Grüß Gott miteinander.
Eine Frage an die Juristen oder Kontrollorgane unter uns.
Obiges Verkehrszeichen wurde mir vor Jahrzehnten mit der Bedeutung "Mahnung, besonders vorsichtig zu fahren" beigebracht, und so habe ich das immer weitergegeben. Anläßlich einer Schulung wurde ich nun nach der Quelle gefragt und mußte passen. Längere Suche ergab, daß weder in der aktuellen StVO noch im VzKat noch in der Begründung zur StVO eine solche Aussage getroffen wird; auch die BASt hat keine Info dazu. Daß auf diversen nichtamtlichen Internetseiten und auch im Ridder'schen "Gefahrgutfahrer" die obige Bedeutung wiedergegeben wird ist zwar m.E. sachlich vernünftig, schafft aber keine Rechtsgrundlage.
Tieferes Bohren ergab nun die Quelle im BGBl. von
1970, als die StVO neu bekanntgemacht wurde. Darin hieß es konkret: "
Es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten".
Meine Frage ist nun: ist die 1970er Aufforderung unverändert rechtskräftig, auch wenn in nachfolgenden StVOen diese Aussage nicht mehr steht? Falls ja, worauf stützt sich diese Geltung, wenn doch die alte StVO lange aufgehoben ist.
Danke im voraus für jede Erleuchtung.
Gruß
M.A.T.