Hallo, ich hatte den Frager so verstanden, daß die Flaschen teil- oder ganzentleert mitgenommen und dann auf der Baustelle gefüllt werden und dann dort oder woanders verbraucht. Kann mich natürlich irren.
Gruß
M.A.T.
Dann verstehe ich den Sinn der Übung erst recht nicht.
Im Übrigen ist noch niemand darauf eingegangen, dass der/die Fragende auch mal in den Gefahrgutvollzugserlass 2015 der Republik Österreich schauen sollte:
"1.1.3.1 c) „Handwerkerbefreiung“
In GZ 2009/03/0042 hat der VwGH erkannt, dass dann nicht von interner Versorgung auszugehen
ist, „wenn die Beförderung durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erfolgt, der das beförderte
Gefahrgut für die von ihm - an jenem Ort, zu dem (oder von dem zurück) er das Gefahrgut
befördert - auszuführende Tätigkeit benötigt. Fährt der Unternehmer oder ein Mitarbeiter zu
seinem Tätigkeitsort (etwa zu einer Baustelle oder zu einem sonstigen Ort, wo er außerhalb seines
Unternehmens Arbeiten verrichtet) und führt er dabei das Gefahrgut mit sich, um es dort im
Rahmen seiner Tätigkeit zu verwenden, so steht als wesentlicher Zweck der Fahrt das Erreichen
des Arbeitsorts - unter Mitnahme der für die Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel - im Vordergrund,
sodass die "Handwerkerbefreiung" des Unterabschnitts 1.1.3.1. lit. c ADR zum Tragen kommt
(sofern die in dieser Bestimmung genannten Mengenbegrenzungen eingehalten werden).“
Gegenstand des Verfahrens war die Beförderung eines IBC mit 400 Liter Diesel zu großen
forstlichen Bringungsmaschinen. Dient sie deren Betankung und folglich auch der von Baggern
und ähnlichem Gerät, ist das unter den oben erwähnten Voraussetzungen also nicht als
Versorgungsfahrt zu verstehen.
Als wesentlichen Unterschied zum seinerzeitigen Erkenntnis 2003/03/0214 bis 0216 hebt der
VwGH hervor, dass dort der Lenker eines Lastkraftwagens das Behältnis auf dem Firmengelände
befüllt hatte und damit zu einer Baustelle fuhr, um die dort eingesetzten firmeneigenen
Baufahrzeuge zu betanken.
1.1.3.1c) spricht von „Lieferung“ und nicht „Mitnahme“ sowie von „Beförderungen, die von
Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden“, verlangt diesen Konnex
also nicht zwingend in einer einzigen natürlichen Person. Das BMVIT begrüßt diesen Ansatz
dennoch als praktikable Klärung, die auch in anderen Ländern nicht unüblich ist."