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ADR - 5.1.2.4.1 C) bzgl UN2911 Versandkenz. #34650 10.03.2023 10:54
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Ober_Aufpasser Offline OP
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Moin,

ich versuche den Abachnitt 5.1.2.4.1 C) im ADR zu verstehen.

5.1.5.4 Besondere Vorschriften für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7

5.1.5.4.1 Freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7 müssen auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein mit:

-der UN-Nummer, der die Buchstaben ≪UN≫ vorangestellt werden;
-die Angabe des Absenders und/oder des Empfängers und
-die höchstzulässige Bruttomasse, sofern diese 50 kg überschreitet.



Wenn mein Versandstück z.B. mit UN2911 über 50 Kg Bruttomasse hat, muss die Gewichtsangabe auf das Versandstück?

Wenn es z.B. 55 Kg wiegt muss auf das Versandstück folgende markierung? Bruttomasse: 50 Kg

ODER muss das Versandstück nur auf über 50 Kg ausgelegt sein und dieser Hinweis, dass es das Versandstück kann (ähnlich UN-codierung), auf das Versandstück?

Wäre für jeden Hinweis dankbar.

Zuletzt bearbeitet von Ober_Aufpasser; 10.03.2023 10:57.
Re: ADR - 5.1.2.4.1 C) bzgl UN2911 Versandkenz. [Re: Ober_Aufpasser] #34651 10.03.2023 11:33
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M.A.T. Offline
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Hallo, was spräche gegen die Auslegung, daß hier einfach die Angabe aus der Bauartzulassung gefordert ist, für welche h.B. dieses Versandstück (6.4.4 usw.) zugelassen ist? Aber nur, falls der Wert über 50 kg beträgt.
Also etwa: "Höchstzulässige Bruttomasse 60 kg"
Gruß
M.A.T.

Re: ADR - 5.1.2.4.1 C) bzgl UN2911 Versandkenz. [Re: M.A.T.] #34652 10.03.2023 12:13
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Klasse, ich danke dir!

Re: ADR - 5.1.2.4.1 C) bzgl UN2911 Versandkenz. [Re: M.A.T.] #34653 10.03.2023 12:20
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Claudi Online
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Hallo, was spräche gegen die Auslegung, daß hier einfach die Angabe aus der Bauartzulassung gefordert ist, für welche h.B. dieses Versandstück (6.4.4 usw.) zugelassen ist? Aber nur, falls der Wert über 50 kg beträgt.
Also etwa: "Höchstzulässige Bruttomasse 60 kg"
Gruß
M.A.T.


Da spricht dagegen, dass man bei freigestellten Versandstücken idR keine bauartgeprüfte Verpackung verwenden muss. Falls man das doch macht, weiß man zumindest, für welches max. brutto der Behälter ausgelegt ist - draufschreiben/ aus der Codierung abschreiben muss man es aber mEn nochmal separat, wenn diese > 50 kg beträgt

@Oberaufpasser:

Wenn mein Versandstück z.B. mit UN2911 über 50 Kg Bruttomasse hat, muss die Gewichtsangabe auf das Versandstück?

Ja.

Antwort auf
Wenn es z.B. 55 Kg wiegt muss auf das Versandstück folgende markierung? Bruttomasse: 50 Kg


Nein - dann wäre das Versandstück ja zu schwer. Wenn man angibt, dass max. brutto 51 kg sind und es wiegt de facto 55 kg, wäre das ein Verstoß.
Wiegt es 55 kg und es steht nichts drauf, wäre das auch ein Verstoß.

Antwort auf
ODER muss das Versandstück nur auf über 50 Kg ausgelegt sein und dieser Hinweis, dass es das Versandstück kann (ähnlich UN-codierung), auf das Versandstück?


Wenn das Versandstück für mehr als 50 kg ausgelegt ist, dann muss draufgeschrieben werden, für wieviel es ausgelegt ist - ja so ähnl. wie in der Codierung. Praktisch kann man einfach draufschreiben "max. brutto: 52 kg" oder ähnl. (Zahl natürlich abhängig von der Auslegung der Verpackung).

Re: ADR - 5.1.2.4.1 C) bzgl UN2911 Versandkenz. [Re: Claudi] #34659 13.03.2023 12:29
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Bei einer UN 2911 ohne Bauartzulassung der Verpackung müsste auf Deutsch gesagt vorher mal einer drüber geschaut und sich Gedanken gemacht habe, was die Kiste so aushält. Dieses Auslegungsgewicht muss gleich oder besser noch höher sein, als das max. Bruttogewicht am Ende. Und damit jeder weiß, was die Kiste aushält, muss dieses permissable gross weight auch drauf angegeben werden.

Re: ADR - 5.1.2.4.1 C) bzgl UN2911 Versandkenz. [Re: DJSMP] #34660 13.03.2023 12:39
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Hallo, DJSMP,
ich hatte bewußt "Bauartzulassung" und nicht, wie eigentlich gedacht, "Verpackungsspezifikation" geschrieben, weil letzteres mit der UN-Codierung hätte verwechselt werden können. Die Leistungsfähigkeit der Verpackung ergibt sich aus den Angaben des Verpackungs-Herstellers (wie beispielsweise von diesem renommierten Anbieter) und die Verpackung ist dann entsprechend zu beschriften; so sehe ich das. Falls es keine Angaben des Herstellers gibt ist, so denke ich, die Verpackung für diesen Zweck nicht nutzbar.
Schöner Gruß
M.A.T.

Re: ADR - 5.1.2.4.1 C) bzgl UN2911 Versandkenz. [Re: M.A.T.] #34666 15.03.2023 07:22
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DJSMP Offline
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Du hast vollkommen Recht. Der Verpackungshersteller sollte mit ins Boot geholt werden.

Im Gegensatz zu einem Gefahrgut, welches eine bauartgeprüfte und zugelassene Verpackung benötigt, sehe ich in diesem Fall die Pflicht aber wirklich vordergründig beim Absender/Verpacker.

Re: ADR - 5.1.2.4.1 C) bzgl UN2911 Versandkenz. [Re: DJSMP] #34667 15.03.2023 10:36
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Ursprünglich geschrieben von: DJSMP

Im Gegensatz zu einem Gefahrgut, welches eine bauartgeprüfte und zugelassene Verpackung benötigt, sehe ich in diesem Fall die Pflicht aber wirklich vordergründig beim Absender/Verpacker.


Hallo, DJSMP, Verpacker, genau.
Gruß aus dem Schnee
M.A.T.


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