volles ADR-Gedeck, wenn ein leeres und ungereinigtes Tankfahrzeug als Ladung transportiert werden soll. Ausrüstung, Bef. Papier, ADR-Schulungsbescheinigung Fahrzeugführer, gültige T9-Bescheinigung, gültige Tankprüfung usw.. Ansonsten, wenn das Tankfahrzeug über den Hamburger Hafen kommt, §5 Ausnahme GGVSEB bei der WSP-Hamburg beantragen.
... oder halt doch einfach einen der Fachbetriebe für Straßentankwagenreinigung im Hafenbereich nutzen. Und vor der Abfahrt in USA dürfte sich eine Reinigung sogar positiv auf die Transportkosten auswirken.
Natürlich braucht's eine Zusammenarbeit mit dem Hafenbetreiber bzw. in Hamburg Hafen mit der zuständigen WSP521. Der Hafen Hamburg hat nicht umsonst eine eigene Gefahrgut- und Brandschutzverordnung.
Wie sieht das eigentlich bei den gewerblich eingeführten Restmengen > 20 Liter steuerrechtlich aus? Kennt sich da jemand aus?
Zuletzt bearbeitet von UBurkhard; 20.02.202310:58.
schau mal im Anhang nach. Da habe ich eine PDF angefügt, die was zum Transport einen Tankfahrzeuges beinhaltet. Ich plädiere eindeutig dafür, dass der Tank vor Beförderungsbeginn gereinigt wird. Im Anhang auch mal solche Transporte. Beim ersten Fahrzeug war alles SUPER und beim zweiten Transport nicht so wirklich.
Gruß Steffan
Die meisten Probleme lösen sich von alleine. Man darf sie nur nicht dabei stören!
Ich habe mal den zuständigen Bearbeiter Herrn Bauoberrat Depre beim Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, Referat 66 - Technik der Straßenfahrzeuge und -bahnen, Seilbahnen, Gefahrgutbeförderung zu dem Problem angeschrieben. Er hat mir die Genehmigung gegeben, dass ich hier seine Antwort veröffentlichen darf.
"Hallo Herr Dünnebier, gemäß den Vorschriften des ADR müssen ungereinigte leere und nicht entgaste Tankfahrzeuge denselben Vorschriften wie befüllte entsprechen.
Bis zum ADR 1999 galt nach Randnummer 2301 ein ungereinigtes leeres Tankfahrzeug, welches Stoffe der Klasse 3 enthalten hat, als eigenständiges gefährliches Gut der Klasse 3 Ziffer 71. Diese Zuordnung ist im Zuge der Strukturreform mit dem ADR 2001 entfallen, sodass die Beförderung eines ungereinigten leeren Tankfahrzeugs auf einem anderen Fahrzeug seitdem nicht mehr ausdrücklich geregelt ist. Sollen diese Beförderungen auch weiterhin zugelassen werden, müssen die Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter in Tanks daher sinngemäß angewendet werden. Der BLFA-GG hat sich bei seiner Sitzung am 8./9. November 2011 letztmalig mit dieser Thematik befasst und folgendes festgestellt:
„Bei der Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen auf Tiefladern gelten folgende Vorgaben:
- Das Tankfahrzeug muss eine gültige ADR-Zulassungsbescheinigung besitzen, ansonsten ist eine Einzelausnahme nach § 5 GGVSEB erforderlich.
- Das Tankfahrzeug ist mit Placards (Großzetteln) zu kennzeichnen.
- Das Trägerfahrzeug (der Tieflader) benötigt keine ADR-Zulassungsbescheinigung (weder als AT- noch als FL-Fahrzeug), jedoch Kennzeichnung mit orangefarbener Warntafel vorn und hinten.
- Der Fahrer benötigt eine ADR-Schulung mit Aufbaukurs Tank.
- Es ist ein Beförderungspapier für das leere ungereinigte Tankfahrzeug erforderlich.“
Es gibt also eine klare und mit verhältnismäßigem Aufwand umsetzbare Lösung.
Eine Alternative hierzu besteht in der Reinigung des Tanks vor der Beförderung, wofür es mobile Tankreinigungsdienste gibt. Das Tankfahrzeug unterliegt anschließend nicht mehr den Gefahrgutvorschriften.
Wenn das Tankfahrzeug über keine gültige ADR-Zulassungsbescheinigung verfügt, ist ebenfalls eine Tankreinigung angezeigt. Die durch den BLFA-GG aufgezeigte Möglichkeit einer Einzelausnahme nach § 5 GGVSEB würde gutachterliche Stellungnahmen durch eine Stelle oder Person nach § 14 Abs. 4 oder 5 GGVSEB (für das Fahrzeug) und einer Stelle nach § 12 GGVSEB (für den Tank, sofern die vorgeschriebenen Tankprüfungen abgelaufen sind) voraussetzen, aus denen hervorgeht, dass die Beförderungssicherheit weiterhin gewährleistet ist. Dies dürfte regelmäßig einen höheren finanziellen und zeitlichen Aufwand erfordern, als eine Tankreinigung, die dann zu einer vollständigen Freistellung führt. Jedenfalls wurden in Bayern bisher noch keine entsprechenden Ausnahmegenehmigungen erteilt.
Völlig ausgeschlossen ist aber eine Zuordnung des ungereinigten leeren Tankfahrzeugs zur UN-Nummer 3166 Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit. Diese UN-Nummer und die damit verbundene Freistellung gilt nur für Fahrzeuge im Rahmen der Sondervorschriften 388 und 666 nach Kapitel 3.3 des ADR. Demnach darf das beförderte Fahrzeug zwar auch gefährliche Güter enthalten, das sind aber ausschließlich solche, die für den Betrieb des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen dienen oder für die Sicherheit des Bedienpersonals oder der Fahrgäste erforderlich sind. Güter, die im Sinne des Gefahrgutrechts befördert werden, fallen nicht darunter, auch dann nicht, wenn es sich lediglich um Restmengen der beförderten Güter handelt.
In all den Jahren hat es mit dieser Thematik keine praktischen Probleme gegeben, auch von den Vollzugsbehörden ist mir hierzu nichts berichtet worden. Daher sehe ich derzeit keine Veranlassung, den BLFA-GG erneut damit zu befassen oder einen Hinweis in die RSEB aufzunehmen."
Ich denke mal, damit ist alles gesagt, und beim Einhalten dieser Hinweise dürfte es für den Transport des Tankwagens auf einen Auflieger keine Probleme geben.