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Freistellung nach 1.1.3.5 ADR/RID #33658 29.09.2022 14:18
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JanRo Offline OP
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Moin zam,

je häufiger ich mir die Freistellung nach 1.1.3.5 ADR/RID durchlese, desto unsinnvoller erscheint sie mir.

- Die Freistellung bezieht sich auf leere ungereinigte Verpackungen [...] der Stoffe 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 (Satz 1) und greift, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden [...] zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9.
Satz 2 erweitert den Umfang der Gefahrenabwehr auf Klassen und Unterklassen, die diese Freistellung nicht nutzen können.

- Ausschluss von Gefahren: Gefahren sollen in dieser Vorschrift durch "geeignete Maßnahmen" ausgeschlossen werden.
Ein Ausschluss von Gefahren kann m.E. nie wirklich umgesetzt werden. Die Vorschrift scheint hier einen absoluten Anspruch zu haben.

- "geeignete Maßnahmen"
Der Begriff scheint unbestimmt zu sein. Was wäre eine "geeignete Maßnahme" i.S.d. Vorschrift 1.1.3.5 ADR/RID, wenn ein ungereinigter, leerer IBC mit Restanhaftungen der Klasse 4.1 befördert wird (die Üblichen Sachen wie Deckel fest verschlossen macht man ja grds)? Handfeger/Dreckschipp, dazu noch ein Bergungsgefäß? Der Feuerlöscher (für Klasse 3) ist durch die Freistellung nicht vorgeschrieben, könnte aber zur "Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9", zumindest für Klasse 3, eine geeignete Maßnahme zu sein.

Es erscheint mir so schwammig und uneindeutig, dass ich diese Freistellung gar nicht nutzen mag.

Seht ihr diese Probleme auch bzw. sehe ich hier was falsch?

Re: Freistellung nach 1.1.3.5 ADR/RID [Re: JanRo] #33659 29.09.2022 14:26
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M.A.T. Offline
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Hallo, das ist m. E. Ausdruck der Zurückhaltung des Gesetzgebers, der für alle irgendwie denkbaren Situationen weder Details vorschreiben will noch könnte. Hier ist die Eigenverantwortung von uns allen als Anwender der Vorschriften gefragt.
Es ist wie mit dem Technischen Regelwerk: Komplexität und Anwendbarkeit sind inkongruent.
Niemand muß diese Erleichterung nutzen; jeder darf es im Rahmen, den er verantworten kann.
Gruß
M.A.T.

Re: Freistellung nach 1.1.3.5 ADR/RID [Re: JanRo] #33661 29.09.2022 17:55
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Gerald Offline
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Hallo Jan,
klar gibt es eine Reihe von Freistellungen im ADR, das Bedeutet aber nicht unbedingt, dass man vom ganzen ADR befreit ist und das man diese Freistellungen nutzen muss. Das ist eine freiwillige Sache, also eine Kann-Bestimmung.

Im Anhang findest Du eine Datei, wo die einige Freistellungsmöglichkeiten findest, dazu kommen noch Erleichterungen nach Kapitel 3.3 den Sondervorschriften für die jeweilige UN-Nummer, Kapitel 3.4, Kapitel 3.5, im Abschnitt 5.5.3 u.ä.

Und manchmal ist es besser, wenn nicht alles bis ins Kleinste geregelt ist.

Anhänge
angehängtes PDF-Dokument

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Freistellung nach 1.1.3.5 ADR/RID [Re: JanRo] #33662 30.09.2022 06:36
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aw_ Offline
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Ursprünglich geschrieben von: JanRo
- "geeignete Maßnahmen"
Der Begriff scheint unbestimmt zu sein. Was wäre eine "geeignete Maßnahme" ....

Es erscheint mir so schwammig und uneindeutig, dass ich diese Freistellung gar nicht nutzen mag.


Moin,
vlt. hilft ein Blick in die RSEB, Anlage 2, da heisst es:

1-11 Geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 sind ergriffen, wenn die Verpackungen z.B.

- keine gefährlichen Dämpfe oder Reste enthalten, die freigesetzt werden können,
- die Verpackungen vollständig entleert sind oder Restinhalte neutralisiert, gebunden, ausgehärtet, polymerisiert oder chemisch umgesetzt sind,

und, wenn an der Außenseite der Verpackung keine gefährlichen Rückstände anhaften.

gruss..aw

Re: Freistellung nach 1.1.3.5 ADR/RID [Re: aw_] #33663 30.09.2022 09:13
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JanRo Offline OP
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Moin,

vielen Dank für die Rückmeldungen!

@M.A.T.: Eine gewisse Zurückhalten i.S.v. "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" ist ja auch ganz gut; aber die Formulierung ist eher recht widersprüchlich bzw. schwammig formuliert als zurückhaltend. Wenn man sich andere Freistellungen anschaut, die sehr detailiert regeln, wovon man nun konkret befreit ist, ist hier enorm viel frei gelassen.

@Gerald: Danke für das PDF smile Gut; es bildet eine Übersicht über die Freistellungen, führt diese aber nicht aus. Beim ADR (RID,...) vermisse ich sowas wie einen Rechtskommentar.

Dass es sich bei den Freistellungen um eine Kann-bestimmung handelt, ist mir schon klar.

Betr. "nicht vom ganzen ADR befreit ist": Üblicherweise war immer beschrieben, von welchen Teilen man ganz konkret befreit ist (so z.B. bei 1.1.3.6, Limited-Quantity, etc.). Ist das nicht konkretisiert ausgeführt, ist man allgemein von den Vorschriften befreit. Das bezieht sich hier wohl auf das ganze ADR; zumindest fällt es mir schwer aufgrund fehlender Konkretisierungen das anders zu deuten.

1.1.3.5 formuliert das recht allgemein nur im Bezug auf ungereinigte, leere Verpackungen (einschl. IBCs, betr. der aufgef. Klassen,...): Vorschriften, welche sich auf ungereinigte, leere Verpackungen beziehen, sind nach dieser Freistellung nicht zu beachten.

Da die Freistellung hier nichts weiter ausführt, muss also m.E. geprüft werden, welche Pflichten das ADR für ungereinigte leere Verpackungen kennt. Von diesen ist man dann, wenn die Freistellung genutzt werden will, befreit.
Ich denke da u.a. an die Kennzeichnungspflicht: Leere ungereinigte IBCs (z.B.) unterliegen dann nicht der Kennzeichnungspflicht.
Das würde aber auch von einer Kennzeichnungspficht der Beförderungseinheit aus 5.3.2 (orang. Warntafel) entbinden, da sich diese Vorschrift auch ausdrücklich auf leere, ungereinigte Gebinde bezieht (5.3.2.1.8: "[...] oder deren Reste [...]"). Eine Orangefarbene Tafel, die sich auf leere, ungereinigte Gebinde bezieht ("Reste"), bei welchen die Freistellung nach 1.1.3.5 genutzt werden, muss nicht angebracht werden, da dieser Anknüpfungspunkt nicht den Vorschriften des ADR unterliegt. So würde ich das dann interpretieren.

Vergleichbare Schlüsse müsste man auch auf das Beförderungspapier ziehen. Ein Passus á lá "Beförderung nach Absatz 1.1.3.5" ist zudem nicht im Beförderungspapier vorgesehen, sodass das gleich bei einer möglichen Kontrolle erkennbar ist. Denn in der Praxis wird wohl niemand die Gefahrzettel von einem IBC abkratzen. Theretisch aber bräuchte der IBC mit Resten gefährlicher Güter aufgrund der Freistellung dann auch keine Kennzeichen (1.1.3.5 ./. 5.1.3.1) und in einer möglichen Kontrolle werden dann (aus der Praxis) gekennzeichnete IBC erkannt, ohne dass die Beförderungseinheit gekennzeichnet ist. Die Gefahrzettel beziehen sich ja auch auf eine tatsächlich vorhandene Gefahr; kennzeichen also keine nicht vorhandene Gefahr. Kann man sich nun etwa (theoretisch!) aus der Schlinge ziehen, wenn der Fahrer den Finger hebt und "Beförderung nach Absatz 1.1.3.5" sagt?... Das erscheint mir nicht wirklich sinnig.

@aw_: Die RSEB hatte ich übersehen, Danke für den Hinweis! Zumindest dieser Punkt wäre damit auf deutscher Ebene geklärt. Interessanterweise fasst man hier auch alle Gefahrenklassen ein.

Re: Freistellung nach 1.1.3.5 ADR/RID [Re: JanRo] #33664 30.09.2022 09:38
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M.A.T. Offline
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Grüß Gott,
eine Kommentierung im juristischen Sinne ist schon gelegentlich versucht worden. Aber nicht in der Form wie zB fürs HGB. Ein Grund ist, daß die Materie für nur wenige Juristen zugänglich ist. Ein anderer, daß es sehr selten zu Urteilen kommt; aus der Praxis weiß man, daß die allermeisten strittigen Fälle Bußgeldsachen sind, die auf der Verwaltungsebene (daher die Bedeutung der RSEB) geregelt werden. Der internationale Charakter des GG-Rechts (es sind ja nicht nur viele Staaten, sondern auch 5 Verkehrsträger involviert, wenn man den Wildwuchs IATA/ICAO einbezieht.) mit seinen dutzenden teilweise grundverschiedenen Rechtsordnungen macht eine Interpretation auch nicht gerade leicht. Schließlich sind Änderungsfrequenz und -umfang so groß, daß ein Rechtsstand selten über viele Jahre hinweg unangetastet bleibt.
Zudem gab es gelegentlich Urteile, die in der Fachwelt, sagen wir mal, nur geringes Verständnis fanden.

Eine praxisorientierte Kommentierung gibt es seit längerer Zeit in dem Loseblattwerk von Holzhäuser.

Nach vielen Jahren mit GG kann ich nur sagen: Fachkenntnis und gesunder Menschenverstand bei den Anwendern und Behörden sind besser als Juristendiskussionen im Nachgang.
Gruß
M.A.T.

Re: Freistellung nach 1.1.3.5 ADR/RID [Re: M.A.T.] #33665 30.09.2022 09:54
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JanRo Offline OP
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Moin,

jaa genau das mein ich smile

Danke für die Empfehlung, ich denke, dass ich mir das zulegen werde. Ein Blick ins Gesetzbuch hilft echt weiter und Kommentare sind da echt wertvoll..

Ich bin noch sehr neu in der gesamten Gefahrgutthematik drinne (Mai 2022) und werde meine Praxiserfahrungen noch sammeln müssen. Aktuell sehe ich bei einem Misstand von gesundem Mnschenverstand/ Fachkenntnis gegenüber juristisch fragwürdigen Formulierung einen Anpassungsbedarf, der seitens der juristischen Formulierungen behoben werden sollte... zumindest, soweit es merkwürdige, gar widersprüchliche Formulierungen betrifft. Mit einer Überhöhung der Regelungsdichte, sodass am Ende niemand mehr durchblickt, ist sicher niemanden geholfen; aber bei solchen Themen, wo es um die Anknüpfung des Begriffs "Wassergefährdend" i.S.v. Zeichen 269 StVO geht, halte ich einen Verweis darauf, dass man sich des Begriffs aus der AwSV bedient, für sinnvoll. Sonst läuft alles ins allgemeine, nichtssagende aus und klare Fragen sind ohne erheblichen Aufwand nicht beantwortbar.

Problematisch wird das dann wohl noch bei interationalen Vorschriften sein, wo viele Staaten dran arbeiten und durchgehend Änderungen vornehmen. So liest sich auch m.E. das ADR; es wirkt auf mich teilweise wie ein Mosaik (mit Bruchkanten).

Die Umsetzung solcher Anpassungen wird, ohne hier konkrete kenntnisse zu haben, vermutlich auch eher ein Graus sein. Das wurde schon an anderen Stellen angedeutet... insgesamt sollte das aber m.E. der Weg sein.

Re: Freistellung nach 1.1.3.5 ADR/RID [Re: JanRo] #33666 30.09.2022 12:30
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Gerald Offline
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Hallo Jan,
Antwort auf
Betr. "nicht vom ganzen ADR befreit ist":


Wenn Du im Forum nachsiehst wirst Du von mir Datein finden, wo ich zur Freistellung nach 1.1.3.6 (1000 Punkte), Kapitel 3.4 u.ä. das näher erläutert habe. Wenn ich im Besitz des ADR 2023 bin, werde ich diese Dokumente überarbeiten und dann wieder ins Netz stellen. Zurzeit macht das aber keinen Sinn, denn die Jetzigen sind mit Stand ADR 2021.

Zu dem Rest im Bezug von Kommentar hat M.A.T. was geschrieben.

Ja, im Sprengstoffrecht gibt es in Deutschland was, ist zwar aus dem 1987 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV), aber die Erläuterungen bzw. Kommentare passen trotzdem noch.

Aber ich denke mal, das wird es im Gefahrgutrecht wohl eher nicht geben. Die RSEB wird ja auch nicht von allen Bundesländern anerkannt, bis auf den Burgelkatalog in Anl. 7!


Gruss aus Unterfranken

Gerald

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