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4.3.2.2 RID #34772 28.03.2023 16:23
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paul Offline OP
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Hallo,

eine Frage in die Runde zum Max Füllungsgrad gemäß 4.3.2.2 a -d

Ein bzw. mehrere TKWs sollen fest den jeweiligen Produkten zugeordnet werden

1. Wie kann ich erkennen, zu welchem Punkt (a-d) bzgl der Berechnung des Füllungsgrades das Produkt zugeordnet werden muss ?
und
2. Könnte ich grundsätzlich für jedes Produkt einen max Füllungsgrad von 95% (Punkt d) ansetzen oder gibt es für jede UN Nummer einen max. Füllungsgrad der einzuhalten ist ?

Freue mich auf Antworten

Grüße
Paul

Re: 4.3.2.2 RID [Re: paul] #34774 28.03.2023 19:40
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M.A.T. Online
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Hallo, auf die Schnelle,
prinzipiell haben Stoffe eine spezielle Vorgabe, die schlägt dann allgemeine Vorgaben. Die Produktzuordnung finden Sie durch Abgleich der Stoffklassifizierung mit den stoffspezifischen oder gruppenspezifischen Vorgaben.
Für viele Stoffe bzw. Stoffgruppen finden Sie in 4.2 bzw. 4.3 Vorgaben, stoffspezifische in den Tankanweisungen wie zB T50 oder den TU. Nur wenn solche nicht bestehen dürfen die allgemeinen Mindestvorgaben benutzt werden.
Eine erste Fundstellenübersicht finden Sie in § 23 GGVSEB Nr. 6. Die Auffangbestimmung, wenn sonst nichts bekannt ist, steht in § 28 Nr. 3 GGVSEB. Die von Ihnen genannten 95 % wären aus meiner Sicht nicht vorschriftenkonform.
Gruß
M.A.T.

Ich hatte oben für ADR geantwortet; für das RID gibt es m.W. diese Auffangbestimmung nicht.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 29.03.2023 12:02. Bearbeitungsgrund: Nachtrag
Re: 4.3.2.2 RID [Re: M.A.T.] #34775 29.03.2023 07:55
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Claudi Online
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Sofern es nicht speziellere niedrigere maximale Füllungsgrade (stoffspezifisch) gibt, macht man natürlich mit 95% erstmal nichts falsch - selbst wenn man mehr reinfüllen dürfte. Aber 2 % je Kesselwagen können bei großen Mengen übers Jahr enorme wirtschaftliche Unterschiede bedeuten, so dass das in der Industrie schon soweit ausgereizt wird, wie es zulässig ist (und manchmal drüber, aber das ist natürlich illegal).

Re: 4.3.2.2 RID [Re: M.A.T.] #34781 29.03.2023 11:37
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paul Offline OP
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Also sehe ich das richtig , dass wenn ich einen Tankkesselwagen optimal/wirtschaftlich befüllen will, ich mich je nach Produkt an den jeweiligen Befüller wenden muss ? Dieser teilt mir dann den für das/sein Produkt maximalen Füllungsgrad mit ?

Mir als "Laie" ist nämlich nicht klar wie ich z.B. für: Essigsäure UN 2789, den maximalen Füllungsgrad für meine Tankkesselwagen errechnen kann. Oder gibt es hierzu einen Hinweis/Eintrag im ADR/RID ?

Re: 4.3.2.2 RID [Re: paul] #34782 29.03.2023 11:51
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M.A.T. Online
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Ursprünglich geschrieben von: paul
Also sehe ich das richtig , dass wenn ich einen Tankkesselwagen optimal/wirtschaftlich befüllen will, ich mich je nach Produkt an den jeweiligen Befüller wenden muss ? Dieser teilt mir dann den für das/sein Produkt maximalen Füllungsgrad mit ?

Mir als "Laie" ist nämlich nicht klar wie ich z.B. für: Essigsäure UN 2789, den maximalen Füllungsgrad für meine Tankkesselwagen errechnen kann. Oder gibt es hierzu einen Hinweis/Eintrag im ADR/RID ?


Hallo, Paul,
"Laie" verstehe ich nicht; sind Sie denn nicht in irgendeiner Funktion nach GGVSEB tätig und entsprechend geschult?

Für den Füllungsgrad kann man es auch anders beschreiben.
1. Klassifizierung (auf die richtige Konzentration etc. achten) -> GG-Liste (ergibt indirekt oder direkt auch die Stoffgruppe) - daraus Tankanweisungen und -sondervorschriften ablesen und auf Füllungsgradangabe prüfen.
2. Wenn da nichts steht, die in früherem Post angegebenen Fundstellen (RID, ich hatte mich auf ADR bezogen) prüfen, wo die Formel / Angabe für die entsprechende Stoffgruppe steht, und Füllungsgrad ausrechnen.
3. Die Obergrenze von 85 % bezog sich nur auf den Straßenverkehr, nicht auf RID.

Also immer erst den möglichst spezifischen Füllungsgrad rausfinden und anwenden.

Daß vielleicht aus wirtschaftlichen Erwägungen jemand dazu neigen könnte, nach "oben" hin auszudehnen, kann dann, falls der KW mal länger als geplant in der Sonne steht, schon zu Überfüllung führen, und das wird dann wahrscheinlich teurer als man vorher "kalkulatorisch" einsparen zu können glaubte. Und die Bahnen werden, soweit ich höre, seit es das EBA macht recht eng kontrolliert.

Jedoch ist der Befüller in der Pflicht.
Gruß und Erfolg
M.A.T.

Re: 4.3.2.2 RID [Re: M.A.T.] #34784 29.03.2023 14:15
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Claudi Online
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Man muss nicht den Befüller befragen, der Befüller muss wissen, wieviel er max. einfüllen darf, weil er das zu verantworten hat. Befüller ist das Unternehmen... hier muss organisiert werden, dass am Ende der MA an der KW-Befüllung weiß bzw. organisatorisch oder besser technisch vorgegeben bekommt, von was wieviel in welchen KW gefüllt wird.

Ausgehend von der UN-Nummer ist die Spalte 11 der Gefahrgut-Liste maßgeblich, wenn nicht, UN2790 VG III 97%, UN2790 VG II 95% - wenn nicht in KW-spezifischen (bzw. beim Tank-LKW Zulassungsbescheinigung) Dokumenten aus irgendwelchen Gründen niedriger max. Füllungsgrade genannt sind.

Es geht keinesfalls um illegale Überschreitung, aber im Rahmen der durch RID/ADR vorgegebenen Tanks/KW, ihren Bauvorschriften, Prüfungen etc. können die Füllungsgrade genutzt werden - es geht um Geld aber auch um z. B. im Straßenverkehr reduzierung von LKW-Bewegungen. Wenn übers jahr X LKW weniger fahren, weil sie ordentlich ausgelastet sind, ist das ökologisch sinnvoll.

Re: 4.3.2.2 RID [Re: Claudi] #34790 30.03.2023 13:01
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paul Offline OP
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Hallo,

erstmal danke für die Infos. Aber kann es sein das wir aneinander vorbei reden ?

Ich beziehe mich auf das RID und hier die max Füllungsgrade für Tankkesselwagen

Wäre deshalb nicht für die Befüllung eines Tankkesselwagen, z.B. für UN2790, die Spalte 13 und die dort genannten Sondervorschriften (TU..) gemäß 4.3.5 RID maßgeblich ?

und falls dort nicht steht die Formeln gemäß 4.3.3.2.1 a-d ?

Oder stehe ich jetzt komplett auf dem Schlauch ?

Grüße

Paul

Re: 4.3.2.2 RID [Re: paul] #34791 30.03.2023 14:18
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M.A.T. Online
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Hallo, Paul,
ich denke, Sie haben die vorigen Posts für Ihren Fall zutreffend zusammengefaßt. Ohne eine anwendbare TU geben dann je nach VG und KW-Tank b), c) oder d) Ihre Formel an.
Gruß
M.A.T.


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