Hallo, zunächst (vorausgesetzt die Einstufung stimmt): haben Sie geschaut, ob die SV 598 -Bedingungen für eine Freistellung vom ADR eingehalten werden können? Dann wäre alles erledigt. Sodann ist 2.2.9.1.10 so formuliert, daß Gegenstände eigentlich nicht darunter fallen. Da außerdem im IMDG diese UNNR erst einmal keine MP-Markierung hat (alpha-Liste), im ADN nichts steht und auch keine WGK-Einstufung bekannt ist würde ich hier auf "nein" wetten. Gruß M.A.T.
Ein Nachfrage bitte noch: Entfällt der tote Fisch/Baum auch, wenn im Sammelbehälter außen sowie innen aufgrund der Beschädigungen bei den Batterien bereits Säure ausgelaufen ist?
Hallo, auch dann sähe ich für die Anbringung keinen logischen oder Vorschriftengrund. Allerdings darf außen am Schüttgutcontainer nichts Gefährliches anhaften! Gruß M.A.T.
Es ist eine sogenannte "Paloxe". Was wäre wenn außen was anhaften würde?? Bzw. gibts Probleme sollte das Kennzeichen toter Fisch/Baum oben sein, obwohl es ja scheinbar nicht notwendig ist??
Hallo, wenn Ihr Sammelbehälter ein zugelassener Schüttgutcontainer ist (und nur dann dürfen Sie ihn hier benutzen) gilt die Rn. 7.3.1.8. Falls es ein normales Versandstück (mit entsprechender Verpackungszulassung; z.B. von Engels) ist gelten die dafür entsprechenden Vorschriften; beispielsweise darf der Fahrer einen Sammelbehälter mit äußeren Anhaftungen nicht mitnehmen und der Verlader darf ihn nicht verladen. Falls eine solche Kennzeichnung besteht, aber in den Papieren davon nichts angegeben ist, wird es bei Kontrollen Diskussionen geben. Bei Havarien werden möglicherweise überflüssige (kostenpflichtige) Maßnahmen ergriffen. Falls der Fahrer gut ausgebildet ist wird er bei solcher Kennzeichnung sich die Durchfahrt durch WGK-Sperrgebiete sehr überlegen. Gruß M.A.T.
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 14.02.202309:12. Bearbeitungsgrund: Nachtrag Boxenbeispiel
Das ist kein Schüttgutbehälter sondern eine idR 1 m³ große graue Kunststoffbox gemäß P801 (ehem. P801a) ohne Bauartzulassung, ist aber ein Stückguttransport.
Alle Anforderungen bzgl. Verpackung findet man dort. Außen ab Behälter dürfen natürlich keine schädlichen Anhaftungen anhaften.
Nein, UN2794 sind nicht umweltgefährdend - sowas sehe ich manchmal und frage mich: warum, wer kam mal auf diese Idee? Was ist an diesen Nassbatterien das gefährliche? Die Batteriesäure. In den SDB für Batteriesäure ist diese nicht umweltgefährdend. Das Blei wird bei der Beförderung gar nicht betrachtet, daran liegt es also auch nicht. Aus den von M.A.T. genannten Gründen: macht den F&B ab, lasst ihn weg, der nützt hier nix, der bringt nix sondern kann Ärger machen.
Entfällt der tote Fisch/Baum auch, wenn im Sammelbehälter außen sowie innen aufgrund der Beschädigungen bei den Batterien bereits Säure ausgelaufen ist?
Moin, ich finde es höchst interessant, dass eure einzige Sorge das F/B Kennzeichen zu sein scheint. Viel mehr würde ich Maßnahmen veranlassen, dass eben keine Batterien auslaufen bzw. sie so darin 'sammlen' dass so etwas verhindert wird, wie in P801 aufgelistet. Oder kommen die Batterien schon derart Beschädigt bei euch an? Dann würde ich da ansetzen. gruss..aw
Grüß Gott, aw, na ja, es war die Ausgangsfrage nach dem Baumfisch. Geb Ihnen aber vollkommen recht, daß man hier besser früher beim Sammeln ansetzt. Schöner Gruß aus dem Nebel M.A.T.
Moin M.A.T. mit 'eure' vor 'Sorge' war natürlich der Ersteller und sein Unternehmen gemeint, mitnichten aber die Antworter. Ihr habt das ja korrekt beantwortet. grüsse von Norden..aw
ich finde es höchst interessant, dass eure einzige Sorge das F/B Kennzeichen zu sein scheint. Viel mehr würde ich Maßnahmen veranlassen, dass eben keine Batterien auslaufen bzw. sie so darin 'sammlen' dass so etwas verhindert wird, wie in P801 aufgelistet. Oder kommen die Batterien schon derart Beschädigt bei euch an? Dann würde ich da ansetzen. gruss..aw
Noch viel spannender bei den Bleibatterien in Paloxen ist, dass viele Paloxen nur bis 500kg zugelassen sind, aber bis zu 1000kg beladen werden..
nachdem ich wegen einer internen Anfrage bei 6 verschiedenen Lieferanten unserer Säurebatterien (Starterbatterien) unterschiedliche Informationen zum Gefahrguttransport gefunden habe bin ich zum einen auf diesen Forumsbeitrag gestoßen und noch weitere interessante Quellen an denen ich andere Nutzer gerne teilhaben lasse.
Die SDB / Produktdatenblätter sind bezüglich „umweltgefährdend“ nicht konkret genug und deshalb auch teilweise verwirrend. Hiermit der Versuch einer Klarstellung:
Nach 2.2.9.1.10.1.1 sind nur Stoffe (=chemische Elemente und deren Verbindungen) relevant für die Kennzeichnung „umweltgefährdend“. In 2.2.9.1.10.5 ist festgelegt, dass bei CLP-relevanten Stoffen und Gemischen die Einstufung nach CLP mit H400, H410, H411 als „umweltgefährdend“ für das ADR gilt. Das Regelwerk „Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen“ (ECHA) ermöglicht die Abgrenzung von Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen nach CLP. Eine neue oder gebrauchte Säurebatterie ist eindeutig ein Erzeugnis und somit nicht kennzeichnungsrelevant mit Fisch/Baum, wenn diese als Versandstück (z.B. Palette, Palox, Karton, unverpackt) transportiert wird. Bei dem zulässigen Transport in loser Schüttung von UN 2794 und UN 2800 (VC1, VC2, AP8) in Kleincontainern, Containern und Fahrzeugen nach 5.3.6.2 gibt es Literatur, die vermutlich aufgrund der potentiell möglichen Gehäusezerstörung das Ganze als umweltgefährdendes Gemisch einstuft und folglich die Markierung mit Fisch/Baum fordert. CAS 7439-921 (Blei, Bleioxid, bleihaltige Batteriepaste) ist je nach Quelle mit H410 oder H412 angegeben, das ist auch etwas klärungsbedürftig……. Gute Übersicht zu allem rund um den Batterietransport: www.zvei.org/fileadmin/user_upload/...emeine_Informationen/MB_5_Maerz_2023.pdf
Hallo zusammen, wo in P801 steht, dass man keine baumustergeprüfte Verpackung benötigt? Und noch ein Frage: darf man nicht baumustergeprüfte Altbatterie-Boxen, wenn man nach P801 befördert, stapeln? LG Julka
Hallo, und willkommen, julka, das steht da nicht explizit drin sondern ergibt sich aus dem Einleitungssatz. Ein Stapelverbot für diese VA ist mir gerade nicht erinnerlich; allerdings dürfen durch Stapeln nicht die Batterien (Pole) beschädigt werden. Gruß M.A.T.
Hallo zusammen, wo in P801 steht, dass man keine baumustergeprüfte Verpackung benötigt? Und noch ein Frage: darf man nicht baumustergeprüfte Altbatterie-Boxen, wenn man nach P801 befördert, stapeln? LG Julka
Hi, das kommt auf die Box drauf an... Im Anhang ein Beispiel der Angaben eines Herstellers.
Nach P801 wäre dieser Zulassungsschein aber nicht in Gänze auszuschöpfen. P801 gilt für Verpackungen. Da gilt generell die Begrenzung von 400 kg netto. Hat man zur Verdeutlichung auch nochmal in die Bermerkung am Ende der P801 aufgenommen.
"Die nach den Absätzen (1) und (2) zugelassenen Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten." D.h. die 400 kg max. gelten hier nicht, wenn die Kisten (die ja gar keinen Zulassungsschein brauchen) entsprechend stabil gebaut sind so wie das von Athi zitierte Beispiel.