Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Seite 4 von 4 1 2 3 4
Re: CO2-Flaschen (SV653) in offenen Kisten [Re: M.A.T.] #33828 09.11.2022 14:33
Registriert: Oct 2022
Beiträge: 4
G
GGCurt Offline
Einsteiger
Offline
Einsteiger
G
Registriert: Oct 2022
Beiträge: 4
Vielen Dank für die Antwort.
Die Sicherung der Kiste soll durch Spanngurte an Zurrösen gegen die Boardwand der Ladefläche erfolgen. Ein Verrutschen ist so auch ohne Palette ausgeschlossen (es handelt sich in meinem Fall tatsächlich um Fahrten mit einer einzelnen 425g CO2-Flasche).

Wenn nun die undurchsichtige Kiste gegen eine von allen Seiten einsehbare ausgewechselt würde, wäre man dann wieder konform mit der SV 653? Die vorgeschriebene Kennzeichnung mit der UN1013-Raute ist dann ja wieder so zu erkennen, im Zweifel sogar besser, als wenn die Versandverpackung zwischen anderen Kartons zugestellt wird.

Re: CO2-Flaschen (SV653) in offenen Kisten [Re: GGCurt] #33867 15.11.2022 08:38
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,604
Claudi Offline OP
Held der Gefahrgutwelt
OP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,604
Ursprünglich geschrieben von: GGCurt


Wenn nun die undurchsichtige Kiste gegen eine von allen Seiten einsehbare ausgewechselt würde, wäre man dann wieder konform mit der SV 653? Die vorgeschriebene Kennzeichnung mit der UN1013-Raute ist dann ja wieder so zu erkennen, im Zweifel sogar besser, als wenn die Versandverpackung zwischen anderen Kartons zugestellt wird.


Das ist das gleiche Prinzip wie bei allen Umverpackungen: wenn ich trotz Umverpackung die Gefahrgutsymbolik innen (also hier die Raute UN1013) eindeutig sehen kann - alles gut. Wenn nicht eindeutig sichtbar, dann Umverpackung zusätzl. kennzeichnen (Raute UN1013+Umverpackung).

Es wären, je nach Beförderungsumständen, auch andere Freistellungen nutzbar - Handwerkerfreistellung 1.1.3.1 c) vielleicht - warum fährst du nur mit 425g-Flasche herum?

Re: CO2-Flaschen (SV653) in offenen Kisten [Re: Claudi] #33897 17.11.2022 15:20
Registriert: Oct 2022
Beiträge: 4
G
GGCurt Offline
Einsteiger
Offline
Einsteiger
G
Registriert: Oct 2022
Beiträge: 4
Die Beförderung beschränkt sich in meinem Fall auf (einzelne) 425g-Flaschen, da dies im Rahmen einer Direktlieferung vom Einzelhandel zum Kunden geschieht. Es wird also wesentlich weniger CO2 transportiert, als eigentlich unter 1.1.3.1 möglich wäre. Könnte ich mich auf diese Freistellung berufen, obwohl es sich nicht um einen Handwerkerbetrieb handelt?

Zuletzt bearbeitet von GGCurt; 17.11.2022 15:20.
Re: CO2-Flaschen (SV653) in offenen Kisten [Re: GGCurt] #33899 17.11.2022 15:34
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,568
DJSMP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,568
Ursprünglich geschrieben von: GGCurt
Die Beförderung beschränkt sich in meinem Fall auf (einzelne) 425g-Flaschen, da dies im Rahmen einer Direktlieferung vom Einzelhandel zum Kunden geschieht. Es wird also wesentlich weniger CO2 transportiert, als eigentlich unter 1.1.3.1 möglich wäre. Könnte ich mich auf diese Freistellung berufen, obwohl es sich nicht um einen Handwerkerbetrieb handelt?


Auf welche der Freistellungen unter 1.1.3.1 ADR möchtest du dich denn berufen? 1.1.3.1 c)?

Wenn du dem Kunden die Flaschen für seine Automaten nur lieferst, dann fällst du definitiv nicht unter diese Freistellung.

Re: CO2-Flaschen (SV653) in offenen Kisten [Re: DJSMP] #33919 21.11.2022 16:41
Registriert: Oct 2022
Beiträge: 4
G
GGCurt Offline
Einsteiger
Offline
Einsteiger
G
Registriert: Oct 2022
Beiträge: 4
Genau das ist der Fall, vom Einzelhandel zum Endverbraucher. Die 1.1.3.1 c) wäre sicher die einfachste Lösung gewesen, würde sie hier Anwendung finden.

Re: CO2-Flaschen (SV653) in offenen Kisten [Re: GGCurt] #33922 22.11.2022 17:21
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,568
DJSMP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,568
Findet sie aber nicht. Die 1.1.3.1 c) ist eine "Handwerkerregel", auch wenn die natürlich nicht für diese Branche begrenzt ist. Aber die Freistellung bezieht sich darauf, dass der Mitarbeiter eine Haupttätigkeit anbieten, also z.B. auf einer Baustelle schweißen oder pinseln muss und dafür Gefahrgut mit dort hin nimmt (also ne Gasbuttel oder n Farbeimer).

Wenn nur etwas ausgeliefert wird, dann ist das eine ganz normale Gefahrgutbeförderung ohne dass diese Freistellung greift.

Umbenennung BAG in BALM [Re: moerser] #34640 08.03.2023 11:36
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,805
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,805
Hallo,
unter Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Bezeichnung BALM findet Ihr das BGBl. 2023 I Nr. 56 vom 08.03.2023, wo in 42 Artikeln beschrieben ist, in welchen Gesetzen und Verordnungen Änderung im Zusammenhang mit der Umbenennung von "BAG" in "BALM" vorgenommen werden müssen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Seite 4 von 4 1 2 3 4

Moderator  urainer 

Wöchentlicher Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
Verpackung UN3091
von M.A.T. - 29.03.2024 12:32
Defintion Verantwortlichkeiten
von Wolfgang - 28.03.2024 14:54
Benzin verschicken / Diesel Verschicken Wie
von Wolfgang - 27.03.2024 11:15
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Newsletter | Impressum | Datenschutz | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3