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Re: ADR 2023 [Re: M_Hess] #33389 05.09.2022 11:30
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aw_ Offline
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Danke Admin!
Da stolpert man doch gleich über das nächste Thema. Weiss jemand etwas über diese Zulassung?
<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<
Zu Nummer 2 Buchstaben a,b (§ 8 Absatz 2 und 3)
Der Gefahrgutbeauftragte ist nach § 8 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 GbV verpflichtet, Auf-
zeichnungen über seine Überwachungstätigkeit anzufertigen und diese mindestens fünf
Jahre nach deren Erstellung aufzubewahren. Auf Verlangen sind die Aufzeichnungen der
zuständigen Behörde in Schriftform zur Prüfung vorzulegen (Satz 2). Das Schriftformerfor-
dernis für die Aufzeichnungen dient insbesondere dazu, die Form „mündlich“ auszuschlie-
ßen. Elektronische Formen der Aufzeichnung und der Aufbewahrung sollen jedoch aus-
drücklich zugelassen werden
, daher ist eine Anpassung vorzunehmen. >>>>>>>>>

gruss..aw

Re: ADR 2023 [Re: aw_] #33390 05.09.2022 11:38
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Hallo, aw_,
soweit ich mitbekommen habe war der Hintergrund, daß gelegentlich Behörden Berichte in Dateiform als "nicht schriftlich" abgelehnt haben. Ist halt alles Neuland für uns Deutsche, wie eine gewesene Politikerin einmal erkannte.
Gruß
M.A.T.

Re: ADR 2023 [Re: aw_] #33391 05.09.2022 12:14
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Gerald Offline OP
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Hallo aw,
Antwort auf
Weiss jemand etwas über diese Zulassung?


Da ist die Begründung für die Änderung in zu Nummer 2 Buchstaben a,b (§ 8 Absatz 2 und 3) auf Seite 17: "Das Schriftformerfordernis für die Aufzeichnungen dient insbesondere dazu, die Form „mündlich“ auszuschließen. Elektronische Formen der Aufzeichnung und der Aufbewahrung sollen jedoch ausdrücklich zugelassen werden, daher ist eine Anpassung vorzunehmen.", damit klar ist, warum diese Änderung durchgeführt werden soll.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: ADR 2023 [Re: M.A.T.] #33392 05.09.2022 13:02
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Hallo M.A.T.
Antwort auf
Damit sind, bis auf die wenigen UNNR in 1.4 und ohne "C" in 1.3 (bei 1.10.3.1) ,


Ich habe mal eine Datei erstellt, welche diese Änderung im ADR 2023 im Bezug des Absatzes 1.1.3.6.2 wieder gibt. Vor allen habe ich die UN-Nummer mit Beschreibung für die Unterklasse 1.4 bzw. 1.3C zusamengefasst.

Interessant ist, das eine Firma 23.05.2017 eine Umklassifizierung bei Treibladungspulver von UN 0161 (1.3C) auf UN 0509 (1.4C) beantragt hatte, was durch die BAM auch erfolgte. Klar ging es hier in erster Linie um die Spalte 15 im Bezug der Beförderungskategorie von "1" auf "2", was ja bei der Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 schon eine Rolle spielt.

Die Pulverhändler werden jetzt natürlich nicht traurig sein, da es Treibladungspulver nach der Änderung im ADR 2023 UN 0509 nich betrifft, aber UN 0161 hätte es betroffen. Klar ist mir schon, dass es noch eine Übergangszeit bis zum 31.12.2024 gibt.


@ Admin

Besten Dank für die Einstellung des Referentenentwurfes, ich hatte zwar nach dem Hinweis von M.A.T. beim BMDV einen Antrag gestellt auf Übersendung und der Veröffentlichung im Forum, leider bis heute noch keine Antwort erhalten

Anhänge
angehängtes PDF-Dokument
Freistellung mit 1.1.3.6.2 ADR 2023.pdf (105.45 KB, 109 Downloads)

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: ADR 2023 [Re: Gerald] #33393 05.09.2022 13:11
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aw_ Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Hallo aw,
Antwort auf
Weiss jemand etwas über diese Zulassung?


Da ist die Begründung für die Änderung in zu Nummer 2 Buchstaben a,b (§ 8 Absatz 2 und 3) auf Seite 17: "Das Schriftformerfordernis für die Aufzeichnungen dient insbesondere dazu, die Form „mündlich“ auszuschließen. Elektronische Formen der Aufzeichnung und der Aufbewahrung sollen jedoch ausdrücklich zugelassen werden, daher ist eine Anpassung vorzunehmen.", damit klar ist, warum diese Änderung durchgeführt werden soll.


Moin Gerald, danke für die Info.. Dass das so da steht habe sogar ich bemerkt ;-)
Ich meinte eher wie ihr damit umgeht. aber das steckt ja wohl erstmal in den Kinderschuhen.
gruss..aw

Re: ADR 2023 [Re: aw_] #33394 05.09.2022 13:19
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Gerald Offline OP
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Hallo aw_,
Antwort auf
Dass das so da steht habe sogar ich bemerkt ;-)


Na, dass war mir schon klar, war nicht als "Schulmeister" geplant von mir.

Ich lese es so, und so werde ich es auch schulen, dass zum Beispiel die Dokumente welche nach der GbV §8 Absatz 2 und 3 durch den Gb angefertigt werden, entweder eingescennt werden bzw. sie werden z.b. auf dem Tablett ausgefüllt und gespeichert.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: ADR 2023 [Re: aw_] #33395 05.09.2022 13:48
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Hallo, aw_,
für den Umgang sehe ich keine Änderung; daß jemand seine Berichte per Hand schreibt oder abtippt kann ich mir nicht so recht vorstellen. Also liegen die ohnehin als Datei vor, und die Behörde muß es jetzt so akzeptieren.
Gruß
M.A.T.

Re: ADR 2023 [Re: Gerald] #33566 21.09.2022 18:56
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Hallo,
die Schweiz hat die Änderung ADR 2023 Stand 01.07.2023 veröffentlicht, hier der entsprechende Links, wo Ihr dann die einzelnen Dokumente laden könnt.

Aktuelle Revision.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: ADR 2023 [Re: Gerald] #33829 09.11.2022 17:23
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Hallo,
ja die Schweiz ist etwas schneller im Bezug ADR 2023 unterwegs, unter ADR 2023 Band 1 und ADR 2023 Band II kann man diese laden.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: ADR 2023 [Re: M.A.T.] #33843 13.11.2022 22:00
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Gerald Offline OP
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Hallo,
im ADR 2023 steht im Unterabschnitt 4.1.6.8 b): "die Verschlussventile sind durch Schutzkappen oder Schutzkörbe geschützt. .....". Das würde unter anderem UN 1978 Propan betreffen.

Nur leider habe ich keine Begriffsbestimmung zu Schutzkörbe in den Begriffsbestimmungen bzw. in der Verpackungsanweisung P200 gefunden, oder habe ich da was überlesen?


Gruss aus Unterfranken

Gerald
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