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Betroffene Verkehrsträger #33201 17.08.2022 07:27
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Gandalf Offline OP
Held der Gefahrgutwelt
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Guten Morgen zusammen,
ich weiß nicht ob diese Frage hier schon mal aufgetaucht ist, habe jedenfalls nichts gefunden (oder falsch gesucht confused)
Habe ich ausschließlich Pflichten als Empfänger brauche ich keinen Gefahrgutbeauftragten/Sicherheitsberater (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GbV).
Versende ich jetzt Gefahrgut auf der Straße muss ich einen Gb für den Verkehrsträger Straße bestellen (§ 3 Abs. 1 und 3 GbV).
Wenn jetzt zusätzlich noch gefährliche Güter per Binnenschiff empfangen werden muss dann der Gb auch für den Verkehrsträger Binnenschifffahrt geschult sein? Nach meiner Lesart ja, denn das Unternehmen hat ja nicht mehr nur ausschließlich Empfängerpflichten.
Oder kann ich die Regelungen bzgl. der Anwendbarkeit/Ausschließlichkeit (§ 2) verkehrsträgerspezifisch auslegen?

Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 17.08.2022 07:28.
Re: Betroffene Verkehrsträger [Re: Gandalf] #33205 17.08.2022 08:23
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M.A.T. Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
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Hallo, Gandalf,
würde eine Nichtbestellung logisch zur GbV passen? Die Bedingung "nur als Versender" (ohne Nennung eines VT) wäre nicht mehr erfüllt. Damit greift dann die Bestellungspflicht. Wäre meine Interpretation, die damit zu Ihrer Lesart paßt. Die Nr. 1 beschränkt ja die Regelung nicht generell auf "je VT".
Gruß
M.A.T.


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