Hallo Werner,
§ 6, Abs.1,Satz 1 GbV fordert, daß die dort genannten Personen ausreichende Kenntnisse..... haben müssen, ohne zu bestimmen, wie diese Kenntnisse erlangt werden sollen. Erst Satz 2 des § 6, Abs 1 GbV erläutert, daß diese Kenntnisse durch wiederkehrende Schulungen vermittelt werden müssen. § 6, Abs.1, Satz 4 GbV gestattet es dem Gefahrgutbeauftragten solche Schulungen durchzuführen.
Wenn sie also bisher die Schulungen nach Satz 2 durchgeführt haben und dabei den anwesenden beauftragten Personen und sonstigen verantwortlichen Personen ausreichende Kenntnisse für ihren Aufgabenbereich vermittelt haben, dann haben Sie offensichtlich unbewußt alles richtig gemacht.
Freundliche Grüße aus Würzburg
G. Lücke