Frage zum Thema Verantwortlichkeiten
#34127
15.12.2022 09:21
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Registriert: Dec 2021
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Quarterback
OP
Spezi
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Hallo und guten Morgen,
ich habe eine spezielle Frage. Mir geht es nicht darum ob sinnvoll ist oder nicht. Oder das macht man so nicht, sonder "nur" was ist wie zu tun und wer ist dafür verantwortlich.
Der GB hat zum Jahresende 6 Monate Zeit, einen Gefahrgutbericht für das vergangene Jahr zu erstellen. Wie verhält es sich bei diesem Konstrukt:
Firma A beauftragt Firma B zur Stellung eines GB in der Firma A. Firma B beauftragt eine Firma C diese Stellung zu übernehmen. Firma C handelt im Auftrag der Firma B bei Firma A.
Jetzt hat aber Firma B bei Firma A gekündigt und zeitgleich das Verhältnis mit Firma C beendet. Zum Jahreswechsel ist Firma C nicht mehr für Firma B bei Firma A tätig.
Wer ist verantwortlich, das der Bericht erstellt wird. Firma B oder Firma C oder Firma A?
Zu Ergänzung kann man davon ausgehen, das die Partei B nicht im gutem Licht da steht.
Ich bin mal neugierig und freue mich auf das geballte Fachwissen!
Zuletzt bearbeitet von Quarterback; 15.12.2022 09:24.
Fachkraft für Arbeitssicherheit (Fortgeschrittener) Brandschutzbeauftragter (Fortgeschrittener) Gefahrgutbeauftragter (Neuling)
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Re: Frage zum Thema Verantwortlichkeiten
[Re: Quarterback]
#34128
15.12.2022 09:30
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Michael
Großmeister
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Firma A benötigt laut GbV einen neuen Gb und dessen erste Aufgabe wird der Jahresbericht des Vorjahres sein.
Unterlagen dazu müssten noch vor Vertragsende von A über B bei C angefordert werden (Berichte der Überwachung, evtl. Anzeigen von Unfällen, ...)
Wäre meine Rechtsauffassung...
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Re: Frage zum Thema Verantwortlichkeiten
[Re: Michael]
#34129
15.12.2022 10:10
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DJSMP
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Die GbV hat seinen einigen Jahren eine Formulierung, die klar stellt, dass es auch der neue Gb machen kann. Aber ich sehe den Jahresbericht schon beim dem Gb, der im Berichtszeitraum tätig war.
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Re: Frage zum Thema Verantwortlichkeiten
[Re: DJSMP]
#34130
15.12.2022 10:43
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Claudi
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Es sollte der alte GB den JB erstellen, denn der neue GB weiß im schlimmsten Fall gar nicht, was wann gemacht wurde - Begehungen, Schulungen, ggf. Probleme/ Themen - je nachdem, wie knapp oder üppig man den JB gestalten will (ich sage: für externe Zwecke lieber weniger als mehr).
Ich versuche sowas auch durchzusetzen, damit sich die alten GBs nicht einfach aus der Verantwortung stehlen, v.a. wenn es die Sorte war, die auch vorher eher auf dem Papier präsent war als real.
Wer war denn namentlich als GB benannt - der GB muss ja nun im Unternehmen benannt und dies "ausgehängt" werden - war das B oder C bzw. Mitarbeitende von B oder C? <-- die sollte man daher erstmal auffordern, den JB zu erstellen bzw. zumindest die Daten zu liefern: Begehungen, Schulungen (wer, wann, was). Wobei eigentlich das betreute Unternehmen A diese Unterlagen auch haben müsste...
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Re: Frage zum Thema Verantwortlichkeiten
[Re: Claudi]
#34131
15.12.2022 11:01
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Michael
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Kann man eine juristische Person als Gb bestellen?
Wenn der Vertrag gekündigt wurde, wie will ich dann jemanden noch dazu bringen, eine Dienstleistung im Folgejahr zu erfüllen.
Die Kündigung des Gb zum Ende des Geschäftsjahres wäre einfach unglücklich...
Dennoch wäre es aber doch an Unternehmen A die für den Bericht notwendigen Informationen aufzubewahren, also müssten sie für den Nachfolger greifbar sein.
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Re: Frage zum Thema Verantwortlichkeiten
[Re: Michael]
#34132
15.12.2022 11:10
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Bergmannsheil
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Guten Morgen, Kann man eine juristische Person als Gb bestellen?. § 3 GbV zielt immer auf Personen ab. Dies wird auch klar mit § 3 Abs. 4 GbV, wonach als Gb nur bestellt werden darf, wer Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises ist. Vertraglich kann man eine Firma beauftragen, eine solche Person zu stellen. Als Gb kann aber dennoch nur eine namentlich bekannte Person bestellt werden.
Zuletzt bearbeitet von Bergmannsheil; 15.12.2022 11:10.
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
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Re: Frage zum Thema Verantwortlichkeiten
[Re: Bergmannsheil]
#34133
15.12.2022 11:45
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M.A.T.
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Hallo, da eine Gb-Bestellung personenbezogen ist und die Pflichten ebenfalls auf die Person zielen, die Bestellung von einer Firmenleitung vorgenommen wird, hat nach meiner Auffassung die Firmenleitung die Verantwortung dafür zu sorgen, daß der Bestellte seine Pflichten wahrnimmt. Der neue Gb kann nicht die Pflichten des Vorgängers erfüllen, da diese personenbezogen waren. Gruß M.A.T.
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Re: Frage zum Thema Verantwortlichkeiten
[Re: M.A.T.]
#34134
15.12.2022 12:03
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Claudi
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Der alte Gb hat halt noch Pflichten aus seiner vergangenen Stellung - wobei, wie DJSMP schon schrieb, auch ein neuer GB einen JB erstellen darf - also wenn sich der alte GB weigert oder der weg ist (es gibt ja auch Fälle, wo ein GB verstirbt). Aber mal ehrlich: so ein JB ist doch schnell erstellt (wenn man nur die gesetzl. Mindestanforderungen umsetzt), das dauert max. 30 min und da wird sich der alte GB doch wohl noch zu aufraffen können?
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Re: Frage zum Thema Verantwortlichkeiten
[Re: M.A.T.]
#34135
15.12.2022 12:04
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Michael
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Aber ist es wirklich die Pflicht des alten Gb den Jahresbericht zu erstellen?
Wenn mein Arbeitgeber mich zum 31.12. kündigen würde, würde ich ihm diesbezüglich auch die Dienste ab dem 1.1. verweigern.
Da die Mengen am 31.12. erst fest stehen, kann der Bericht eigentlich auch nicht vorher erstellt werden, es könnte ja auch noch ein Unfall geschehen.
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Re: Frage zum Thema Verantwortlichkeiten
[Re: Michael]
#34136
15.12.2022 12:36
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M.A.T.
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Der AG wäre allerdings in der Pflicht, von dem ausscheidenden Gb zu verlangen, bis zum Ausscheiden die Daten übergabefähig aufzubereiten. Die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten gehört zu den Aufgaben der GF, Stichwort Organisationsverschulden. Gruß M.A.T.
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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