Danke Admin! Da stolpert man doch gleich über das nächste Thema. Weiss jemand etwas über diese Zulassung? <<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<< Zu Nummer 2 Buchstaben a,b (§ 8 Absatz 2 und 3) Der Gefahrgutbeauftragte ist nach § 8 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 GbV verpflichtet, Auf- zeichnungen über seine Überwachungstätigkeit anzufertigen und diese mindestens fünf Jahre nach deren Erstellung aufzubewahren. Auf Verlangen sind die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde in Schriftform zur Prüfung vorzulegen (Satz 2). Das Schriftformerfor- dernis für die Aufzeichnungen dient insbesondere dazu, die Form „mündlich“ auszuschlie- ßen. Elektronische Formen der Aufzeichnung und der Aufbewahrung sollen jedoch aus- drücklich zugelassen werden, daher ist eine Anpassung vorzunehmen. >>>>>>>>>
Hallo, aw_, soweit ich mitbekommen habe war der Hintergrund, daß gelegentlich Behörden Berichte in Dateiform als "nicht schriftlich" abgelehnt haben. Ist halt alles Neuland für uns Deutsche, wie eine gewesene Politikerin einmal erkannte. Gruß M.A.T.
Da ist die Begründung für die Änderung in zu Nummer 2 Buchstaben a,b (§ 8 Absatz 2 und 3) auf Seite 17: "Das Schriftformerfordernis für die Aufzeichnungen dient insbesondere dazu, die Form „mündlich“ auszuschließen. Elektronische Formen der Aufzeichnung und der Aufbewahrung sollen jedoch ausdrücklich zugelassen werden, daher ist eine Anpassung vorzunehmen.", damit klar ist, warum diese Änderung durchgeführt werden soll.
Damit sind, bis auf die wenigen UNNR in 1.4 und ohne "C" in 1.3 (bei 1.10.3.1) ,
Ich habe mal eine Datei erstellt, welche diese Änderung im ADR 2023 im Bezug des Absatzes 1.1.3.6.2 wieder gibt. Vor allen habe ich die UN-Nummer mit Beschreibung für die Unterklasse 1.4 bzw. 1.3C zusamengefasst.
Interessant ist, das eine Firma 23.05.2017 eine Umklassifizierung bei Treibladungspulver von UN 0161 (1.3C) auf UN 0509 (1.4C) beantragt hatte, was durch die BAM auch erfolgte. Klar ging es hier in erster Linie um die Spalte 15 im Bezug der Beförderungskategorie von "1" auf "2", was ja bei der Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 schon eine Rolle spielt.
Die Pulverhändler werden jetzt natürlich nicht traurig sein, da es Treibladungspulver nach der Änderung im ADR 2023 UN 0509 nich betrifft, aber UN 0161 hätte es betroffen. Klar ist mir schon, dass es noch eine Übergangszeit bis zum 31.12.2024 gibt.
@ Admin
Besten Dank für die Einstellung des Referentenentwurfes, ich hatte zwar nach dem Hinweis von M.A.T. beim BMDV einen Antrag gestellt auf Übersendung und der Veröffentlichung im Forum, leider bis heute noch keine Antwort erhalten
Da ist die Begründung für die Änderung in zu Nummer 2 Buchstaben a,b (§ 8 Absatz 2 und 3) auf Seite 17: "Das Schriftformerfordernis für die Aufzeichnungen dient insbesondere dazu, die Form „mündlich“ auszuschließen. Elektronische Formen der Aufzeichnung und der Aufbewahrung sollen jedoch ausdrücklich zugelassen werden, daher ist eine Anpassung vorzunehmen.", damit klar ist, warum diese Änderung durchgeführt werden soll.
Moin Gerald, danke für die Info.. Dass das so da steht habe sogar ich bemerkt ;-) Ich meinte eher wie ihr damit umgeht. aber das steckt ja wohl erstmal in den Kinderschuhen. gruss..aw
Na, dass war mir schon klar, war nicht als "Schulmeister" geplant von mir.
Ich lese es so, und so werde ich es auch schulen, dass zum Beispiel die Dokumente welche nach der GbV §8 Absatz 2 und 3 durch den Gb angefertigt werden, entweder eingescennt werden bzw. sie werden z.b. auf dem Tablett ausgefüllt und gespeichert.
Hallo, aw_, für den Umgang sehe ich keine Änderung; daß jemand seine Berichte per Hand schreibt oder abtippt kann ich mir nicht so recht vorstellen. Also liegen die ohnehin als Datei vor, und die Behörde muß es jetzt so akzeptieren. Gruß M.A.T.
Hallo, die Schweiz hat die Änderung ADR 2023 Stand 01.07.2023 veröffentlicht, hier der entsprechende Links, wo Ihr dann die einzelnen Dokumente laden könnt.
Hallo, im ADR 2023 steht im Unterabschnitt 4.1.6.8 b): "die Verschlussventile sind durch Schutzkappen oder Schutzkörbe geschützt. .....". Das würde unter anderem UN 1978 Propan betreffen.
Nur leider habe ich keine Begriffsbestimmung zu Schutzkörbe in den Begriffsbestimmungen bzw. in der Verpackungsanweisung P200 gefunden, oder habe ich da was überlesen?