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Teil 9 #33772 28.10.2022 13:15
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo aus Hamburg.

Ich habe ein Frage bezüglich der Vorschriften nach Teil 9 und deren Anwendung auf "normale" Lastkraftwagen der Kategorie N und O, die nicht zulassungspflichtig sind (Keine Tanks, keine Klasse 1 und keine temperaturüberwachten Stoffe). Nachdem bei einem Lastkraftwagen, der Benzin UN1203 in Fässern beförderte, die elektrischen Leitungen beanstandet wurden kam die Frage auf, ob die Vorschriften und hier insbesondere die der elektrischen Ausstattung aus Teil 9 überhaupt Anwendung finden? Außer die Bremsausrüstung und den Geschwindigkeitsbegrenzer habe ich nichts Weiteres gefunden. Wie seht Ihr das?

Gruß
Udo

Re: Teil 9 [Re: Udo Freitag] #33773 28.10.2022 13:28
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M.A.T. Offline
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Hallo, Herr Freitag,
aus welchem Grund sind diese nicht zulassungspflichtig? Wie kann ein Lkw auf der Straße befördern, der nicht zulassungspflichtig ist? Meinen Sie eventuell, keine Zulassungspflicht nach ADR, aber schon nach StVZO? Wenn keine nach ADR besteht, sehe ich auch keine Anforderungsgrundlage, da 9, soweit ich es verstehe, nur die aufgeführten Typen betrifft. Lediglich 9.2.1.1 i.V.m. 9.1.2 Bem. sollte für andere Gefahrgutfahrzeuge greifen. Oder verstehe ich das falsch?
Schöner Gruß
M.A.T.

Re: Teil 9 [Re: Udo Freitag] #33774 28.10.2022 13:57
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Gerald Offline
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Hallo Udo,
Antwort auf
bezüglich der Vorschriften nach Teil 9


Gleich unter Unterabschnitt 9.1.1.1 steht: "Diese Vorschriften gelten für Fahrzeuge, insbesondere hinsichtlich ihres Baus, ihrer Typgenehmigung, ihrer ADR-Zulassung und ihrer jährlichen technischen Untersuchung."

In Abschnitt 9.1.2 steht: "Besondere Zulassungsbescheinigungen für andere Fahrzeuge als die Fahr­zeuge EX/II, EX/III, FL, und AT und die MEMU werden nicht gefordert; das gilt nicht für die Bescheinigungen, die auf Grund allgemeiner Sicherheitsvorschriften vorgeschrieben sind, die gewöhnlich für die Fahrzeuge in ihrem Ursprungsland gelten.

Und in der Tabelle nach Unterabschnitt 9.2.1.1 ist nur die Rede von Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, und AT, und damit entfällt ein Fahrzeug, welches keine Zulassungbescheinigung nach Abschnitt 9.1.3 benötigt.

Ich gehe mal davon aus, das der Lastkraftwagen mit Benzin UN1203 in Fässern befördert hat, denn Unterabschnitt 1.1.3.6 genutzt hat, und im Absatz 1.1.3.6.2 steht als letzte Aufzählung "Klasse 9", und damit dürfte alles gesagt sein.

Nach StVZO muss ja ein Fahrzeug eine Zulassung haben, wenn der Mangel in der elektrichen Anlage so schwer ist, dann könnte die StVZO greifen. Wobei ich davon nicht ausgehe.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Teil 9 [Re: Gerald] #33780 01.11.2022 12:13
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo M.A.T., hallo Gerald,

erst mal danke für Eure Antworten. Ich meinte natürlich die Zulassungsbescheinigung nach Teil 9 ADR und die Beförderungseinheit war mit Benzin in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen. Ich denke mal, dass Gerald die Frage schon beantwortet hat.

Mit besten Dank aus Hamburg.

Gruß
Udo

Re: Teil 9 [Re: Udo Freitag] #33793 01.11.2022 22:29
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Claudi Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Udo Freitag
Außer die Bremsausrüstung und den Geschwindigkeitsbegrenzer habe ich nichts Weiteres gefunden. Wie seht Ihr das?

Gruß
Udo


Genau so ist es, außer diesen Punkten müssen Stückgutfahrzeuge bei GG keine weiteren Kriterien aus dem Teil 9 erfüllen, denn es ist kein besonderer Fahrzeugtyp FL, AT, EX etc. gefordert. Nur diese besonderen Fahrzeugtypen haben zusätzl. Anforderungen, die über die Zulassungsbescheinigung (die alte B.3, das Ding mit dem rosa Streifen) nachgewiesen werden müssen.


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