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Beförderung von Gasen #33912 21.11.2022 11:32
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Steff Offline OP
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Hallo Zusammen

Kurze Einleitung: Wir als Hydraulik Unternehmen würden gerne Stickstofflaschen (UN1066) mit 20l Inhalt und 200bar Druck zu unseren Baustellen befördern. Da wir aber selbst die Befüllung auf der Baustelle Vornehmen möchte der Monteur die Flasche selbst Transportieren.

Meine Frage muss ich hier eine Freistellung nach 1.1.3.6 anwenden oder gibt es hier eine andere "Handwerkerregelung"?

Fallen unter Abschnitt 1.1.3.1.c) die 450l je Verpackung auch Flaschen? Und sind die 450l der Fassungsraum der Flasche?
Kann mir da jemand auf die Sprünge Hälfen

Danke

Re: Beförderung von Gasen [Re: Steff] #33913 21.11.2022 11:43
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M.A.T. Online
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Hallo, die Position hat BK3, also können (nicht müssen) Sie die 1000-Punkte anwenden. Bei der Handwerkerregelung (1.1.3.1 c)) bin ich skeptisch, denn wenn Sie auf der Baustelle befüllen kann es unter "interne Versorgung" fallen, und die ist nicht von der Handwerkerregelung gedeckt. Schauen Sie dazu vielleicht auch in die beiden Vollzugserlasse für A.
Die 450 L beziehen sich auf eine einzelne Verpackung, und da die Flaschen Verpackungen für Kl.2 sind fallen sie darunter.
Eher nicht könnte die SV 653 hier etwas bieten, falls das Produkt unter dem Grenzwert bleibt.

Darum sehe ich hier eher die 1000-Punkte statt der Handwerkerregelung.
Mal sehen, was die Kollegen meinen hier.
Gruß
M.A.T.

Re: Beförderung von Gasen [Re: Steff] #33914 21.11.2022 12:00
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Claudi Offline
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Hallo Steff,

ja die 450 L betreffen auch Gasflaschen.In Analogie zu 1.1.3.6.3 ADR (unter der Tabelle) für Stickstoff als verdichtetes Gas der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum der Flasche. Da sind 20 L locker im Rahmen. Bis zu 1000 L wären möglich innerhalb der Freigrenzen nach 1.1.3.6 ADR-

Aber: die Handwerkerfreistellung 1.1.3.1 c) kann zu Diskussionen führen: arbeitet der Transportfahrer auch wirklich damit, ist es nicht doch eher eine Belieferung... <-- wie MAT auch schreibt.

Daher würde ich zur Sicherheit 1.1.3.6 ADR nutzen, denn das bringt kaum zusätzlichen Aufwand, erspart aber Diskussionen:

Die Flasche ist sowieso korrekt verpackt und gekennzeichnet nach P200.
Der Fahrer/ Monteur muss sowieso unterwiesen sein (Arbeitsschutz, Tätigkeiten, befördert GG, daher unterweisen nach 1.3 ADR).
Beförderungspapier braucht ihr nicht wegen GGAV Ausnahme 18 (keine Übergabe zur Beförderung an Dritte).
Ladungssicherung muss sowieso sein.
Einzig zusätzlich nötig: 2kg-ABC-Feuerlöscher ist mitzuführen - aber das ist kein Aufwand. Und der muss alle 2 Jahre geprüft oder ersetzt werden.


SV653 ist auszuschließen bei 20L-Flaschen. Diese SV greift bei Flaschen in Dimensionen von Getränkesprudlern für Heimanwendung (425g, Sodamax, Sodafixx etc.).

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 21.11.2022 12:02.
Re: Beförderung von Gasen [Re: Claudi] #33915 21.11.2022 12:39
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Steff Offline OP
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Hallo Claudi

Danke für die schnelle Antwort.
Aber nur so als Grundsatz, warum braucht man bei einem Gas das erstickend wirkt, einen Feuerlöscher?

Re: Beförderung von Gasen [Re: Steff] #33916 21.11.2022 12:49
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Claudi Offline
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Die Frage stellen viele, z. B. in Schulungen... Gase, die selbst als Löschmittel dienen (z. B. CO2) und dann trotzdem ein Feuerlöscher?

Die mitzuführenden Feuerlöscher dienen niemals zum Löschen von Ladungsbränden, sondern dem Löschen von Entstehungsbränden an Reifen, Motor, Führerhaus - diese sollen bekämpft werden (wenn gefahrlos möglich) um ein Überspringen auf die Ladefläche zu verhindern.
Wenn Gasflaschen mit nichtbrennbarem Gas von außen durch z. B. Brand erhitzt werden, steigt innen der Druck und sie platzen bzw. das Ventil versagt und dann fliegen sie unkontrolliert durch die Gegend. Das möchte man nicht so gern.
Auch bei anderen nicht brennbaren Produkten können durch Brand von außen die Verpackung geschwächt werden und Produkt auslaufen...

Das GG-Recht fordert bei Nutzung der 1.1.3.6 (1000-Punkte) IMMER den 2kg-Feuerlöscher. Über 1000 Punkten steigt die Löschmittelmenge/ Anzahl der Löscher. Nur bei anderen Freistellungen (LQ/ 3.4 ADR, SV653, ... ... ...) braucht man i. d. R. keinen Löscher.

Bei Nutzung der 1.1.3.1 c) (Handwerkerfreistellung) wird kein Löscher im ADR gefordert, ergibt sich aber ggf. aus der innerbetrieblichen Gefährdungsbeurteilung.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 21.11.2022 12:51.
Re: Beförderung von Gasen [Re: Steff] #33924 22.11.2022 18:25
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Ursprünglich geschrieben von: Steff
Hallo Zusammen
Kurze Einleitung: Wir als Hydraulik Unternehmen würden gerne Stickstofflaschen (UN1066) mit 20l Inhalt und 200bar Druck zu unseren Baustellen befördern. Da wir aber selbst die Befüllung auf der Baustelle Vornehmen möchte der Monteur die Flasche selbst Transportieren.


Das habe ich nicht verstanden. Was wird da wie befüllt? Die Flasche wird auf der Baustelle befüllt? Was soll das denn bringen? Oder der Monteur nimmt die Flasche mit um etwas zu befüllen? Was wird dann befüllt? Vielleicht könnte man das nochmal aufklären.

Re: Beförderung von Gasen [Re: DJSMP] #33927 22.11.2022 18:38
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Hallo, ich hatte den Frager so verstanden, daß die Flaschen teil- oder ganzentleert mitgenommen und dann auf der Baustelle gefüllt werden und dann dort oder woanders verbraucht. Kann mich natürlich irren.
Gruß
M.A.T.

Re: Beförderung von Gasen [Re: M.A.T.] #33930 22.11.2022 18:44
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Hallo, ich hatte den Frager so verstanden, daß die Flaschen teil- oder ganzentleert mitgenommen und dann auf der Baustelle gefüllt werden und dann dort oder woanders verbraucht. Kann mich natürlich irren.
Gruß
M.A.T.


Dann verstehe ich den Sinn der Übung erst recht nicht.

Im Übrigen ist noch niemand darauf eingegangen, dass der/die Fragende auch mal in den Gefahrgutvollzugserlass 2015 der Republik Österreich schauen sollte:

"1.1.3.1 c) „Handwerkerbefreiung“

In GZ 2009/03/0042 hat der VwGH erkannt, dass dann nicht von interner Versorgung auszugehen
ist, „wenn die Beförderung durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erfolgt, der das beförderte
Gefahrgut für die von ihm - an jenem Ort, zu dem (oder von dem zurück) er das Gefahrgut
befördert - auszuführende Tätigkeit benötigt. Fährt der Unternehmer oder ein Mitarbeiter zu
seinem Tätigkeitsort (etwa zu einer Baustelle oder zu einem sonstigen Ort, wo er außerhalb seines
Unternehmens Arbeiten verrichtet) und führt er dabei das Gefahrgut mit sich, um es dort im
Rahmen seiner Tätigkeit zu verwenden, so steht als wesentlicher Zweck der Fahrt das Erreichen
des Arbeitsorts - unter Mitnahme der für die Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel - im Vordergrund,
sodass die "Handwerkerbefreiung" des Unterabschnitts 1.1.3.1. lit. c ADR zum Tragen kommt
(sofern die in dieser Bestimmung genannten Mengenbegrenzungen eingehalten werden).“

Gegenstand des Verfahrens war die Beförderung eines IBC mit 400 Liter Diesel zu großen
forstlichen Bringungsmaschinen. Dient sie deren Betankung und folglich auch der von Baggern
und ähnlichem Gerät, ist das unter den oben erwähnten Voraussetzungen also nicht als
Versorgungsfahrt zu verstehen.

Als wesentlichen Unterschied zum seinerzeitigen Erkenntnis 2003/03/0214 bis 0216 hebt der
VwGH hervor, dass dort der Lenker eines Lastkraftwagens das Behältnis auf dem Firmengelände
befüllt hatte und damit zu einer Baustelle fuhr, um die dort eingesetzten firmeneigenen
Baufahrzeuge zu betanken.

1.1.3.1c) spricht von „Lieferung“ und nicht „Mitnahme“ sowie von „Beförderungen, die von
Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden“, verlangt diesen Konnex
also nicht zwingend in einer einzigen natürlichen Person. Das BMVIT begrüßt diesen Ansatz
dennoch als praktikable Klärung, die auch in anderen Ländern nicht unüblich ist."

Re: Beförderung von Gasen [Re: DJSMP] #33931 22.11.2022 18:51
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Ursprünglich geschrieben von: DJSMP


Im Übrigen ist noch niemand darauf eingegangen, dass der/die Fragende auch mal in den Gefahrgutvollzugserlass 2015 der Republik Österreich schauen sollte:


Hihi, doch, hatte ich dem Frager in meiner obigen Antwort angeraten.
Gruß
M.A.T.

Re: Beförderung von Gasen [Re: DJSMP] #33932 23.11.2022 07:21
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Steff Offline OP
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Guten Tag

Tatsächlich wird die Gasflasche in unserem Unternehmen mit Stickstoff befühlt. Der Montuer nimmt die Gasflasche für Wartungsarbeiten oder Inbetriebnahme mit, und befüllt auf der Baustelle einen Membranspeicher.

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