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ADR 2023 Freistellungen #33835 10.11.2022 18:57
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Gerald Offline OP
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Hallo,
im ADR 2023 gibt es Änderungen in dem Abschnitt 1.1.3.

Freistellungen müssen nicht genutzt werden, aber sie dürfen. Ist also immer eine Kannbestimmung, außer Verantwortlich nach ADR Kapitel 1.4 bzw. der GGVSEB legen was anders für Ihren Verantwortungsbereich fest.

Auch habe ich mich entschlossen, die entsprechenden von mir erstellten Dokumente unter dieser Überschrift zu veröffentlichen, dann findet man das zu einem späteren Zeitpunkt besser.

Im Anhang findet Ihr, eine Datei zu "Freistellung in Zusammenhang mit Mengen pro Beförderungseinheit nach 1.1.3.6", welche ich dem ADR 2023 angepasst habe.

Nachtrag:

Es ist zwar noch ein wenig Zeit, aber trotzdem sollten sich die Anwender/Nutzer, welche diesen Unterabschnitt bei der Beförderung von Stoffen bzw. Gegenständen der Klasse 1 z.b. pyrotechnische Gegenstände, Feuerwerkskörper, Treibladungspulver UN 0161 1.4G u.ä. im Bezug Unterabschnitt 1.1.3.6 nutzen, sich mit den Festlegungen nach Kapitel 1.10 beschäftigen. In der beigefügten PDF-Datei sind weitere Informationen auf der Seite 4.

Anhänge
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Zuletzt bearbeitet von Gerald; 11.11.2022 15:49. Bearbeitungsgrund: Nachtrag:

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: ADR 2023 Freistellungen [Re: Gerald] #33836 10.11.2022 19:02
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Gerald Offline OP
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Hallo,
im ADR 2023 gibt es eine kleine Änderungen im Kapitel 3.4.

Im Anhang findet Ihr dazu eine Datei.

Ich muss jede Datei einzel einstellen, weil sonst das Limit für die Anhänge überschreite.


Anhänge
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Kapitel 3.4 begrenzte Menge 2023.pdf (79.65 KB, 267 Downloads)

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: ADR 2023 Freistellungen [Re: Gerald] #33842 12.11.2022 20:10
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Gerald Offline OP
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Hallo,
im Anhang findet Ihr eine Datei, welche die Freistellungen nach Abschnitt 1.1.3 aufzeigt, welche ich dem ADR 2023 angepasst habe.

Im Bezug der Tunnelreglungen, siehe Unterabschnitt 8.6.3.3, wo steht: "Gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.3 befördert werden, unterliegen nicht den Tunnelbeschränkungen und sind bei der Bestimmung des der gesamten Ladung einer Beförderungseinheit zuzuordnenden Tunnelbeschränkungscodes nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Beförderungseinheit ist mit dem in Abschnitt 3.4.13 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.14 vorgeschriebenen Kennzeichen versehen."

Anhänge
angehängtes PDF-Dokument
Freistellung mit 1.1.3.6 ADR 2023.pdf (167.57 KB, 180 Downloads)

Gruss aus Unterfranken

Gerald

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