Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: DJSMP]
#34034
01.12.2022 20:41
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Gerald
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Hallo DJSMP, Geht doch mal logisch ran Wenn ich mich erinnere hast Du mal in einem Beitrag geschrieben, dass im Bezug Gefahrgutrecht man nicht mit Logik oder so ähnlich weiterkommt. Jeder Beteiligte muss für die Tätigkeiten geschult sein, die er ausführt (aufgabenbezogene Unterweisung). Ein Fahrzeugführer ist definitiv nicht für andere Pflichten (Verpacker, Verlader,...) geschult. Du spricht mir aus dem Herzen, denn das habe ich seit meinen ersten Beitrag versucht darzustellen. Für mich ist die Änderung der GGSEB 2019 im §27 Absatz 5 ein Geschenk, aber eben nicht für die Fahrzeugführer!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Fundstellen national
[Re: Gerald]
#34168
28.12.2022 11:30
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M.A.T.
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Grüß Gott zusammen, in Zukunft wird als nichtkommerzielle Internetquelle für das Bundesgesetzblatt diese Quelle https://www.recht.bund.de/de/home/home_node.htmlzur Verfügung stehen. Derzeit ist noch nichts hinterlegt, das sollte sich aber bald ändern. Für den Bundesanzeiger ändert sich die bisherige URL nicht. Für beide soll in Zukunft volle Ausdruckbarkeit und Speicherbarkeit ihrer amtlichen Inhalte kostenlos gegeben sein. Interessant auch, daß zukünftig, dem vieljährigen Beispiel Österreichs folgend, ein elektronischer Benachrichtigungsdienst als Bürgerservice verfügbar sein soll. Ein kleines bißchen weniger Neuland also nach nur einem Jahr. Gruß M.A.T.
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Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Gerald]
#34170
31.12.2022 15:28
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DJSMP
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Hallo DJSMP, Geht doch mal logisch ran Wenn ich mich erinnere hast Du mal in einem Beitrag geschrieben, dass im Bezug Gefahrgutrecht man nicht mit Logik oder so ähnlich weiterkommt. Das ist richtig. Die Vorschriften sind auch nicht logisch. Aber wenn es um die Zuordnung der Pflichten und Beteiligungen und der Unterscheidung Fahrzeugführer vs. weitere Beteiligte geht, da kann man die Logik schon mal anwenden.
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Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: DJSMP]
#34171
02.01.2023 15:24
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Wolfgang
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Hallo Gefahrgutgemeinde,
ich wünsche ein schönes Jahr 2023. Nun zur Diskussion: Etwas verwundert hat mich doch, dass Peter06 der Meinung ist, unbeteiligte Entlader ( Empfang und Entladung von Nichtgefahrgut ) werden durch Änderungen nun Beteiligte am Gefahrguttransport. Meiner Ansicht nach trifft das nicht zu. Wenn ich § 23a Pflichten des Entladers GGVSEB lese, geht doch heraus hervor, dass mit Entlader diejenigen gemeint sind, welche Gefahrgut empfangen und entladen wollen. Und nicht diejenigen, welche andere Güter (Nichtgefahrgut) empfangen und entladen wollen. Ich finde es eher spitzfindig, wenn ich jemand zu Beteiligten am Gefahrguttransport machen will, die doch eigentlich nicht Gefahrgut auf ihrem Betriebsgelände empfangen und entladen wollen. Also nur das Pech haben, dass der Beförderer außer ihrer Ware noch andere Güter auf dem Lkw hat. Woher sollen die Verantwortlichen denn wissen, was der Lkw noch so alles geladen hat, bevor er zu ihnen auf das Betriebsgeländer kommt? Sie müssen davon ausgehen, dass ihre bestellte Ware (Nichtgefahrgut) geladen ist.
Gruß Wolfgang
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Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Wolfgang]
#34389
01.02.2023 18:42
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Gerald
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Hallo Gefahrgutgemeinde, das wird wohl nicht so schnell gehen, dass sich der Bundesrat mit der Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen beschäftigt bzw. in Kraft setzt. Für die 1030. Plenarsitzung am 10.02.2023 steht sie bis zum heutigen Tag noch nicht auf der Tagesordnung. Dann könnte es erst bei der nächsten Sitzung am 03.03.2023 was werden.
Und wenn man sich jetzt noch mal überlegt, seit wann diese Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vorliegt, könnte man leicht zum Klauben kommen, na so wichtig ist das auch nicht!!!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Gerald]
#34587
24.02.2023 13:29
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Claudi
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Kleines Update:
Mir liegt ein neuer Referentenentwurf (Stand 24.01.2023) der "Vierzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen" vor, in dem zum Thema Ladungssicherung eine Änderung enthalten ist. Es wird nicht mehr über die Definition des Verladers in § 2 GGVSEB gegangen (zum Glück!!!) sondern über den § 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr und damit kann jeder angesprochen werden.
In § 29 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert, hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach Abschnitt 7.5.7 ADR beachtet werden.“
Finde ich erstmal weniger problematisch als über die Verladerdefinition. In der Praxis bzw. bei Rechtsstreitigkeiten wird es jetzt darauf hinauslaufen, wer die Lasi verändert hat bzw. wer wem gesagt hat, dass die Lasi zu ändern ist (z. B. Fahrer versus Entlader). Aber klar, man kann nicht alles ein-ein-eindeutig formulieren. Gerichte müssen ja auch was zu tun haben ;-)
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Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Claudi]
#34594
27.02.2023 12:54
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DJSMP
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Für die Entladung muss ein Gerichtsurteil wie für die Verladung her. Ansonsten wird sich der Empfänger immer raus halten und ins Feld führen, dass er nicht der Enlader sei, sondern ihm der Fahrzeugführer alles fein von der Ladefläche runter geholt hat. Und auch bei Teilentladungen wird sich der (Teil-)Empfänger immer raus halten. Das Problem ist eben, dass auch viele Fahrzeugführer gar nicht kontrollieren lassen und eskalieren, wenn man die Ladefläche betreten möchte. Aber das ist wieder eine andere Geschichte. Der Gesetzgeber kann in die GGVSEB rein schreiben, was er will. "Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert" ist derat dehnbar, bevor nicht ein Richter mal ne klare Kante gezeigt hat. @TDamm: Bitte übernehmen Sie! 
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Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: DJSMP]
#34599
28.02.2023 08:59
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Claudi
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Zumindest hat man mit der Formulierung nicht mehr das Problem, dass ein Fahrer (nach altem Entwurf) ggf. per Definition zum Verlader wird und dann plötzlich Unternehmerpflichten per GGVSEB an der Backe hätte.
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Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Claudi]
#34938
25.04.2023 15:25
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Gerald
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Hallo, ja mit der Inkraftsetzung der GGVSEB 2023 wird es wohl noch ein wenig dauern, denn bei der nächsten Sitzung des Bundesrates am 12.05.2023 steht der Entwurf der GGVSEB noch nicht auf der Tagesordnung! Vielleicht geschiet noch ein Wunder und der Entwurf gelangt doch noch auf die Tagesordnung, sonst dann vielleicht erst am 16.06.2023!!!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Gerald]
#35107
30.05.2023 12:58
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Gerald
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Hallo, die Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen hat es mit der Drucksache 173/23 in die Tagesordnung der Sitzung des Bundestates am 16.06.2023 geschafft!!! Damit könnte eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger, wenn die Verordnung angenommen wird, noch vor der Sommerpause geschehen. Manche Dinge brauchen eben etwas länger!!!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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