbekannt, ich habe ihn deswegen nicht zuordnen können. Das Ergebnis zu "99 %" kann ich nicht für GG nachvollziehen. Danke.
Nun, falls Sie eindeutige Daten haben, nach denen der Stoff kein GG ist - die Einstufungen GG und ChemRecht können durchaus differieren - können Sie den Stoff nach 2.1.2.8 behandeln (vorausgesetzt, die oben angesprochene Möglichkeit wg. Kat 1 bis 3 greift nicht; dazu sagen Sie nichts). Aber nur dann. Die Genehmigung der zuständigen Behörde dauert und kostet allerdings, die Daten müssen Sie erbringen. Ansonsten gilt die GG-Einstufung unabhängig von der Konzentration. und für eine Änderung der Vorschriften müßten Sie entweder über Ihren Verband entsprechendes beantragen - dauert Jahre - oder eine Multi anregen.

Vielleicht der Hinweis, daß diese Sachlage auch bei zB Gestis bekannt ist, erwähnt wird, aber die gefahrgutrechtliche Einstufung unverändert angegeben wird. Dasselbe gilt für die EU-Agentur.
Gruß
M.A.T.

Re: Klassifizierung UN1593 Dichlormethan, Lösung [Re: M.A.T.] #33114 08.08.2022 12:43
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Claudi Offline
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Die Frage hier ist ja nicht, ob Dichlormethan GG ist oder nicht, sondern wann man statt "UN1593 Dichlormethan" "UN1593 Dichlormethan, Lösung" angibt.

Grundlage: 3.1.3.2 ADR (andere Verkehrsträger haben ebensolche Anforderungen mit solution/ mixture, hier andere Fundstellen)

Bezeichnende Ausdrücke, wie «LÖSUNG» bzw. «GEMISCH», sind als Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung hinzuzufügen, z.B. «ACETON, LÖSUNG». Darüber hinaus darf nach der Grundbeschreibung des Gemisches oder der Lösung auch die Konzentration des Gemisches oder der Lösung angegeben werden, z.B. «ACETON, LÖSUNG, 75 %».

Eine %-Grenze ist im GG-Recht nicht genannt. Als Nichtchemikerin würde ich sagen: alle, die nicht bloße "Verunreinigungen" technisch bedingt sind sondern "mit Absicht" zugefügte Anteile nichtgefährlicher Bestandteile berechtigen zur Bezeichnung "Lösung".
Noch ein Anhaltspunkt: was ist im SDB Abschnitt 3 angegeben? Wenn dort außer der namensgebenden Komponente noch weitere "Zutaten" genannt sind, wäre das für mich noch mehr ein Argument, als Lösung/ Gemisch zu klassifizieren.
Man darf ja auch ausdrücklich den Gehalt an GG angeben, also z. B. "UN1593 Dichlormethan, Lösung, 80%"

Und ganz pragmatisch: es macht keinen Unterschied. Gleiche Verpackung, gleiche Kennzeichnung, gleiche Beförderungsanforderungen, d.h. es ist eher eine akademische Dikussion.

Re: Klassifizierung UN1593 Dichlormethan, Lösung [Re: Jennifer] #33115 08.08.2022 14:45
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Marco66 Offline
Methusalem
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Methusalem
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Hallo Jennifer

- Dichlormethan UN 1593 (CAS 75-09-2) ist im Gefahrgutrecht ein namentlich genannter Stoff und muss unter diesem Eintrag transportiert werden (ADR 2.2.61.1.5 ).
- Eine Mischung, welche Dichlormethan enthält und nicht namentlich genannt ist, muss anhand ihrer Analysenwerten klassifiziert werden.
- Sind die Analysenergebnisse der Mischung durch die weiteren Inhaltstoffe nicht abweichend von denen des Dichlormethan, dann kann auch als Lösung oder Mischung von UN 1593 klassifiziert werden.

Jetzt wird es interessant: Laut der ECHA und der Firma Marck hat Dichlormethan gar keine Toxischen Eigenschaften. Die dort gelisteten Gefahreneigenschaften sind für den Transport irrelevant. Jede Analyse eines Gemisches wird also keinen Hinweis auf eine Gefahrguteinstufung liefern.

Deine Frage lautet also: Ab welcher Konzentration kann ich Analysen in Auftrag geben, um dann festzustellen, dass mein Gemisch aus Dichlormethan kein Gefahrgut ist.

Alles Weiter per PN oder in meinem Klassifizierungskurs. ;-)


Mit freundlichen Grüßen
Marco66
Re: Klassifizierung UN1593 Dichlormethan, Lösung [Re: Marco66] #33116 08.08.2022 15:06
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M.A.T. Offline
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Hallo, Marco66

Ursprünglich geschrieben von: Marco66

Jetzt wird es interessant: Laut der ECHA und der Firma Marck hat Dichlormethan gar keine Toxischen Eigenschaften. Die dort gelisteten Gefahreneigenschaften sind für den Transport irrelevant. Jede Analyse eines Gemisches wird also keinen Hinweis auf eine Gefahrguteinstufung liefern.

Deine Frage lautet also: Ab welcher Konzentration kann ich Analysen in Auftrag geben, um dann festzustellen, dass mein Gemisch aus Dichlormethan kein Gefahrgut ist.

Alles Weiter per PN oder in meinem Klassifizierungskurs. ;-)


erst einmal zum Kurs: wink
Dann: auch wenn lt. Echa keine Tox-Eigenschaften vorhanden sind (übrigens stufen sowohl Echa also auch BAM, die beiden einzigen offiziellen Quellen, den Stoff dennoch als GG ein) heißt das m.E. nicht, daß ich selbst den Stoff nach den genannten Bestimmungen freiprüfen könnte. Ohne die Zustimmung der Behörde geht da nichts, oder, solange der Stoff in Tab. A namentlich genannt ist? Ansonsten, wie vorgeschlagen, der Weg über Multi oder UNECE.
Gruß
M.A.T.

Re: Klassifizierung UN1593 Dichlormethan, Lösung [Re: Marco66] #33117 08.08.2022 15:25
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Claudi Offline
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Jetzt ist mir die Fragestellung erstmal klar...

Wenn man sich die Eigenschaften von Dichlormethan bei Wikipedia (stimmt das?) so durchliest, klingt das schon sehr unschön - wenn auch eher indirekt.

Dichlormethan ist weniger toxisch als andere einfache Organochlorverbindungen. Durch seine hohe Flüchtigkeit ist es jedoch ein gefährliches Atemgift.[19][20]
Bei Aufnahme von flüssigem Dichlormethan – auch über die Haut – treten Vergiftungserscheinungen wie Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Gefühlslosigkeit, Reizungen der Atemwege und Augen, Appetitlosigkeit, Konzentrationsschwäche und Ermüdung bis hin zu narkoseähnlichen Zuständen und Asphyxie auf.
Dichlormethan wird im Körper zu Kohlenstoffmonoxid umgesetzt und kann zur Kohlenmonoxid-Vergiftung führen.[21]
Die Inhalation kann zur Schädigung des Sehnervs führen[22] und Hepatitis auslösen.[23] Längerer Hautkontakt führt zur Auflösung des Fettgewebes in der Haut und verursacht Juckreiz sowie Verätzung.[24]



2.2.61.1.6 ADR sagt aus: "Der Beurteilung des Giftigkeitsgrades sind Erfahrungen aus Vergiftungsfällen bei Menschen zugrunde zu legen. Ferner sollten besondere Eigenschaften des zu beurtei­lenden Stoffes, wie flüssiger Zustand, hohe Flüchtigkeit, besondere Wahrscheinlichkeit der Absorption durch die Haut und besondere biologische Wirkungen, berücksichtigt werden." Also nur nach dem LD50/LC50-Wert aus Tierversuchen zu gehen, wäre nicht umfassend.

Ich vermute mal, dass eine Laborprüfung auf tatsächliche Giftigkeit äußerst aufwendig wäre, wenn überhaupt möglich. LD50-Werte oral und dermal laut SDB Carl Roth >2000 mg/kg, also sowieso schon außerhalb der Grenzwerte der Tabelle in 2.2.61.1.7 ADR. D.h. mit anteilsmäßiger Berechnung kommt man auch immer aus 6.1 raus, aber Dichlormethan ist ja erstmal drin, weil in der Gefahrgutliste genannt (ich vermute wegen 2.2.61.1.6).
Zumal: wenn das Zeug so flüchtig ist, verflüchtigt es sich ggf. auch aus einer Lösung (Siedebeginn 40 °C), liegt dann gasförmig 100% vor und hat wieder großes Schädigungspotenzial.

Würde man es irgendwie rechtssicher ausklassifiziert kriegen, muss man sich ständig erklären, wieso eine Lösung/ ein Gemisch kein GG ist - und kann nicht davon ausgehen, dass das überall akzeptiert wird. Ich kenne das Thema bei Ferrosilicium, deutlich harmloser, keine Gasbildung mit Nachweis und trotzdem gibt es immer wieder mal Probleme, weil jemand das Zeug doch als GG fahren möchte (was ja legitim ist).
Auf der sicheren Seite wäre mal also bei Dichlormethan in Lösung mit anderen harmlosen Stoffen, wenn man in jeder Konzentration bei "UN1593 Dichlormethan, Lösung" bleibt.

Re: Klassifizierung UN1593 Dichlormethan, Lösung [Re: M.A.T.] #33118 08.08.2022 15:31
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Claudi Offline
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
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erst einmal zum Kurs: wink
Dann: auch wenn lt. Echa keine Tox-Eigenschaften vorhanden sind (übrigens stufen sowohl Echa also auch BAM, die beiden einzigen offiziellen Quellen, den Stoff dennoch als GG ein) heißt das m.E. nicht, daß ich selbst den Stoff nach den genannten Bestimmungen freiprüfen könnte. Ohne die Zustimmung der Behörde geht da nichts, oder, solange der Stoff in Tab. A namentlich genannt ist? Ansonsten, wie vorgeschlagen, der Weg über Multi oder UNECE.
Gruß
M.A.T.


In Klasse 6.1 gibt es auch die "Ausklassifizierung" in 2.2.61.1.13 (ADR)

Auf Grundlage der Kriterien der Absätze 2.2.61.1.6 bis 2.2.61.1.11 kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, dass diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

Nur hier ist halt der Haken: 2.2.61.1.6 <-- wie soll man das nachweisen?

Bei anderen Klassen würde ich sagen: ja ab ins Labor, anzünden, nass machen, heiß machen ;-) - also je nach fraglicher Klasse die Prüfungen nach UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien durchführen lassen und wenn das Ergebnis lautet: brennt nicht, ätzt nicht, erhitzt sich nicht selbst etc., also Kriterien der getesteten Klasse treffen nicht zu, dann kein Gefahrgut. Solange das Labor sich an die Vorgehensweise des UN-Handbuches hält, brauche ich dazu nicht zwingend die BAM oder eine Behörde - wir haben hier ja nix mit der Klasse 1 zu tun und die anderen Klassen klassifiziert der Absender/ Auftraggeber des Absenders selbst.

Re: Klassifizierung UN1593 Dichlormethan, Lösung [Re: M.A.T.] #33119 08.08.2022 15:39
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Entgegen anderslautenden Behauptungen ist keineswegs nur in Kl. 1 eine behördliche Entscheidung vonnöten. Auch bei einer Freiprüfung von Kl. 6.1 gilt dies, wie oben schon hingewiesen (2.1.2.8, das Reinkopieren des Wortlauts erspare ich den Lesern).
M.A.T.

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