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Beförderungspapier notwenig? #3407 10.11.2005 20:44
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Micha Offline OP
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Hallo,

ich habe eine kleine Wissenslücke bezüglich der Notwendigkeit des Beförderungspapiers.

Folgendes Szenario:

Ich Arbeite in einem Paketdienstunternehmen bei dem wir immer wieder von einem Versender Pakete u.a. mit Druckgaspackungen UN 1950 und Feuerzeuge UN 1057 für einen Handelsvertreter der im Außendienst arbeitet und seine Pakete deshalb selber im Depot abholt, dabei sind.

Nun stellt sich meine Frage, ob der Handelsunternehmer der die Druckgaspackungen z.B. zur Probe bzw. zum vorzeigen bei den Kunden benötigt und die Feuerzeuge zu Werbezwecken an diverse Kunden verteilt, auch ein Beförderungspapier mitführen muss wenn er diese im Rahmen seiner Beruflichen Tätigkeit befördert bzw. mitführt?

D.h. müssen wir dem Handelsvertreter ein Beförderungspapier übergeben und wenn ja , aufgrund welcher Gesetzesgrundlage bzw. Fundstelle im ADR.

Zur Info noch:
-Bei dem Fahrzeug handelt sich um einen Pkw (Golf-Kombi)
-Bei der Menge handelt es sich um kleine Mengen, also keine Überschreitung nach 1.1.3.6.
-Art der Ware wie schon erwähnt Druckgaspackungen UN 1950 und Feuerzeuge UN 1057
-Gewerblicher Zweck (Handelsvertreter)


Vielen Dank im voraus.

Gruß
Micha M.


Re: Beförderungspapier notwenig? [Re: Micha] #3408 11.11.2005 08:42
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G. Homann Offline
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Hallo Micha,

für UN 1950 gilt LQ2, d.h. unter den dort aufgeführten Voraussetzungen (max. 1 L je Innenverpackung, 30 kg je Versandstück, LQ- Kennzeichnung ...) könnte also auf das Beförderungspapier verzichtet werden.

Für UN 1057 gilt LQ 0, d.h. keine Freistellung nach UA 3.4 ADR. Da aber die Mengen nach UA 1.1.3.6 nicht überschritten werden, käme möglicherweise GGAV Ausnahme 18 in Betracht:

Ausnahme 18 (S) Beförderungspapier

2 Befreiung vom Beförderungspapier
2.1
Gefährliche Güter in Versandstücken, die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und eine Ausnahme nach dieser Verordnung, nach § 5 GGVSE oder eine multilaterale Sondervereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird. Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Beförderungskategorie 4 ADR sind für die Bestimmung der höchstzulässigen Gesamtmenge die Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Absatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden.

Aber wer ist denn eigentlich Absender?
Gem GGVSE § 9 (1)1 i) hat der Absender dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID dies fordert, für jede Sendung ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das, sofern das ADR oder RID dies fordert, die Angaben oder Hinweise nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3, Absatz 5.4.1.1.1 bis 5.4.1.1.3, 5.4.1.1.5 bis 5.4.1.1.7, Absatz 5.4.1.1.9 RID, Absatz 5.4.1.1.10.1, 5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13 bis 5.4.1.1.17, Unterabschnitt 5.4.1.2, 5.5.2.1 und 6.7.1.3 enthält;

Gruß aus München
Günther Homann






























Re: Beförderungspapier notwenig? [Re: G. Homann] #3409 11.11.2005 09:45
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Wilhelm Kassing Offline
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Guten Morgen,
die Antwort zur Absenderproblematik zuerst:
Absender ist m.E. offentsichtlich der Paketdienst, denn hier passt § 2 1. GGVSE "Absender ist gem. ... das Unternehmen das selbst oder für Dritte gefährliche Güter versendet...."


Daraus ergibt sich die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass gem. GGVSE § 9 (1)1 i), sofern das ADR oder RID dies fordert, für jede Sendung ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das, sofern das ADR oder RID dies fordert, die Angaben oder Hinweise nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3, Absatz 5.4.1.1.1 bis 5.4.1.1.3, 5.4.1.1.5 bis 5.4.1.1.7, Absatz 5.4.1.1.9 RID, Absatz 5.4.1.1.10.1, 5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13 bis 5.4.1.1.17, Unterabschnitt 5.4.1.2, 5.5.2.1 und 6.7.1.3 enthält;

Die Ausnahme Nr. 18 GGAV kommt hier wohl nicht in Betracht, denn die Übergabe an Dritte ist nicht auszuschliessen.

Das bedeutet m.E., dass der Paketdienst als Absender erstens den allgemeinen Hinweis nach § 9 Abs.1 a letzter Satz bezogen auf UN 1950 zu geben hat und hat weiterhin ein Beförderungspapier für UN 1057 mitzugeben ggf. mit dem Vermerk: "Beförderung ohne Überschreitung der in UA 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen"

Damit bleibt als Sicherheitsaspekt die Informationskette auf jeden Fall geschlossen.

Der Handelsvertreter sollte dann wissen, was diese Angaben zu bedeuten haben, denn auch für ihn besteht ja bekanntlich auch eine Schulungsverpflichtung gem. ADR 1.3.1

Grüsse aus Wadern

Wilhelm Kassing

Re: Beförderungspapier notwenig? [Re: Micha] #3410 15.11.2005 17:46
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Winklhofer Offline
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Hallo Micha,
ohne jetzt die völlig richtigen Feststellungen von Herrn Homann in Frage zu stellen, scheint es mir bei diesem Fall des Handelsvertreters um eine Tätigkeit zu handeln, die man auch dem Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR zuordnen könnte, wenn er nicht noch zusätzlich die Auslieferung von Gefahrgut für Kunden vornimmt.
Damit wäre er unter den dort genannten Bedingungen und bei innerstaatlichen Beförderungen unter zusätzlicher Beachtung der Anlage 2 Nr. 1.3 c) GGVSE von der Beachtung weiterer Vorschriften befreit.

Re: Beförderungspapier notwenig? [Re: Winklhofer] #3411 15.11.2005 23:47
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Micha Offline OP
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Hallo zusammen,

danke erst einmal für die Beiträge.
Jedoch möchte ich auf ein paar Dinge eingehen.

1. Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.1
Meiner Meinung nach kommen die Freistellungen nicht zum Zuge, da unter
a)die die Beförderung nicht von einer Prvatperson durchgeführt wird und
c)es sich zwar um eine Haupttätigkeit handelt, jedoch diese keine Lieferungen für Baustellen im Hoch- und Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparaturen- und Wartungsarbeiten sind.

2. GGAV-Ausnahme Nr.18 (S)
Auch nicht, da unter Umständen die beförderden Gegenstände (Druckgaspackungen) wie Sprühdosen z.B. Lacke,Sprühöl etc. oder auch Feuerzeuge an Dritte übergeben werden.

3. Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten Mengen
Bei UN 1950 = LQ 2, also Freistellung möglich wenn die Innenverpackungsgrößen und das Gewicht des Packstückes eingehalten werden.

Bei UN 1057 = LQ 0, also keine Freistellung nach Kapitel 3.4 möglich = Beförderungspapier mit Freistellung nach 1.1.3.6.3 unter 1000 Punkte mit dem Zusatz " Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6.3 festgesetzten Freigrenzen"

Das heißt für mich also, das ich für die Druckgaspackungen wenn wie beschrieben die Innenverpackungen, das Gesamtgewicht und die Bezettelung am Packstück eingehalten wird, kein Beförderungspapier ist und
bei den Feuerzeugen allerdings ein Beförderungspapier ohne Ausnahmen auszustellen ist.

Was mich allerdings noch stutzig macht, ist das was W.Kassing geschrieben hat.
Und zwar folgender Satz:
...den allgemeinen Hinweis nach § 9 Abs.1 a letzter Satz bezogen auf die UN 1950 zu geben hat...
Was für ein allgemeiner Hinweis ist damit gemeint?

Das Kapitel 5.4.1.1.4 besagt doch, das bei in begrenzten verpackten gefährliche Gütern keine Angaben im Beförderungspapier erforderlich sind.

Der § 9 GGVSE Pflichten das Absenders dreht das doch wieder alls um, indem er sagt das auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen ein allgemeiner Hinweis erforderlich ist...!?

Bitte um fachliche Berichtigung meines Wirrwars....


Danke und Gruß
Micha M.

Re: Beförderungspapier notwenig? [Re: Micha] #3412 16.11.2005 02:23
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Markus Ungethüm Offline
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Ich bin auch - auch nach fünfmaligem Durchlesen des Threads - immer noch etwas verwirrt! Wenn ich alles richtig verstanden habe, dann gestaltet sich die Sache doch so:

Firma X (Versender) läßt von Paketdienst (Beförderer) Gefahrgut an Handelsvertreter (Empfänger) transportieren. Die Verantwortlichkeiten hierbei dürften ja klar sein.

Für alles weitere gilt in meinen Augen: Handelsvertreter (Empfänger) holt nun Ware selbst im Depot ab und schließt damit den 1. Beförderungsvorgang ab. Er erhält und quittiert dabei natürlich auch den zugehörigen Lieferschein (Beförderungspapier) und ist damit auch auf die gefährlichen Eigenschaften der Ware hingewiesen. Für den Weitertransport ist er nun sowohl Absender als auch Beförderer und Empfänger der Ware, der Paketdienst hat doch nach der Übergabe der Ware mit dem weiteren Transport gar nichts mehr zu tun! Ich gehe auch davon aus, daß der Paketdienst dem Handelsvertreter keinen Beförderungsauftrag erteilt hat, womit er (der Paketdienst) lt. Definition schon gar nicht Absender sein kann!

Passendes Beispiel dazu: Wenn ich im Baumarkt 200 Liter Ethanol hole, ist ja auch nicht der Baumarkt der Absender, den interessiert nämlich in keiner Weise, was nach der Kasse passiert!

Hab ich jetzt doch noch irgendwas falsch verstanden, oder laufen bei mir die Zahnräder falsch ?

Grüßle,

Markus

Re: Beförderungspapier notwenig? [Re: Markus Ungethüm] #3413 16.11.2005 14:24
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Walti Offline
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Hier meine Antwort gemäss ADR nur betr. UN1950/Druckgaspackungen (vulgo Spraydosen):

Wenn die Spraydosen (wir gehen von Weissblech- oder Alu-Dosen aus) weniger als 1 L Inhalt haben (jede einzelne), dann darf gemäss Kapitel 3.4 ADR ein damit "geschnürtes" Versandstück, vulgo "Paket", bis 30 kg brutto haben.
Das Versandstück muss, so es seine Abmessungen erlauben, mit einem auf die Spitze gestellten Quadrat von 10 x 10 cm mit einer Umrandungslinie von mindestens 2 mm Breite und darin mit der UN1950 Nummer in mindestens 6 mm Schriftgrösse gezeichnet sein (es kann auch ein LQ darin stehen, macht aber bei Spraydosen alleine keinen Sinn).
Dann hat der Handelsvertreter nach Kapitel 3.4 ADR für UN1950 kein Beförderungspapier mit sich herumzutragen (und das Transportmittel ist im Prinzip egal) [color:"blue"] [/color] .

Sollten dagegen irgenwelche innerdeutschen GGVS-Vorschriften sprechen, dann tut es mir leid!
Mit freundlichen Grüssen

Re: Beförderungspapier notwenig? [Re: Micha] #3414 16.11.2005 16:50
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Winklhofer Offline
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Hallo Micha,
die Freistellungen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR sind nicht ausschließlich auf Lieferungen für Baustellen etc. beschränkt. Dann könnte ja kein Landwirt oder Schützenverein mehr vernünftig agieren. Dies ist nur beispielhaft. Entscheidend ist die Beförderung durch ein Unternehmen im Rahmen seiner Haupttätigkeit. Die Haupttätigkeit eines Vertreters ist nun mal grundsätzlich die Anbahnung oder Abschluss eines Geschäftes und nicht die Auslieferung. Hierzu führt er Proben oder Muster seiner Produkte mit und kann somit diese Freistellungen nutzen.

Beste Grüße aus Augsburg


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