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Re: Methanol-Kanister Brennstoffzellenkartusche [Re: DJSMP] #34079 09.12.2022 19:15
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Claudi Offline OP
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Am Ende ist das eine Frage für die ganze Welt, weil Brennstoffzellenkartuschen durchaus auch fliegen und schwimmen...

Wie oft darf man das BMVS "belästigen", bis man auf die "direkt in den Papierkorb"-Email-Liste kommt? wink wink wink

Re: Methanol-Kanister Brennstoffzellenkartusche [Re: Claudi] #34084 12.12.2022 10:17
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DJSMP Offline
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Das Refereat Gefahrgut im BMDV darf man nach meinen Erfahrungen schon ne ganze Weile belästigen. Die Frage ist nur, ob eine schriftliche Antwort kommt. Ich würde da vorher einmal anrufen und das Problem schildern. Eventuell ist das Thema ja schon bekannt.

Re: Methanol-Kanister Brennstoffzellenkartusche [Re: DJSMP] #34087 12.12.2022 10:42
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Claudi Offline OP
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Tja,

laut BAM ist das richtig so als UN3473 wegen dem Einsatz im Spundloch.

Ob man bei den Festlegungen entzündbare Flüssigkeiten mit Nebengefahr im Sinn hatte oder "nur" sowas wie Ethanol, das weiß wohl nur die UN, aber die aktuellen Regelungen geben das so her, also ist es erlaubt.

Auch wenn der gesunde Menschenverstand da vielleicht was anderes sagt...

Re: Methanol-Kanister Brennstoffzellenkartusche [Re: Claudi] #34093 12.12.2022 18:37
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Gerald Offline
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Hallo Claudi,
Antwort auf
heute ist mir etwas sehr sonderbares über den Weg gelaufen:

Ein Artikel ist als UN3473 BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN, 3 eingestuft.


Leider kann ich Dir erst heute antworten. Ich kenne diese UN-Nummer schon seit 2013, denn hier gab es eine Änderung im ADR bei Klasse 3 im Bezug der Unterteilung nach Eigenschaften bei dem Buchstaben F, duch die Aufnahme von F3 Gegenstände, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten, nachzulesen im ADR unter Absatz 2.2.3.1.2! Das Bild, welches ich Dir angehangen habe, stammt von Anfang 2013, wo ich es selbst bei einer Firma aufgenommen hatte.

Ich hatte mich dann an einen Hersteller gewandt, und auch eine Antwort erhalten, welche ich Auszugsweise wiedergebe: "Aufgrund einer Vorschriftenänderung im ADR 2013 dürfen .... nicht mehr als Einzelverpackungen (=Kanister ist die Verpackung) befördert werden. Für ... muss eine bauartgeprüfte Außenverpackung (4G Karton) verwendet werden. Und im Datensicherheitsblatt findest Du weitere Informationen.

Den Rest har Dir ja schon die BAM geschrieben.

Anhänge
angehängtes PDF-Dokument
UN 3473.pdf (118.47 KB, 46 Downloads)

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Angabe Jahr in schriftl. Weisungen [Re: DJSMP] #34096 12.12.2022 19:35
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Hallo DJSMP,
Antwort auf
Das Refereat Gefahrgut im BMDV darf man nach meinen Erfahrungen schon ne ganze Weile belästigen.


Na Ja, da habe ich eine ganz andere Erfahrung gemacht. Ich wurde an den zuständigen Bearbeiter beim Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, Referat 66 verwiesen. Kann aber auch sein, dass ich den auf denen Wecker gegangen bin.

Ich hatte in 2015 den Vorschlag gemacht, das ins ADR kommt "Schriftliche Weisung nach ADR 2017", weil es für den Anwender besser ist, leider wurde das abgeleht, interessant war die Begründung, aber die möchte ich hier im Forum nicht wieder geben.

Aber es gibt ein Sprichwort, "Man trifft sich immer zweimal im Leben"?, jetzt gibt es einen neuen Vorstoß, nachzulesen unter Angabe des Jahres auf den schriftlichen Weisungen, hoffen wir mal, dass er angenommen wird!!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Angabe Jahr in schriftl. Weisungen [Re: Gerald] #34097 12.12.2022 19:42
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M.A.T. Online
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Hallo, Gerald,
zu dem Punkt (besonders der Begründung, warum man das Jahr nicht angeben kann) möchte ich sagen, daß ich das nicht nachvollziehen kann. Denn wenn man sie ernst nimmt ist die 3. Spalte zusammen mit der Bem.2 überhaupt nicht umsetzbar. Hier hat, m.E., das Formalienrittertum fröhliche Urständ gefeiert und nicht an den Sinn der Vorschriften gedacht. Vielleicht wäre es manchmal besser, die Vorschriftenerarbeitung würde mehr bei den Praktikern liegen. Daß hier diese WP-Auslegung dem Wortlaut der Vorschrift eklatant widerspricht (man soll Spezialinformationen eintragen darf aber nicht), darauf habe ich damals Behördenvertreter aufmerksam gemacht. Allerdings folgenlos. Vielleicht sind die gar nicht geschult?

Die Begründung würde ich gerne lesen - vielleicht schicken Sie mir eine PN?

In der Praxis ist eine Haftnotiz auf den Schriftlichen Weisungen mit Jahresangabe - die man abnimmt bei der Kontrolle - ein probates Mittel, Informationsfluß trotz Formalismus aufrechtzuerhalten. Ein winziger erster Schritt ist ja in der RSEB mit 5-30 gemacht. wink

Gruß
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 12.12.2022 22:38.
Re: Methanol-Kanister Brennstoffzellenkartusche [Re: Gerald] #34098 12.12.2022 21:21
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Claudi Offline OP
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Hallo Claudi,
Antwort auf
heute ist mir etwas sehr sonderbares über den Weg gelaufen:

Ein Artikel ist als UN3473 BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN, 3 eingestuft.


Leider kann ich Dir erst heute antworten. Ich kenne diese UN-Nummer schon seit 2013, denn hier gab es eine Änderung im ADR bei Klasse 3 im Bezug der Unterteilung nach Eigenschaften bei dem Buchstaben F, duch die Aufnahme von F3 Gegenstände, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten, nachzulesen im ADR unter Absatz 2.2.3.1.2! Das Bild, welches ich Dir angehangen habe, stammt von Anfang 2013, wo ich es selbst bei einer Firma aufgenommen hatte.

Ich hatte mich dann an einen Hersteller gewandt, und auch eine Antwort erhalten, welche ich Auszugsweise wiedergebe: "Aufgrund einer Vorschriftenänderung im ADR 2013 dürfen .... nicht mehr als Einzelverpackungen (=Kanister ist die Verpackung) befördert werden. Für ... muss eine bauartgeprüfte Außenverpackung (4G Karton) verwendet werden. Und im Datensicherheitsblatt findest Du weitere Informationen.

Den Rest har Dir ja schon die BAM geschrieben.


Wir haben nur telefoniert. Ich finde es trotzdem fragwürdig, dass Methanol als F3 eingestuft werden kann... die Giftigkeit ist plötzlich also egal. Deswegen frage ich mich, ob man bei der UN auf dem Schirm hatte, dass in Brennstoffzellen auch entzündbare giftige Flüssigkeiten zum Einsatz kommen.
Naja, wenigstens ist die Umschließung doppelt sicher: die Kartusche quasi ein UN3H1 (so gut wie) und eine 4G-Kiste.

Re: Methanol-Kanister Brennstoffzellenkartusche [Re: Claudi] #34099 12.12.2022 21:57
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Hallo Claudi,
Antwort auf
dass Methanol als F3 eingestuft werden kann


Das Methanol bleibt ja UN 1230, nur die Brennstoffzellenkartusche ist UN 3473, deswegen wurde im ADR 2013 F3 Gegenstände, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten aufgenommen. Wenn ich mich richtig entsinne, wurde vor 2013 diese Kartusche nach UN 1230 befördert, erst mit der Änderung im ADR 2013 wurde daraus UN 3473. Leider habe ich davon kein Bild mehr.

Diese Brennstoffzellenkartusche wird im Campingbereich genutzt, für die Stromgewinnung bzw. im Kühlschrank oder ähnliches.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Methanol-Kanister Brennstoffzellenkartusche [Re: Gerald] #34102 13.12.2022 10:48
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Claudi Offline OP
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Das ist mir alles klar, ich halte es nur für fragwürdig. Ich kann mich auch mit der UN3473 abfinden - bis mal was passiert...

Klassifizierungscode F/F3 sind halt "Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten" - ohne Nebengefahr - hatte man das bei UN auf dem Schirm? Meinte man damit auch Methanol oder nur Ethanol/ nichtgiftige Alkohole als Brennstoffe?

Auf der einen Seite zwar doppelte Sicherheit durch die Verpackung/ Umschließung, auf der anderen Seite Wegfall der Info "giftig" (und wir reden von Größen bis 60 l je Kartusche), größerer Mengen innerhalb von 1.1.3.6 ADR, größere Mengen im PAX nach IATA DGR.

Re: Angabe Jahr in schriftl. Weisungen [Re: Gerald] #34105 13.12.2022 11:13
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DJSMP Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Hallo DJSMP,
Antwort auf
Das Refereat Gefahrgut im BMDV darf man nach meinen Erfahrungen schon ne ganze Weile belästigen.


Na Ja, da habe ich eine ganz andere Erfahrung gemacht. Ich wurde an den zuständigen Bearbeiter beim Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, Referat 66 verwiesen. Kann aber auch sein, dass ich den auf denen Wecker gegangen bin.

Ich hatte in 2015 den Vorschlag gemacht, das ins ADR kommt "Schriftliche Weisung nach ADR 2017", weil es für den Anwender besser ist, leider wurde das abgeleht, interessant war die Begründung, aber die möchte ich hier im Forum nicht wieder geben.

Aber es gibt ein Sprichwort, "Man trifft sich immer zweimal im Leben"?, jetzt gibt es einen neuen Vorstoß, nachzulesen unter Angabe des Jahres auf den schriftlichen Weisungen, hoffen wir mal, dass er angenommen wird!!


Es ist mal so und mal so. Mit der Referatsleiterin habe ich bisher gute Erfahrungen gemacht. Die (ehemaligen) Kolleginnen wollten mich auch mal nach SN weiter verweisen.

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