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Re: Verpackungen als Stückgut mit UN3509 auf LKW [Re: Gerald] #34515 16.02.2023 15:19
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ATHI Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald


Der IBC soll unter UN 3509 zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, u.s.w. befördert werden, und bei Nutzung der Sondervorschrift 663 sind nun mal keine weiteren Vorschriften nach ADR einzuhalten, auch keine Verpackungsanweisungen!!!!



In der 663 steht doch, "die übrigen Vorschriften des ADR finden Anwendung"


_________
Gruß
André
Re: Verpackungen als Stückgut mit UN3509 auf LKW [Re: Gerald] #34517 16.02.2023 15:25
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Claudi Online
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Die SV 663 entbindet doch nicht von der Anwendung der entsprechenden Verpackungs- oder Schüttgutanweisungen. Die SV663 ist hier keine Vereinfachung sondern eine Klarstellung, für welche Zwecke und unter welchen Bedingungen die UN3509 genutzt werden darf.
SVen sind doch nicht per se Vereinfachungen sondern besondere/ zusätzliche Vorschriften: können erleichtern, erschweren oder nur für bestimmte Fälle zutreffen.

In der Bemerkung steht: Die übrigen Vorschriften des ADR finden Anwendung. <-- also auch die Verpackungs-/ Schüttgutanweisungen (je nach Beförderungsform)
Da steht nicht "finden keine Anwendung"

Re: Verpackungen als Stückgut mit UN3509 auf LKW [Re: Claudi] #34519 16.02.2023 15:54
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Gerald Offline
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Hallo Claudi, Hallo André,
Asche auf mein Haupt, ich bin in die gleiche Falle getappt, wie teilweise die Teilnehmer an meinen Lehrgängen bei der Prüfung. Obwohl ich immer sage, Richtig lesen und nicht fotographisch!

Wir Ihr schreibt steht: Die übrigen Vorschriften des ADR finden Anwendung. und ich habe keine Anwendung gelesen.

Somit muss ich Euch beiden vollkommen Recht geben. Es gab da mal einen Beitrag vom Prof. Dr. Müller in der Gefahrgut-Online Heft 11/2013 Seite 30/31, wo das genau so steht im Zusammenhang mit der UN 3509.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Verpackungen als Stückgut mit UN3509 auf LKW [Re: Gerald] #34520 16.02.2023 15:57
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M.A.T. Offline
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Hallo, Gerald,
ging mir heute genauso. Die Asche teilen wir uns.
Gruß
M.A.T.

Re: Verpackungen als Stückgut mit UN3509 auf LKW [Re: M.A.T.] #34524 17.02.2023 11:36
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ADRFahrerRobin92 Offline OP
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Guten Morgen,

ich danke euch allen für die vielen und kompetenten Antworten.
Es ist also genau so, wie ich es auch sehe.
Die IBC als Stückgut kann ich also nicht mit der UN3509 transportieren.
Das Beispiel mit dem Brocken Feststoff auf der Ladefläche hat das ganze auch noch einmal sehr gut dargestellt, da der IBC ja selbst das Gefahrgut ist. Genau. Es ist also zwingend eine Verpackung notwendig.

Am einfachsten wäre es wirklich Abrollmulden dahinzustellen bzw. entweder die alte Deklaration zu nutzen oder sie eben als kein Gefahrgut zu fahren. Dafür müssten viele Erzeuger aber wirklich ihre Prozesse umstellen, wie es hier jemand sehr gut formuliert hat. Das wäre mega viel Arbeit und natürlich nicht in meinem Aufgabenbereich als Fahrer. Schwierig.

Fisch und Baum muss ich kleben, da in unseren Beförderungspapieren bei der UN3509 automatisch immer das Wort UMWELTGEFÄHRDEND angegeben ist. Es handelt sich halt um leere Altverpackungen mit gefährlichen Restanhaftungen. Und beim Abfall kannst du dir nie genau über die Zusammensetzung der Stoffe sicher sein.
Aber da sind wir ja eben wieder beim Ursprung des Problems, da viele Kunden die IBC einfach sammeln und nicht genau sagen können, was darin war.
Ist da noch Werbung von Ölen drauf und innendrin ist auch Öl, dann änder ich das schon manchmal einfach auf kein Gut im Sinne des ADR in den Papieren ab, damit ich eben die UN3509 nicht als Stückgut verladen muss, aber auch das dürfte ich ja eigentlich nicht. Manche Behälter stinken aber nach Lösemittel oder du hast Kunden, die halt mit Säuren arbeiten. Aber was war da drin? Du holst 52 IBCs ab, die wurden aus verschiedenen Abteilungen über Wochen oder Monate gesammelt. Erfahrungsgemäß weißt du aber, dass der Kunde mit verschiedenen Säuren arbeitet (Phosphor, Schwefel, Salpeter)... Hier kann ich keine Einstufung als einfacher Fahrer vor Ort durchführen.
Der Vertrieb hat es sich da halt dann einfach gemacht. Leere Altverpackung UN3509 mit Resten der Klasse 3 und 8. Fertig.
Aber da muss ich dann jetzt noch mal reden, dass sie die IBC dann anders transportieren müssen. Entweder muss der Kunde dann die alten Bezeichnungen der letzten Güter da dran lassen und wir nutzen diese auch im Beförderungspapier oder es wuss halt wirklich mit dem Abrollkipper in Mulden und nicht auf einem Planenfahrzeug als Stückgut gefahren werden.

Ich dachte halt nur, nach dem Telefonat zwischen meinem Disponenten und dem externen Gefahrgutbeauftragten, dass ich dämlich bin. Aber ihr habt mich jetzt in meinem Vorhaben bekräftigt, ich liege da doch nicht falsch.

Mir ist auch bewusst, dass der Absender/Erzeuger/Verpacker/Befüller für die Deklaration rechtlich zuständig ist. Wie ein Kollege das hier aber auch schon erwähnt hat ist es in der Entsorgung ein Service bzw. üblich, dass das der Fahrer vor Ort für den Kunden, quasi als Erfüllungsgehilfe übernimmt.
Die Kunden buchen halt ein rundum sorglos Paket. Da kommt der Außendienstmitarbeiter vorbei, schaut sich das an, macht Fotos und nimmt Proben. Dann geht das ans Labor und den Innendienst. Diese suchen den richtigen Entsorgungsweg raus, legen Abfallschlüssel und Gefahrgutsatz fest und erstellen ein Angebot für den Kunden. Wenn der Kunde dieses annimmt, dann beantragt der Entsorger auch die Entsorgungsnachweise und schickt einen Fahrer mit den Papieren vorbei. Dieser sucht sich den Abfall vor Ort, kontrolliert vor Ort die Prüffristen, verschließt die Behälter ggf., verpackt alles transportsicher, führt die Dekkaration der Versandstücke vor Ort (nach Vorgaben der Papiere durch) und verlädt das Ganze dann. Sichert alles und sucht dann den Kunden nur noch zum unterschreiben/signieren auf. Der Kunde bekommt irgendwann dann die Rechnung und hatte kaum Arbeit mit seinem Abfall. Um Abfall will sich halt oft Niemand mehr große Gedanken machen...
Über diese Vorgehensweise kann man sicher streiten, ist nicht ganz glücklich, aber in der Entsorgungsbranche allgegenwärtig.

Ich danke euch auf jeden Fall! Werde mir die genannten Verpackungsvorschriften noch einmal ausdrucken und dann mal zum Betriebsleiter gehen oder eben auch noch mal auf der nächsten Schulung das Thema bei unserem externen Gefahrgutbeauftragten ansprechen.

Lieben Gruß,
Robin

Zuletzt bearbeitet von ADRFahrerRobin92; 17.02.2023 11:42. Bearbeitungsgrund: Bearbeitung Rechtschreibfehler
Re: Verpackungen als Stückgut mit UN3509 auf LKW [Re: ADRFahrerRobin92] #34525 17.02.2023 11:55
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Claudi Online
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Ich finde das schon mal KLASSE, dass du dich so kümmerst Robin.

Wenn man alte Verpackungen inkl. alter IBC in eine Mulde schmeißt, dürfen da auch nichtgefährliche Altverpackungen bei sein. Wenn es nur nichtgefährliche Altverpackungen sind, wird das nur unnötig teuer, da das ganze in einer Mulde/ lose Schüttung als kennzeichnungspflichtiger GG-Transport gefahren werden muss.

Und dann geht der Spaß los: hier braucht der Abfallerzeuger/ Kunde wahrscheinlich plötzlich einen GB (falls er den nicht schon aus anderen Gründen braucht und hat), denn: kein freigestellter Transport, Abfallverladung ist keine Erfüllung betrieblicher Aufgaben.
Und wenn es bereits einen GB gibt, muss der sich auch drum kümmern, dass bei Abfällen klar ist, was davon GG ist. GG betrifft halt nicht nur "Frischware", sondern auch Abfälle - der Bereich wird manchmal stiefmütterlich behandelt...

Bei den Firmen, wo ich unterwegs bin (als GB), vermittle ich, dass der Abfallerzeuger Pflichten hat und man sich nicht zurücklehnen darf, weil "macht der Entsorger...". Ja, macht der vielleicht, aber einiges davon ist Empfehlung oder stillschweigendes Hinnehmen (z. B. die Klassifizierung), einiges Service (die Markierung, Kennzeichnung). Und nur, weil man das bisher immer so gemacht hat und noch nie einer was gesagt hat heißt das nicht, dass es richtig ist und man das nicht mal ändern müsste.

Re: Verpackungen als Stückgut mit UN3509 auf LKW [Re: Claudi] #34575 22.02.2023 10:35
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DJSMP Offline
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Hallo in die Runde,

viel kann ich ja nicht mehr beitragen, aber vielleicht hilft ja meine Meinung doch noch.

Leer-IBC ohne weitere Umschließung können für mich nicht unter UN 3509 als Beförderungsart "in Versandstücken" befördert werden. Die Angabe der Verpackungsanweisungen P003, IBC08 und LP02 in Spalte 9b der Tabelle A sagt für mich klar aus, dass bei Beförderung in Versandstücken sämtliche Altverpackungen, also auch sämtliche Alt-IBC, zusätzlich in (Außen-) Verpackungen, (noch größeren) IBC oder (noch größeren) Großverpackungen eingepackt sein müssen, wenn die Leer-IBC als UN 3509 in Versandstücken deklariert werden sollen. Man kann also nicht die IBC ohne weitere Umschließung "single" verladen und dort ne UN 3509 ran kleben. Das wäre für mich grob falsch.

Sofern die IBC maximal 6 Monate über ihrem letzten Prüfdatum sind, noch in Ordnung sind, vollständig und für das letzte Füllgut gekennzeichnet sind, kann die Deklaration als leere ungereinigte Großpackmittel erfolgen und für die Angaben im Beförderungsdokument die Erleichterungen nach 5.4.1.1.6.2.1 in Anspruch genommen werden ("LEERE GROSSPACKMITTEL (IBC) MIT RÜCKSTÄNDEN VON [...]"). Sind die IBC mehr als 3 Monate bis zu 6 Monate über dem Prüfdatum, müsste noch der zusätzliche Spruch dafür rein. Selbst, wenn wir über 6 Monaten wären, gäbe es noch Mittel und Wege. Dann müssen die IBC eben zur Prüfung fahren... ;-)

Alternative Nummer 2 stellt für mich die Beförderung der Alt-IBC als lose Schüttung mit entsprechenden Ziffern-Warntafeln und Placards dar. Dann könnte man tatsächlich als UN 3509 deklarieren. Dazu ist für mich die Beförderung im Container unabdingbar. Die Anwendung des "schwachen Moments des BLFA" über die Definition "lose Schüttung" ("Eine Beförderung in loser Schüttung schließt nicht aus, dass das Gut in zusätzlichen Umschließungen...") kann ich mir bei flüssigen Rückständen selbst bei einem, nehmen wir an flüssigkeitsdichten, Kofferfahrzeug beim besten Willen nicht vorstellen.

An den Threadersteller: Ich finde es bemerkenswert, dass du dich offensichtlich als Fahrzeugführer so tief in die Materie rein denkst und versuchst, die Dinge zu regeln, die eigentlich Aufgabe des Verpackers/Verladers wären. Aus gegebenen Anlass bei einem Kunden empfehle ich dir, die Argumentation sehr ruhig anzugehen und nicht zu sehr in das "Wespennest" rein zu pieksen. Ich kenne da einen fähigen Verpacker/Verlader, der mit mir als Gb gemeinsam Verbesserungen anstoßen wollte. Der ist jetzt seinen Job los...

Re: Verpackungen als Stückgut mit UN3509 auf LKW [Re: DJSMP] #34593 27.02.2023 11:01
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ADRFahrerRobin92 Offline OP
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Alles klar! Danke für die Infos. Sie haben mir alle sehr weitergeholfen. Ich war jetzt im Urlaub mal bei uns an der Firma und hatte ein Gespräch mit unserem Vertieb, die werden sich jetzt auch noch mal schlau machen und sich um die Sache kümmern. :-)

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