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Nachweispflicht Widerstandsfähigkeit #34753 24.03.2023 11:48
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Quarterback Offline OP
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Hallo zusammen,

ich habe folgendes Thema.

Mein Kunde bekommt vom Hauptwerk Ware angeliefert, diese wird eingelagert und dann bei Bedarf kommissioniert und an den Kunden weiterversendet. Klassisches Distriubtionscenter.

Es kommt immer wieder vor, dass Behälter (Metallkanister) vom Hauptwerk beschädigt angeliefert werden.
Es ist klar, dass gemäß 4.1.1.9 jede Verpackung, die Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit gegenüber der zugelassenen Bauart aufweist, nicht mehr verwendet werden darf oder sie muss so instandsetzen werden, dass sie den Bauartprüfungen standhalten kann.
Verantwortlich für die Einhaltung dieser Bestimmung ist der Verpacker, die Gegenkontrolle muss der Fahrer durchführen.

Das heißt doch dann zum einen, dass im Werk die Kontrolle nicht ordnungsgemäß stattfindet.
Zum anderen ist ja nicht jeder "Schaden" so stark, dass der Behälter nicht mehr weiterverwendet werden kann.
Ich habe emfpohlen, dass der Inverkehrbringer einen Grenzmusterkatalog zu Verfügung stellen soll, damit eine Handlungssicherheit für das Entladepersonal sichergestellt wird.

Oder sehe ich das Falsch, dass das "Hauptwerk" in der Verantwortung liegt uns mitzuteilen, ob ein Behälter weiter einsatzfähig ist oder nicht?
Er weigert sich, dies für uns bereitzustellen.

Welche Optionen gibt es? Alle Waren mit kleinster Beschädigung reklamieren?

Vielen Dank für Eure Hinweise


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Re: Nachweispflicht Widerstandsfähigkeit [Re: Quarterback] #34754 24.03.2023 11:56
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M.A.T. Offline
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Hallo, ich sehe hier weniger den Verpacker als den Absender in der Pflicht. Der Fahrer muß nicht jedes Versandstück, jeden Kanister kontrollieren - er muß nur bei offensichtlichen Beschädigungen den Gegenstand zurückweisen. Wann die Beschädigungen auftreten muß zuerst geprüft werden (Rampe, Kommissionierung, Beförderung, Beladen, Entladen) bevor man gucken kann, wer zukünftig besser aufpassen muß.
Meine Meinung.
Einen Musterkatalog gibt es schon seit Jahren, vom LBA.
Gruß
M.A.T.

Re: Nachweispflicht Widerstandsfähigkeit [Re: M.A.T.] #34755 24.03.2023 13:25
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Danke für deine Antwort.


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Re: Nachweispflicht Widerstandsfähigkeit [Re: Quarterback] #34780 29.03.2023 12:33
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DJSMP Offline
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Für mich ist das Thema so einfach nicht abzuhandeln. Durch den Weiterversand haben wir ja am Distriubtionscenter eine neue Konstellation und alles geht vor allem bei dem Streben nach unversehrten Verpackungen wieder neu los.

Insofern bringt uns die Herangehensweise bei den Vorschriften für die Entladung nur bedingt weiter. Denn entladefähig scheinen die Behälter ja zu sein. Nur ob man dann wieder beladen kann, ist die Frage.

Das Hauptwerk hilft hier leider auch nur bedingt weiter, wenn es im Distributioncenter neu los geht. Denn dann liegen im Distributioncenter mindestens die Verantwortlichkeiten des Verpackers und des Verladers. Der Absender bzw. der Auftraggeber müssten je nach Angabe im Beförderungspapier noch ausgewürfelt werden.

Wenn es also zu einer Kontrolle oder zu einem Unfall/Zwischenfall bei der Beförderung kommt, ist nicht das Hauptwerk der Addressat für Sanktionen sondern als Pflichtverantwortlicher das Distributioncenter.

Wenn man dem Problem zu Leibe rücken möchte, würde ich folgende Prämissen berücksichtigen:
- Welche Art von Beschädigungen liegen vor? Sind die Beschädigungen sicherheitsrelevant (eventuell Leitfaden für beschädigte Versandstücke aus dem Luftverkehr nutzen).
- An welcher Stelle in der Beförderung treten die Beschädigungen ein?
- Liegen die Beschädigungen bereits beim Verpacken im Hauptwerk vor?
- Entstehen die Beschädigungen bei der Verladung und Ladungssicherung im Hauptwerk (z.B. Hubwagen wird unbewusst in Verpackungen geschoben und diese werden dadurch beschädigt)?
- Entstehen die Beschädigungen nach der Verladung während des Transports zum Distributioncenter durch zuvor im Hauptwerk nicht oder mangelhaft gesicherte Ladung?


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