Hallo, ich würde Lebensmittel unabhängig von 7.5.4 immer "entfernt von" GG stauen. Rein prophylaktisch und weil im Einzelhandel Pakete / Verbraucherverpackungen mit Anhaftungen sehr wahrscheinlich zurückgewiesen werden. Zumal nicht ausgeschlossen werden kann daß z.B. 6.1 in LQ enthalten ist. Geruchsbeeinträchtigungen sind ebenfalls nicht gut.
Ihr Beispiel wäre für mich darum nicht akzeptabel wenn auch legal. Gruß M.A.T.
Re: Lebensmittel und Gefahrgut
[Re: M.A.T.]
#3490520.04.202313:08
Hallo, Straleman, soweit ich sehe wäre diese Zusammenladung nach 3.4.1 zulässig. Für mich sind jedoch alle Gefahrgüter, die ätzend, giftig, oxidierend etc. und fest oder flüssig sind problematisch in der Nähe von Lebensmitteln. Gruß M.A.T.
Re: Lebensmittel und Gefahrgut
[Re: M.A.T.]
#3490720.04.202313:17
Das ist so wie auf dem Bild absolut üblich im Einzelhandel, also auf dem Weg Zentral-/ Regionallager in die Filialen. Es ist logistisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll, separate GG-Paletten zu stauen oder diese gar auf separaten Transporten oder mit Abstand von den Lebensmittelpaletten zu verladen.
Alle unsere Lebensmittel, die wir im Discounter oder Supermarkt kaufen, kamen und kommen so in den Laden. Chips auf Waschmittel, Bier unter Spraydosen, Babynahrung neben Scheibenfrostschutz.
Man kann natürlich immer mehr machen oder sich wünschen, aber die auf dem Bild gezeigte Vorgehenweise ist zulässig und führt in der Praxis auch nicht zu Problemen. Verschmutzte Verpackungen würden im Handel immer aussortiert, egal ob da Parfüm, Reiniger oder Gewürzgurkenbrühe ausgelaufen ist.
Ja, theoretisch kann da auch 6.1 als LQ dabei sein, praktisch ist das zumindest im Lebensmitteldiscountbereich nie oder so gut wie nie relevant (ich kenne die GG-relevanten Sortimente inkl. Aktionsware/ non-food - bei einem Kunden, den ich aus dem Bereich betreue, ist noch nie ein 6.1-Produkt dabei gewesen). Und selbst wenn da mal ein ganz obskures Produkt dabei wäre: LQ ist doppelt verpackt, d.h. Innen- und Außenverpackung, oft auch nochmal Blister oder ähnl. - da tritt unter normalen Beförderungsbedingungen nichts aus.
Zuletzt bearbeitet von Claudi; 20.04.202313:19.
Re: Lebensmittel und Gefahrgut
[Re: Claudi]
#3490820.04.202314:47
Dieses Bildbeispiel ist legal (was am wichtigsten ist), praxisgerecht (was in der Praxis ebenso wichtig ist) dazu üblich und auch wenn man im Umgang mit Gefahrgut besondere Vorsicht walten lassen muss, ist hier das flüssige Gefahrgut zweifach verpackt unter (vgl. Bem. in 7.5.1.5 ADR) einem ebenfalls zweifach verpackten Lebensmittel verladen. Solange die Gefahrgutverpackung nicht sichtbar beschädigt oder verschmutzt ist, würde ich hier kein großes Fass aufmachen.
wir haben einen Kunden der LQ zusammen mit Lebensmittel auf einer Palette versendet.
Wenn ich das richtige sehe, gibt es im ADR nur die CV28 die das regelt, das LQ (UN3266 III) hat aber keine CV28.
Das Problem sehe ich etwas anders, im ADR gibt es 484 UN-Nummer, welche der Klasse 6.1 zugeordnet sind und bei denen ich auf Grund eines Eintrages im Kapitel 3.2 Spalte 7a) das Kapitel 3.4 anwenden kann. Von denen außer bei 4 UN-Nummern in der Spalte 18 der Eintrag "CV 28" vorhanden ist. (ich hoffe, dass ich mich nicht verzählt habe!)
Aber bei Anwendung Kapitel 3.4 muss ich den Abschnitt 3.4.1 einhalten, aber unter Buchstabe "g)" ist nun mal kein Hinweis auf den Abschnitt 7.5.11 und somit trifft die CV 28 bei Nutzung des Kapitel 3.4 nicht zu.
Trotzdem habe ich da irgendwie Bauchschmerzen, wenn Stoffe der Klasse 6.1 mit Lebensmitteln zusammen auf einer Palette befördert werden, auch wenn es bei Nutzung des Kapitel 3.4 nicht verboten ist. Sollte es aber mal zu einem Zwischenfall kommen, will ich lieber gar nicht erst darüber nachdenken!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Lebensmittel und Gefahrgut
[Re: Gerald]
#3491121.04.202308:40
Im Sortiment von Lebensmitteldiscountern gibt es keine oder fast keine 6.1-Artikel (ich habe Daten dazu vorliegen von einem Unternehmen und extra mal gefiltern, die haben 0*). Wenn es irgendwelche Zwischenfälle gibt und was ausläuft, egal ob Parfüm, Grünbelagentferner oder Weichspüler (der kein GG ist, aber den ich auch nicht im Essen haben mag), wird die verschmutzte Ware sowieso verworfen. Wir reden hier auch nicht über Speditionen, die Sammelgut fahren, sondern eigene Logistikströme vom Lager zur Filiale, wo nur Waren des Discounters drauf sind.
Die Discounter haben gewisse "Herausforderungen", was die Umsetzung der GG-Vorschriften angeht, aber 6.1/ Trennung von Lebensmitteln ist wirklich kein Problem.
*Ausnahme wären Einweg-Vapes mit giftigem Liquid, wenn man sie denn als UN3546 klassifizieren will - aber selbst da ist ein Austritt des Liquids im Grunde durch die Bauform und Verpackung ausgeschlossen.
Re: Lebensmittel und Gefahrgut
[Re: Claudi]
#3491221.04.202312:49
Im Sortiment von Lebensmitteldiscountern gibt es keine oder fast keine 6.1-Artikel
Das mag vielleicht bei den Lebensmitteldiscountern funktionieren, welche Du betreust, weil Du die entsprechenden Daten vorliegen hast. Aber was fällt unter Lebensmitteldiscountern? Ich kenne welche, die haben Lebensmittel aber auch gefährliche Stoffe (Säuren; Stoffe der verschiedenen Klassen auch Klasse 6.1 u.ä.) im Sortimen.
Antwort auf
sondern eigene Logistikströme vom Lager zur Filiale, wo nur Waren des Discounters drauf sind.
Das mag ja alles stimmen, aber mein Beitrag war nur als Hinweis gedacht, und wenn man mal sieht wieviel Stoffe bzw. Stoffgemische unter die Klasse 6.1 fallen und dann nach Kapitel 3.4 befördert werden dürfen, und dann nur mit dem Kennzeichen nach nach Unterabschnitt 3.4.7.1 versehen sind. Dann sollte man sich schon mal Gedanken machen, wenn Lebensmittel ins Spiel kommen.
Wenn bei Dir alles in Ordnung ist, dann kann man Dir nur gratulieren, aber es wird bestimmt nicht überall so sein.
Die Paletten müssen im Einzelhandel für den entsprechenden Markt komissioniert werden und nicht nach vermeintlichen Gefahrgutbefindlichkeiten, die so nicht im ADR stehen. Ihr wollt morgen alle ein vollständiges Angebot in eurem Markt. Das geht nur so wie im Bild dargestellt.
Außer den Getrennthaltegeboten in CV 28 ist das ADR hier tiefenentspannt. Selbst die Trenntabelle für die Verladung hat nur bei Explosivstoffen ein Problem.