Hallo zusammen,
ich habe mal eine Frage zur Definition eines internen bzw. externen Gefahrgutbeauftragten.
Ich betreue ganz neu neben meiner Niederlassung bei der ich beschäftigt bin, noch weitere Standorte als GB. Alle Niederlassungen gehören zu einer Gesellschaft. Bin ich dann für andere Niederlassungen ein externer Gefahrgutbeauftragter da dort nicht angestellt oder gelte ich als intern, da ich der Firma zugehörig bin?
Vielen Dank im Voraus für euer Feedback.
LG
Uwe73
Hallo Uwe73,
den Begriff intern oder extern gibt es in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung nicht. Somit wird hier jeder seine eigene Definition haben. Die GbV kennt die Formulierung "Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann nach dem Unterabschnitt 1.8.3.4 ADR/RID/ADN vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden, sofern diese...".
Ich verstehe unter dem Begriff "intern" eine Person des Unternehmens (also Leiter oder Person des Unternehmens, die u.U. noch andere Aufgaben hat) und unter "extern" eine betriebsfremde Person. Somit bist du nach meiner Definition "intern", weil du ein Mitarbeiter des Unternehmens/der Gesellschaft bist.
Nun stelle ich mir die Frage, was das für dich für einen Unterschied macht. Vielleicht kannst du den Hintergrund deiner Frage nochmals erläutern. Ich hoffe, dass in deiner Bestellurkunde als Gefahrgutbeauftragter genau festgelegt ist, für welche Standorte des Unternehmens du als Gb tätig sein sollst. Wenn nicht, dann könnten "alle" Niederlassungen gemeint sein. Denn auch für dich besteht ja die Möglichkeit, dass du nach GGBefG in Verbindung mit der GbV sanktioniert werden kannst, wenn du beispielweise die geforderten Überwachungen nicht durchführst bzw. keine Aufzeichnungen dazu erstellst. Da wäre es schon gut, zu wissen, was du tun sollst und für welche Standorte du Gb bist, oder?
