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Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #32828 06.07.2022 10:05
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Michael Offline
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Hallo,

ich bin da wohl falsch verstanden worden....

Meiner Meinung nach sind "oben" und "unten" auch Seiten des Packstückes. Daher kann man nicht einfach das Packstück so drehen, dass die Kennzeichnung nicht mehr seitlich sichtbar und damit nicht vorhanden ist. Wir hatten diese Diskussion umgekehrt einmal mit sehr flachen Paketen, welche nur oben oder unten gekennzeichnet werden konnten. Die Behörde hat dies letztendlich akzeptiert.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: aw_] #32829 06.07.2022 10:36
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Ursprünglich geschrieben von: aw_
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zum anderen ist die Farbe bei Gefahrzetteln vorgeschrieben und bei 9a ist halt ein weißer Hintergrund gefordert.

Ähnlich steht es auch unter 3.4.7.1 bei LQ: weiss oder ein aureichend kontrastierender Hintergrund. Ob das Zweite bei Aufdrucken der Fall ist lässt sich drüber streiten. Fakst ist, dass ein Aufdruck allgemein anerkannt ist und mir dahingehend noch nie ein Problem begegnet ist. Oder hat da jemand andere Erfahrung?



5.2.2.2.1 Die Gefahrzettel müssen den nachstehenden Vorschriften und hinsichtlich der Farbe, der Symbole und der allgemeinen Form den Gefahrzettelmustern in Absatz 5.2.2.2.2 entsprechen.


5.2.2.2.1.1.2 Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben.


Auch wenn das in der Praxis noch nie ein Problem war, ich habe nicht mit dem Erbsenzählen angefangen. laugh

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Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #32833 06.07.2022 12:46
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M.A.T. Offline
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Mit Verlaub, geschätzte Kollegen, mir scheint des Kaisers Bart hier Thema zu sein. Für mich wurde das Thema am 29.6 zufriedenstellend von zwei Kollegen geklärt.
Gruß
M.A.T.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: Claudi] #32840 07.07.2022 10:38
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Ursprünglich geschrieben von: Claudi
Es ist nicht nur praktisch nicht möglich, sondern auch nicht nötig meiner Ansicht nach.

Der Markt hat keinen Beförderungswillen und auch keine nach GGVSEB zutreffende Beteiligung, wenn der Kunde (egal, ob Privatperson oder Handwerker oder Lieferfahrer) mit der Ware aus dem Laden spaziert und danach irgendwas tut.


Das sehe ich nicht so. Ich sehe hier definitiv eine Verladerpflicht (...der als unmittelbarer Besitzer zur Beförderung übergibt). Es ist sonnenklar, dass in 99,9% der Fälle der Kunde vor dem Baumarkt ein Auto stehen hat, selbst wenn er im Markt durch die Kasse läuft. Und gerade, wenn du noch eine "Baustoff-Arena" hast oder der Kunde am Lager abholt, ist die Verladerpflicht des Marktes für mich absolut nicht wegzudiskutieren. Dort wird das Fahrzeug des Kunden (privat, Handwerker) sogar vor Ausfahrt an einer geschlossenen Schranke inspiziert. Nur eben meist nicht auf Gefahrgut, Verladung und Ladungssicherung. Und das meinte ich u.a. mit den Hausaufgaben. Denn dort wäre eine Kontrolle möglich.

Im Markt durch die Kasse ist schlichtweg nicht möglich. Da sind wir uns einig.

Wenn man hierzu ein Gerichtsurteil in der Hand hat, dass Märkte bzw. Baumärkte raus sind, alles gut! Aber wenn die Gewerbeaufsicht für Privatkunden eine gefahrgutrechtliche Kennzeichnung der Versandstücke fordert, dann wird ja deutlich, dass das Thema keinesfalls eindeutig ist.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #32842 07.07.2022 10:42
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Ursprünglich geschrieben von: moerser
Ursprünglich geschrieben von: DJSMP

ABER: Bis auf wenige Ausnahmen haben sich die Hersteller von Geräten mit Li-Batterien über 100 Wh keine Gedanken über die Retour-Logistik gemacht. Auch als Privatperson darf ich alles ohne Angabe von Gründen einfach zurück geben. Sofern ich das als Privatperson frei gestellt zum Markt zurück bringen muss, ist auch alles OK. Dann kann ich dort einen Prozess mit geschulten (Baumarkt-)mitarbeitern aufsetzen. Aber wehe, ich darf als Kunde das selbst per Post zurück senden. Das ist gesetzeskonform nicht zu machen, denn die Privatperson ist nicht geschult. Viele Baumärkte haben einen Online-Shop. Der Rasenmäher mit UN 3481 und Gefahrzettel 9A wird per Post (Verstoß gegen die Gefahrgutrichtlinien von Deutsche Post/DHL) nach Hause geliefert. Und dann? Was ist wenn ich den Rasenmäher oder auch nur den Akku zurück schicken möchte? Ich denke hier auch an sämtliche Discounter, die Geräte mit Lithiumbatterien über 100 Wh verkaufen und täglich wahrscheinlich zehntausendfach Verstöße gegen Gefahrgutvorschriften begangen werden, weil die Privatperson die Geräte mit den Akkus entweder gesetzeswidrig selbst per Post zurück schickt oder diese gesetzeswidrige Aufgabe die ungeschulte Kassiererin übernimmt.


Da gehören wir dann wohl zu den Ausnahmen, wen der Kunde sich beim Servicecenter meldet und seinen Retourenwunsch angibt, so wird er gefragt, ob er die Originalverpackung noch hat, ansonstenbringt ihm der TDL, der dien Akku abholt eine neue Versandverpackung, korrekt belabelt.


Das ist schön zu hören. Wir haben da bei meinem Gartengerätehersteller sogar einen Gesprächsleitfaden am Servicetelefon installiert, bei dem Akku groß/klein, beschädigt/unbeschädigt, Verpackung etc. nachgefragt wird.

Und wenn bei euch der beauftragte "TDL" dann eine Verpackung und ein ADR-Beförderungspapier mitbringt und als Absender, Verpacker und Verlader agiert (bei Verlader würde das aber nur funktionieren, wenn der TDL mit 2 Personen anreist, weil der Fahrzeugführer ja nicht gleichzeitig der Verlader sein kann), dann ist ja auch alles im grünen Bereich.

Für mich sind Rücksendungen von Geräten mit Klasse 9 Akkus schlichtweg nicht gesetzeskonform möglich. Was funktioniert sind SV 188 Geräte und Akkus, weil man hier im ADR in der SV 188 keine Schulungspflichten installiert hat. Aber bei Klasse 9 fehlt immer die 1.3 Schulung.

Was bei Klasse 9 Geräten funktioniert, ist die Rückgabe direkt zum Baumarkt/Lieferant/Partnershop/Händler. Das würde aber bedeuten, dass man keinen Online-Handel mit direkter Rücksendung betreiben kann.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: DJSMP] #32844 07.07.2022 11:01
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Claudi Offline
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Es ist sonnenklar, dass in 99,9% der Fälle der Kunde vor dem Baumarkt ein Auto stehen hat, selbst wenn er im Markt durch die Kasse läuft.


Hier müsste es wirklich mal ein Urteil geben, denn wenn sich die Ladentür hinter dem Kunden schließt, ist alles und nichts möglich. Vielleicht ist er mit dem eigenen Auto da, vielleicht ist er Beifahrer, Handwerker, Privat, vielleicht läuft er, Lastenfahrrad, ...

Der Kunde ist Besitzer, ggf. auch Eigentümer (wobei das egal ist) hinter der Kasse und danach kommt einfach eine riesige nebilöse Graunzone.
Und die Übergabe im Markt (Kunde nimmt sich selbst was oder MA drückt dem Kunden etwas in die Hand/ legt es in nen Einkaufswagen) ist für mich (!) kein Teil einer GG-Beförderung.

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Und gerade, wenn du noch eine "Baustoff-Arena" hast oder der Kunde am Lager abholt, ist die Verladerpflicht des Marktes für mich absolut nicht wegzudiskutieren.


Da sehe ich auch keine Diskussion. Wenn der Markt-MA dem Kunden Ware aufs Auto stellt (oder unmittelbar dabei ist, wenn der Kunde bereitgestellte Ware selbst lädt), sehe ich direkten Bezug zu einer Gefahrgutbeförderung.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: DJSMP] #32846 07.07.2022 11:33
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Und wenn bei euch der beauftragte "TDL" dann eine Verpackung und ein ADR-Beförderungspapier mitbringt und als Absender, Verpacker und Verlader agiert (bei Verlader würde das aber nur funktionieren, wenn der TDL mit 2 Personen anreist, weil der Fahrzeugführer ja nicht gleichzeitig der Verlader sein kann), dann ist ja auch alles im grünen Bereich.


Absender sind in dem Fall vermutlich wir, da wir ja den Abholauftrag anstoßen müssten.

Verpacker und Verlader sehe ich beim Kunden, der den Akku zurücksendet.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #32849 07.07.2022 14:08
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Verpacker und Verlader sehe ich beim Kunden, der den Akku zurücksendet.


Kann der Privatkunde nicht sein. Er hat keinen Dunst von der Materie und keine Schulung.
Das ist das, was ich oben geschrieben habe. Bei Klasse 9 Akkus kann eine Rückgabe nur im Markt/Händler etc. erfolgen. Alles andere ist nicht vorschriftenkomform. Und das scheinen so ziemlich alle Hersteller von Geräten mit Lithiumbatterien vergessen zu haben.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: DJSMP] #32872 08.07.2022 07:43
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Verpacker und Verlader sehe ich beim Kunden, der den Akku zurücksendet.


Kann der Privatkunde nicht sein. Er hat keinen Dunst von der Materie und keine Schulung.
Das ist das, was ich oben geschrieben habe. Bei Klasse 9 Akkus kann eine Rückgabe nur im Markt/Händler etc. erfolgen. Alles andere ist nicht vorschriftenkomform. Und das scheinen so ziemlich alle Hersteller von Geräten mit Lithiumbatterien vergessen zu haben.


Verpacker und Verlader sind Unternehmen die.........

Unternehmen ist in den ADR Begriffsbestimmungen definiert als:

Antwort auf
Jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt.


Also kann auch eine Privatperson Verpacker oder Verlader nach dem ADR sein.

Keinen Dunst von der Materie zu haben schützt vor Strafe nicht, zumal bei uns jeder Gefahrgutsendung ein Infoblatt beiliegt, wie Rücksendungen zu behandeln sind. wink


Die Variante "Abgabe" in der nächsten Filiale wäre uns auch am liebsten, aber da können wir die Kunden leider nicht zu zwingen.

Zuletzt bearbeitet von moerser; 08.07.2022 07:46.
Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #33181 15.08.2022 10:01
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Bei der Abgabe ist deshalb grundsätzlich zu unterscheiden ob der Kunde sich selbst aus einem Verkaufsregal bedienen kann oder ein Mitarbeiter das Gefahrgut den Kunden direkt übergibt

Unmittelbarer Besitzer i.S.v. § 854 BGB ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt. Kann sich der Kunde selbst aus dem Regal bedienen würde ich diesen als unmittelbare Besitzer ansehen und der Markt hat somit keine Verpflichtungen im Sinne des Gefahrgutsrechtes mehr. Wird die Ware von einem Mitarbeiter dem Kunden übergeben – es liegt eine physische Handlung vor – ist der Markt in der Pflicht des Verlader und muss eine gefahrgutkonforme Verpackung übergeben.


Diese erste Einschätzung möchte er:

Antwort auf
auf dem Erfahrungsaustausch der Gefahrgutkontrollbehörden am 13. und 14. Juli in Stuttgart kurz anzusprechen.


Und mir das Ergebnis zeitnah mitteilen.


Inzwischen habe ich das Ergebniss des Erfahrungsaustausch der Gefahrgutkontrollbehörden bekommen. wink

Antwort auf
Frage: Abgabe von Gefahrgut im Baumärkten und Geschäften des Einzelhandels -Kennzeichnung
Stand: 2022_08


Bei der Abgabe von Gefahrgut im Baumarkt oder in Geschäften des Einzelhandels sind prinzipiell zwei Fälle zu unterscheiden.

Fall I:
Der Kunde kann sich aus dem Regal selbst bedienen und die Ware in den Einkaufskorb legen.

In diesem Fall muss der Händler dafür Sorge tragen, dass nur nach ADR ordnungsgemäße Packungen in das Regal eingeräumt und somit folglich zum Verkauf angeboten werden. Die tatsächliche Übergabe an den Kunden – und damit die Erfüllung der Verladerverpflichtung durch den Markt – findet in dem Moment statt, in dem das Gefahrgut in das Regal eingeräumt wird.

Sofern die dem Kunden im Regal dargebotene Verpackungseinheit identisch ist mit der ursprünglich beim Markt angelieferten Einzel-Gefahrgutverpackung, muss dieses Gefahrgut mit den entsprechenden Kennzeichnungen nach Gefahrgutrecht versehen sein.
Wurde das Gefahrgut dem Händler in einer zusammengesetzten Verpackung angeliefert (LQ oder regulär) ist für die Abgabe allein dieser Innenverpackungen eine gefahrgutrechtliche Kennzeichnung nicht notwendig.

Dies gilt auch für Lithium-Ionen-Akkus, die im Baumarkt aus Sicherheitsgründen in verschlossenen Vitrinen anstelle von offenen Regalen aufbewahrt werden. Übergibt der Mitarbeiter des Händlers die Ware an den Kunden, gilt das vorab gesagte analog.
Entweder befindet sich der Akku in einer Innenverpackung einer ursprünglich zusammengesetzten Verpackung, dann ist eine gefahrgutrechtliche Kennzeichnung nicht notwendig. Wird der Akku aber in der Original-Versandverpackung (also der im Zulauf zum Markt vollständig gekennzeichneten Gefahrgutverpackung) zum Verkauf angeboten, muss auch das zutreffende Gefahrgutsymbol auf der Außenverpackung vorhanden sein.

Im Falle von ortsbeweglichen Druckgeräten ist es so, dass die Verpackung der Druckgeräte in der Regel auch die Versandverpackung darstellt. Dies bedeutet, dass die Druckgeräte dem Kunden nur übergeben werden dürfen, wenn diese auch gemäß oder ODV bzw. TPED konform sind und mit verkehrsrechtlichen Kennzeichen für Gefahrgut und der Kennzeichnung nach Kapitel 6.2 des ADR versehen sind.

Fall II:
Wird der Einzelhandel selbst aktiv und befüllt zum Beispiel ein vom Kunden mitgebrachtes Gebinde mit Kraftstoff für die Motorsäge, übernimmt der Handel dadurch die Pflichten des Verpackers. Er muss in diesem Fall prüfen, ob das vom Kunden mitgebrachte Gebinde auch den verkehrsrechtlichen Vorschriften entspricht.



Zuletzt bearbeitet von moerser; 15.08.2022 10:01.
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